Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1147 (1192 I) BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 2

Prüfungsschema: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 (1192 I) BGB

 

I. Anspruch entstanden

1. Anspruchsgegner Eigentümer des Grundstücks

2. Anspruchsberechtigter Inhaber der Hypothek

  • Erst- bzw. Zweiterwerb der Hypothek ggf. vom Nichtberechtigten prüfen.

3. Fälligkeit der Hypothek

II. Anspruch nicht erloschen

1. Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis

  • Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek können auch Einwendungen aus dem Forderungsverhältnis geltend gemacht werden.
  • Beispiel: Erfüllung, § 362 I BGB; Widerruf, § 355 BGB

2. Einwendungen aus dem Hypothekenverhältnis

  • Beispiel: Verzicht auf Hypothek, § 1168 BGB

III. Anspruch durchsetzbar

1. Einreden aus dem Forderungsverhältnis

  • Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek können auch Einreden aus dem Forderungsverhältnis geltend gemacht werden.
  • Beispiel: Stundung
  • Einreden aus dem Forderungsverhältnis können auch dem Zweiterwerber gegenüber geltend gemacht werden, § 1137 BGB, sofern dieser nicht gutgläubig ist, §§ 1138, 892 BGB.

2. Einreden aus dem Hypothekenverhältnis

  • Beispiel: Stundung
  • Einreden aus dem Hypothekenverhältnis können auch dem Zweiterwerber gegenüber geltend gemacht werden, § 1157 S. 1 BGB, sofern dieser nicht gutgläubig ist, §§ 1157 S. 2, 892 BGB.

 

Besonderheiten bei der Grundschuld, §§ 1192 I, 1147 BGB

  • Einwendungen und Einreden aus dem Forderungsverhältnis können aufgrund der Abstraktheit der Grundschuld nicht geltend gemacht werden.
  • Bei der Sicherungsgrundschuld können Einreden aus dem Sicherungsvertrag geltend gemacht werden. Ein gutgläubiger einredefreier Zweierwerb ist nicht möglich, § 1192 I a BGB.