Allgemeine Leistungsklage
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht
Prüfungsschema: Allgemeine Leistungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit
- Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn Kläger die Verurteilung zu einem Verwaltungsverhalten begehrt, das kein VA ist.
- Die Allgemeine Leistungsklage ist nicht geregelt, wird aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzt.
- Abgrenzung zur Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO. Dort wird ein VA begehrt.
- Positive Leistungsklage; Beispiel: Klage auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers
- Negative Leistungsklage (Unterlassungsklage); Beispiel: Klage auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog/Allgemeine Prozessführungsbefugnis
- Die Herleitung dieses Prüfungspunktes kann dahinstehen. Wie auch immer hergeleitet besteht auch bei der Allgemeinen Leistungsklage das Bedürfnis, die Popularklage, also die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen, auszuschließen.
- Mögliche Anspruchsgrundlagen benennen. Beispiel: Folgenbeseitigungsanspruch; öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch
2. Erfolgloses Vorverfahren
- Grundsatz: (-)
- Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG
3. Klagefrist
- Grundsatz: (-)
- Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG
4. Klagegegner
- Grundsatz: Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO analog / Allgemeines Rechtsträgerprinzip. Die Herleitung kann dahinstehen.
- Ausnahme: Kommunalverfassungsstreitigkeit. Dort bestimmt sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung.
B. Begründetheit
- Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungsverhalten hat.
I. Anspruchsgrundlage
II. Formelle Voraussetzungen
III. Materielle Voraussetzungen