Arten der Unmöglichkeit (Überblick)

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Arten der Unmöglichkeit (Überblick)

 

I. Erfüllung scheitert dauerhaft am Schuldner

1. Tatsächliche Unmöglichkeit

  • Abgrenzung: Praktische/faktische Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB. Dies betrifft Fälle, in denen die Leistungserbringung theoretisch noch möglich ist, aber einen Aufwand bedeuten würde, der in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung steht. Beispiel: Ring auf dem Meeresboden.
  • Abgrenzung: Wirtschaftliche Unmöglichkeit, § 313 I BGB

2. Rechtliche Unmöglichkeit

  • Beispiel: Verkauf einer gestohlenen Sache; Arg.: § 935 BGB.

 II. Zeitablauf

  • Absolutes Fixgeschäft. Bei dem absoluten Fixgeschäft ist der Leistungszeitpunkt so                                                                  wesentlich, dass mit Verstreichen dieses Zeitpunktes Unmöglichkeit eintritt, weil die Leistung nicht nachgeholt werden kann.
  • Beispiel: Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
  • Abgrenzung: Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB

III. Erfüllung scheitert dauerhaft am Gläubiger

1. Zweckerreichung

  • Beispiel: Auto springt an, bevor der Werkunternehmer eintrifft.

2. Zweckfortfall

  • Beispiel: Auto explodiert, bevor der Werkunternehmer eintrifft.

3. Dauerhafte Mitwirkungsunmöglichkeit des Gläubigers

  • Beispiel: Erblindeter Fahrschüler