Arten der Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Überblick über die Arten der Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Die Unmöglichkeit ist in § 275 I BGB geregelt. Hier kann die Unmöglichkeit verschiedene Ursachen haben.
I. Erfüllung scheitert dauerhaft am Schuldner
Zum einen kann Unmöglichkeit auftreten, weil die Erfüllung dauerhaft am Schuldner scheitert, wobei die Unmöglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann.
1. Tatsächliche Unmöglichkeit
Beispiel für die tatsächliche Unmöglichkeit: A verkauft B ein Auto. Nach Vertragsschluss entsteht aufgrund eines Unfalls ein Totalschaden an dem Fahrzeug. Zwar ist der Anspruch auf Übereignung entstanden, dieser ist jedoch wegen Unmöglichkeit erloschen, da sich das Schuldverhältnis nur auf diese eine Sache bezogen hat, die wegen Zerstörung nicht mehr übereignet werden kann. Von der tatsächlichen Unmöglichkeit ist die sogenannten praktische oder faktische Unmöglichkeit zu unterscheiden. Dies betrifft Fälle, in denen die Leistungserbringung theoretisch noch möglich ist, aber einen Aufwand bedeuten würde, der in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung steht, also einen Aufwand, der einer Unmöglichkeit gleich kommt. Diese Fälle sind in § 275 II, III BGB geregelt. Beispielsfall: A verkauft B ein Fahrzeug. Nach Vertragsschluss bringt A den Wagen auf eine Fähre und die Fähre geht unter. Zwar könnte das Fahrzeug noch geborgen werden, dies würde jedoch einen Aufwand in Millionenhöhe bedeuten, der im krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des B stünde. A stünde somit nach § 275 II BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, also eine Einrede zu. Hiervon ist wiederum die wirtschaftliche Unmöglichkeit zu unterscheiden, die genau genommen kein Fall der Unmöglichkeit darstellt und nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB behandelt wird. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit führt nach § 313 BGB lediglich zur Vertragsanpassung bzw. einem erleichterten Rücktrittsrecht. Beispiel: C verkauft B ein Auto und geht davon aus, dass Beschaffungskosten in einer bestimmten Höhe entstehen, da das Auto aus dem Ausland importiert werden muss. Dann wird jedoch ein Handelsembargo verhängt, sodass die Beschaffungskosten derart in die Höhe schießen, dass A das Fahrzeug nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis an B verkaufen kann, ohne Verluste zu machen. Hier greift eine Vertragsanpassung in Form der Anpassung eines Kaufpreises. Sollte dies dem B nicht zuzumuten sein, steht ihm ein erleichtertes Rücktrittsrecht zu.
2. Rechtliche Unmöglichkeit
Neben der tatsächlichen Unmöglichkeit existiert auch die rechtliche Unmöglichkeit. Beispiel: Verkauf einer gestohlenen Sache, da das Eigentum an dieser aufgrund § 935 BGB nicht verschafft werden kann.
II. Zeitablauf
Ebenso kann Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs eintreten. Dies sind die Fälle des absoluten Fixgeschäfts, in denen der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen dieses Zeitpunkts Unmöglichkeit eintritt, weil die Leistung nicht nachgeholt werden kann. Beispiel: Die Hochzeitstorte wird erst am Tag nach der Hochzeit geliefert. Der Balkon zum Kölner Karneval wird erst nach den Umzügen zur Verfügung gestellt. Auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ein absolutes Fixgeschäft. Letzteres ist von dem relativen Fixgeschäft gemäß § 323 II Nr. 2 BGB abzugrenzen. Ein relatives Fixgeschäft führt lediglich zu einem erleichterten Rücktrittsrecht, da hier auf eine Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung verzichtet wird.
III. Erfüllung scheitert dauerhaft am Gläubiger
Zuletzt kann Unmöglichkeit auch deshalb vorliegen, weil die Erfüllung dauerhaft am Gläubiger scheitert. Dies gilt in den Fällen der Zweckerreichung, des Zweckfortfalls und der dauerhaften Mitwirkungsunmöglichkeit.
1. Zweckerreichung
Beispiel für eine Zweckerreichung: Das Auto des X springt nicht an. Dieser bestellt daraufhin einen Werkunternehmer zur Reparatur. Bevor dieser eintrifft, springt das Fahrzeug von selbst an und kann somit nicht mehr repariert werden, denn der Zweck ist anderweitig erreicht worden.
2. Zweckfortfall
Zweckfortfall läge in folgender Konstellation vor: Das Auto des X springt nicht an. Dieser bestellt daraufhin einen Werkunternehmer zur Reparatur. Bevor dieser eintrifft, explodiert das Fahrzeug, sodass der Werkunternehmer die Werkleistung nicht mehr erbringen kann.
3. Dauerhafte Mitwirkungsunmöglichkeit
Beispielsfall für eine dauerhafte Mitwirkungsunmöglichkeit des Gläubigers: Der erblindete Fahrschüler.