Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1147 (1192 I) BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 (1192 I) BGB
I. Anspruch entstanden
1. Anspruchsgegner Eigentümer des Grundstücks
2. Anspruchsberechtigter Inhaber der Hypothek
- Erst- bzw. Zweiterwerb der Hypothek ggf. vom Nichtberechtigten prüfen.
3. Fälligkeit der Hypothek
II. Anspruch nicht erloschen
1. Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis
- Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek können auch Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis geltend gemacht werden.
- Beispiel: Erfüllung, § 362 I BGB; Widerruf, § 355 BGB
2. Einwendungen aus dem Hypothekenverhältnis
- Beispiel: Verzicht auf Hypothek, § 1168 BGB
III. Anspruch durchsetzbar
1. Einreden aus dem Forderungsverhältnis
- Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek können auch Einreden aus dem Forderungsverhältnis geltend gemacht werden.
- Beispiel: Stundung
- Einreden aus dem Forderungsverhältnis können auch dem Zweiterwerber gegenüber geltend gemacht werden, § 1137 BGB, sofern dieser nicht gutgläubig ist, §§ 1138, 892 BGB.
2. Einreden aus dem Hypothekenverhältnis
- Beispiel: Stundung
- Einreden aus dem Hypothekenverhältnis können auch dem Zweiterwerber gegenüber geltend gemacht werden, § 1157 S. 1 BGB, sofern dieser nicht gutgläubig ist, §§ 1157 S. 2, 892 BGB.
Besonderheiten bei der Grundschuld, §§ 1192 I, 1147 BGB
- Einwendungen und Einreden aus dem Forderungsverhältnis können aufgrund der Abstraktheit der Grundschuld nicht geltend gemacht werden.
- Bei der Sicherungsgrundschuld können Einreden aus dem Sicherungsvertrag geltend gemacht werden. Ein gutgläubiger einredefreier Zweierwerb ist nicht möglich, § 1192 I a BGB.