Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB

Aufbau der Prüfung - Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1147 BGB

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist in § 1147 BGB geregelt. Beispiel 1: A nimmt bei B ein Darlehen auf und bestellt dem B zur Sicherung eine Hypothek an seinem Grundstück. A kann das Darlehen nicht mehr bedienen. Daher hat B gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB. B kann schlimmstenfalls veranlassen, dass das Grundstück des A versteigert wird und er sich aus dem Erlös befriedigen kann. Beispiel 2: A nimmt bei B ein Darlehen auf. Dieses Darlehen wird durch eine Hypothek abgesichert. B überträgt an C die Hypothek durch Abtretung der Forderung und Übergang der Hypothek kraft Gesetzes. Schlimmstenfalls kann C in das Grundstück des A vollstrecken. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wird wie folgt geprüft: Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen, Anspruch durchsetzbar.

I. Anspruch entstanden

1. Anspruchsgegner = Eigentümer

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung setzt zunächst voraus, dass der Antragsgegner der Eigentümer des Grundstücks ist.

2. Anspruchsteller = Inhaber der Hypothek

Weiterhin verlangt der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB, dass der Antragsgegner Inhaber der Hypothek ist.

3. Fälligkeit

Darüber hinaus fordert der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1147 BGB die Fälligkeit der Hypothek.

II. Anspruch nicht erloschen

Weiterhin dürfte der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht erloschen sein.

1. Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis

Rechtsvernichtende Einwendungen können sich beim Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung sowohl aus dem Forderungsverhältnis, als auch aus dem Hypothekenverhältnis ergeben. Fallbeispiel für Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis: Hat  A schon an B gezahlt, erlischt die Forderung durch Erfüllung und damit erlischt automatisch auch die Hypothek.

2. Einwendungen aus dem Hypothekenverhältnis

Fallbeispiel für Einwendungen aus dem Hypothekenverhältnis: Verzicht des Inhabers der Hypothek auf dieselbe, vgl. 1168 BGB.

III. Anspruch durchsetzbar

Weiterhin müsste der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung auch durchsetzbar sein.

1. Einreden aus dem Forderungsverhältnis

Wiederum kommen beim Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung Einreden aus dem Forderungsverhältnis und aus der Hypothek in Betracht. Wenn beispielsweise die Darlehensrückzahlungsforderung gestundet ist, kann auch nicht aus der Hypothek vorgegangen werden. Zu beachten ist, dass dies nicht bei der Verjährung gilt: Trotz Verjährung kann aus der Hypothek vorgegangen werden, § 216 BGB. Einreden aus dem Forderungsverhältnis gelten nach § 1137 BGB auch gegenüber dem Zweiterwerber. Wenn allerdings der Zweiterwerber gutgläubig ist, dann kann er auch gutgläubig einredefrei die Hypothek erwerben, vgl. §§ 1138, 892 BGB. Beispielsfall: Wenn die Forderung, die B gegen A hat, gestundet ist, dann kann der A dem C gegenüber die Stundung auch bezüglich der Hypothek entgegenhalten. Sollte aber C nicht gewusst haben, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung gestundet ist, dann erwirbt er gutgläubig einredefrei die Hypothek.

2. Einreden aus dem Hypothekenverhältnis

Als Einrede aus dem Hypothekenverhältnis kann der Eigentümer dem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung die Stundung der Hypothek entgegenhalten. Dies gilt nach § 1157 S. 1 BGB auch gegenüber dem Zweiterwerber. Jedoch kann der Zweiterwerber nach S. 2 dieser Norm die Hypothek auch gutgläubig einredefrei erwerben. Beispiel: Wenn B dem A die Hypothek gestundet hat, dann könnte B nicht gegen A vorgehen. Diese Einrede kann der A auch dem C entgegenhalten. Sollte C jedoch nicht gewusst haben, dass B dem A die Hypothek gestundet hat, erwirbt C die Hypothek einredefrei.

 

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