Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen

Überblick - Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen werden auch Kondiktionsansprüche genannt. Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen regeln die Fälle, in denen jemand etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen lassen sich zunächst in die Leistungskondiktion und die Nichtleistungskondiktion unterteilen.

I. Leistungskondiktion

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Leistungskondiktion können wiederum in spezielle und allgemeine Tatbestände unterteilt werden.

1. Spezielle

Zu den speziellen Tatbeständen gehört zunächst § 813 BGB, der den Fall der Leistung trotz Einrede betrifft, wobei zu beachten ist, dass hier die Verjährung gerade nicht erfasst ist. Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen umfassen im Bereich der Leistungskondiktion auch den speziellen Tatbestand des § 817 S. 1 BGB. Diese Norm regelt die Leistung im Zusammenhang mit Gesetzesverstößen und Verstößen gegen die guten Sitten. Beispiel: A beauftragt B, seine Räumlichkeiten zu streichen. Dies tut er schwarz, sodass B Bares erhalten soll. A zahlt jedoch nicht. Deshalb hat B gegen A keinen vertraglichen Anspruch, möglicherweise folgt ein Anspruch jedoch aus bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, nämlich § 817 S. 1 BGB.

2. Allgemeine

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen schließen auch die allgemeinen Tatbestände der Leistungskondiktion mit ein. § 812 I 1 1. Fall BGB regelt den Fall, dass etwas ohne Rechtsgrund erlangt wird und der Rechtsgrund von Anfang an fehlte. Beispiel: A verkauft und übereignet B ein Fahrzeug. Es stellt sich später heraus, dass A bei Abschluss des Kaufvertrags unerkannt geisteskrank war. Daher hat B etwas erlangt, jedoch ohne Rechtsgrund, da der Vertrag nichtig ist. Dem gleichgestellt ist der Fall des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrunds, vgl. § 812 I 2 1. Fall BGB. Beispiel: A verkauft B ein Auto unter einer auflösenden Bedingung. Dann übereignet A dem B das Auto und die auflösende Bedingung tritt ein, sodass der Kaufvertrag wie ein Kartenhaus in sich zusammen fällt. Allgemeiner Tatbestand der Leistungskondiktion ist auch § 812 I 2 2. Fall BGB, der den Zweckfortfall regelt. In diesen Fällen wird ein bestimmter Zweck nicht erreicht, wie beispielsweise bei der Rückabwicklung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

I. Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen beziehen sich jedoch auch auf die Nichtleistungskondiktion.

1. Spezielle

Spezielle Tatbestand ist hier § 816 I 1 BGB, der die entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten betrifft. Ebenso ist auch § 816 I 2 BGB eine spezielle Regelung der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten. Spezielle Tatbestände sind außerdem § 816 II BGB (Leistung an einen Nichtberechtigten) und § 822 BGB (unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten).

2. Allgemein

Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen schließen auch die allgemeine Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB ein. Hier wird etwas in sonstiger Weise erlangt, beispielsweise durch Eingriff. Fallbeispiel: A stiehlt das Fahrzeug des B. B verlangt von A Herausgabe. Hier hat A etwas erlangt, und zwar nicht durch Leistung, aber durch Eingriff und das zudem ohne Rechtsgrund. Auch bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen erfassen somit Fälle des unberechtigten Eingriffs in das Eigentum.

 

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