Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1192 I, 1147 BGB

Aufbau der Prüfung - Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1192 I, 1147 BGB

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung folgt bei der Grundschuld aus den §§ 1192 I, 1147 BGB. Beispiel 1: A nimmt bei B ein Darlehen auf und bestellt eine Grundschuld zur Sicherung des Darlehens. Zudem wird ein Sicherungsvertrag geschlossen. A zahlt die Darlehensraten nicht, dann hat B gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, vgl. §§ 1192 I, 1147. B kann dann veranlassen, dass das Grundstück versteigert wird und er aus dem Erlös befriedigt wird. Beispiel 2: Wie oben, nur dass B die Grundschuld an C abtritt, um eigene Verbindlichkeiten abzusichern. Tritt der Sicherungsfall ein, kann C in das Grundstück des A vollstrecken, da er einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1192 I, 1147 BGB hat. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wird wie folgt geprüft: Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen, Anspruch durchsetzbar.

I. Anspruch entstanden

1. Anspruchsgegner = Eigentümer

Zunächst setzt der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung voraus, dass der Anspruchsgegner Eigentümer des Grundstücks ist.

2. Anspruchsteller = Inhaber der Grundschuld

Weiterhin verlangt der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, dass der Anspruchssteller Inhaber der Grundschuld ist.

3. Fälligkeit

Ferner fordert der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, dass die Grundschuld auch fällig ist.

II. Anspruch nicht erloschen

Darüber hinaus dürfte der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1192 I, 1147 BGB nicht erloschen sein. Hier sind nur Einwendungen aus dem Grundschuldverhältnis zu prüfen, da die Grundschuld – anders als die Hypothek - abstrakt von der Forderung ist. Wenn die Forderung erloschen ist, führt dies somit nicht zum Erlöschen der Grundschuld. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung könnte danach beispielsweise erloschen sein, wenn der Inhaber der Grundschuld auf diese verzichtet.

III. Anspruch durchsetzbar

Zuletzt müsste der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung auch durchsetzbar sein.

1. Einreden aus Grundschuldverhältnis

Hier sind rechtshemmende Einreden aus dem Grundschuldverhältnis zu prüfen. Wird zum Beispiel die Grundschuld gestundet, dann kann aus der Grundschuld erst einmal nicht vorgegangen werden. Eine solche Einrede wirkt auch gegenüber dem Zweiterwerber, vgl. § 1192 I, 1157 S. 1 BGB. Nach § 1157 S. 2 BGB ist auch ein gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb möglich.

2. Einreden aus Sicherungsvertrag

Letztlich können dem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung auch Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegengehalten werden. Dieser regelt typischerweise, welche Rechtsfolgen die Tilgung der Forderung hat. Regelmäßig wird für diesen Fall eine schuldrechtliche Rückübertragungspflicht vereinbart. Zahlt A das Darlehen zurück, dann ist B aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet, die bestellte Grundschuld zurückzuübertragen. Geht B dennoch aus der Grundschuld vor, handelt er widersprüchlich, vgl. § 242 BGB. Denn böse handelt, wer heraus verlangt oder vorgeht aus einem Recht, das er selbst alsbald zurückzuübertragen verpflichtet ist (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). A kann dem B somit die dolo agit Einrede entgegenhalten, und B dürfte nicht vollstrecken. § 1192 I a BGB verweist darüber hinaus auf § 1157 S. 1 BGB. Die dolo agit Einrede kann danach auch dem Zweiterwerber entgegengehalten werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 1192 I a BGB der § 1157 S. 2 BGB keine Anwendung findet, sodass ein gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb nicht möglich ist.

 

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