(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Man kann das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht bezeichnen. Damit ist gemeint, dass alle Vorschriften, die für das Eigentum gelten, auch für das Anwartschaftsrecht gelten, allerdings in analoger Anwendung. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt. B braucht Geld und nimmt daher bei C ein Darlehen auf. Weil C Sicherheiten will, übereignet der B dem C das Fahrzeug zur Sicherheit. Fraglich ist nun, ob C das Eigentum erworben hat.
Ursprünglich war A Eigentümer des Fahrzeugs.
Es kommt jedoch ein Eigentumserwerb des B gemäß § 929 S. 1 BGB in Betracht. Dies setzt eine wirksame Einigung voraus. Hier war die Einigung durch die vollständige Kaufpreiszahlung bedingt. Geht man davon aus, dass B den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat, ist die Bedingung noch nicht eingetreten, sodass es bereits an einer wirksamen Einigung mangelt.
Jedoch könnte C das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß den §§ 929 S. 1, 930 BGB in Gestalt des Sicherungseigentums erworben haben. B war zumindest noch nicht Eigentümer und damit nicht zur Veräußerung berechtigt.
C könnte das Eigentum möglicherweise jedoch gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 930, 933 BGB erworben haben. Dieser Eigentumserwerb scheitert allerdings an der fehlenden Übergabe, welche § 933 BGB voraussetzt.
Zuletzt könnte C jedoch ein Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht erworben haben. Der Erwerb eines Anwartschaftsrechts als wesensgleiches Minus zum Vollrecht richtet sich hier nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB analog.
Dies setzt eine Einigung mit dem Inhalt voraus, dass das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht übergehen solle. Ausdrücklich haben sich C und B nur darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem Fahrzeug übergehen solle. Wer allerdings finster entschlossen ist, das Vollrecht zu übertragen, der möchte auch das Anwartschaftsrecht als wesensgleiche Minus zum Vollrecht übertragen. Dies ergibt sich entweder aus einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB oder einer Umdeutung gemäß § 140 BGB. Hier kommt somit die Sentenz – das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht – zum Tragen.
Weiterhin setzt das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht bei seinem Erwerb in diesem Fall ein Übergabesurrogat in Form eines Besitzmittlungsverhältnisses voraus. Dies wird hier auf einem zwischen B und C vereinbarten Leihvertrag oder Verwahrvertrag beruhen.
Ebenso waren sich B und C zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Übergabesurrogats auch noch einig.
Zuletzt hatte B das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht bereits erworben, sodass er zur Verfügung über das Anwartschaftsrecht berechtigt war. C hat folglich zwar nicht das Eigentum an dem Fahrzeug erworben, jedoch das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht. Wenn B schon einen Großteil des Kaufpreises gezahlt hat, dann müsste C somit nur noch den Rest des Kaufpreises zahlen. Denn dann würde das Anwartschaftsrecht beim ihm zum Vollrecht erstarken.