Allgemeine Leistungsklage

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Allgemeine Leistungsklage

 

A.  Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthaftigkeit

  • Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn Kläger die Verurteilung zu einem Verwaltungsverhalten begehrt, das kein VA ist.
  • Die Allgemeine Leistungsklage ist nicht geregelt, wird aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzt.
  • Abgrenzung zur Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO. Dort wird ein VA begehrt.
  • Positive Leistungsklage; Beispiel: Klage auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers
  • Negative Leistungsklage (Unterlassungsklage); Beispiel: Klage auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen eines Hoheitsträgers

III.  Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog/Allgemeine Prozessführungsbefugnis

  • Die Herleitung dieses Prüfungspunktes kann dahinstehen. Wie auch immer hergeleitet besteht auch bei der Allgemeinen Leistungsklage das Bedürfnis, die Popularklage, also die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen, auszuschließen.
  • Mögliche Anspruchsgrundlagen benennen. Beispiel: Folgenbeseitigungsanspruch; öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch

2. Erfolgloses Vorverfahren

  • Grundsatz: (-)
  • Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG

3. Klagefrist

  • Grundsatz: (-)
  • Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG

4. Klagegegner

  • Grundsatz: Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO analog / Allgemeines Rechtsträgerprinzip. Die Herleitung kann dahinstehen.
  • Ausnahme: Kommunalverfassungsstreitigkeit. Dort bestimmt sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung.

B.  Begründetheit

  • Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungsverhalten hat.

I. Anspruchsgrundlage

II. Formelle Voraussetzungen

III.  Materielle Voraussetzungen