(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Die Unmöglichkeit ist in § 275 I BGB geregelt. Hier kann die Unmöglichkeit verschiedene Ursachen haben.
Zum einen kann Unmöglichkeit auftreten, weil die Erfüllung dauerhaft am Schuldner scheitert, wobei die Unmöglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann.
Beispiel für die tatsächliche Unmöglichkeit: A verkauft B ein Auto. Nach Vertragsschluss entsteht aufgrund eines Unfalls ein Totalschaden an dem Fahrzeug. Zwar ist der Anspruch auf Übereignung entstanden, dieser ist jedoch wegen Unmöglichkeit erloschen, da sich das Schuldverhältnis nur auf diese eine Sache bezogen hat, die wegen Zerstörung nicht mehr übereignet werden kann. Von der tatsächlichen Unmöglichkeit ist die sogenannten praktische oder faktische Unmöglichkeit zu unterscheiden. Dies betrifft Fälle, in denen die Leistungserbringung theoretisch noch möglich ist, aber einen Aufwand bedeuten würde, der in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung steht, also einen Aufwand, der einer Unmöglichkeit gleich kommt. Diese Fälle sind in § 275 II, III BGB geregelt. Beispielsfall: A verkauft B ein Fahrzeug. Nach Vertragsschluss bringt A den Wagen auf eine Fähre und die Fähre geht unter. Zwar könnte das Fahrzeug noch geborgen werden, dies würde jedoch einen Aufwand in Millionenhöhe bedeuten, der im krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des B stünde. A stünde somit nach § 275 II BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, also eine Einrede zu. Hiervon ist wiederum die wirtschaftliche Unmöglichkeit zu unterscheiden, die genau genommen kein Fall der Unmöglichkeit darstellt und nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB behandelt wird. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit führt nach § 313 BGB lediglich zur Vertragsanpassung bzw. einem erleichterten Rücktrittsrecht. Beispiel: C verkauft B ein Auto und geht davon aus, dass Beschaffungskosten in einer bestimmten Höhe entstehen, da das Auto aus dem Ausland importiert werden muss. Dann wird jedoch ein Handelsembargo verhängt, sodass die Beschaffungskosten derart in die Höhe schießen, dass A das Fahrzeug nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis an B verkaufen kann, ohne Verluste zu machen. Hier greift eine Vertragsanpassung in Form der Anpassung eines Kaufpreises. Sollte dies dem B nicht zuzumuten sein, steht ihm ein erleichtertes Rücktrittsrecht zu.
Neben der tatsächlichen Unmöglichkeit existiert auch die rechtliche Unmöglichkeit. Beispiel: Verkauf einer gestohlenen Sache, da das Eigentum an dieser aufgrund § 935 BGB nicht verschafft werden kann.
Ebenso kann Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs eintreten. Dies sind die Fälle des absoluten Fixgeschäfts, in denen der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen dieses Zeitpunkts Unmöglichkeit eintritt, weil die Leistung nicht nachgeholt werden kann. Beispiel: Die Hochzeitstorte wird erst am Tag nach der Hochzeit geliefert. Der Balkon zum Kölner Karneval wird erst nach den Umzügen zur Verfügung gestellt. Auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ein absolutes Fixgeschäft. Letzteres ist von dem relativen Fixgeschäft gemäß § 323 II Nr. 2 BGB abzugrenzen. Ein relatives Fixgeschäft führt lediglich zu einem erleichterten Rücktrittsrecht, da hier auf eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung verzichtet wird.
Zuletzt kann Unmöglichkeit auch deshalb vorliegen, weil die Erfüllung dauerhaft am Gläubiger scheitert. Dies gilt in den Fällen der Zweckerreichung, des Zweckfortfalls und der dauerhaften Mitwirkungsunmöglichkeit.
Beispiel für eine Zweckerreichung: Das Auto des X springt nicht an. Dieser bestellt daraufhin einen Werkunternehmer zur Reparatur. Bevor dieser eintrifft, springt das Fahrzeug von selbst an und kann somit nicht mehr repariert werden, denn der Zweck ist anderweitig erreicht worden.
Zweckfortfall läge in folgender Konstellation vor: Das Auto des X springt nicht an. Dieser bestellt daraufhin einen Werkunternehmer zur Reparatur. Bevor dieser eintrifft, explodiert das Fahrzeug, sodass der Werkunternehmer die Werkleistung nicht mehr erbringen kann.
Beispielsfall für eine dauerhafte Mitwirkungsunmöglichkeit des Gläubigers: Der erblindete Fahrschüler.