Allgemeine Leistungsklage

Aufbau der Prüfung - Allgemeine Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Jedoch wird die allgemeine Leistungsklage allgemein anerkannt und in der VwGO vorausgesetzt. In den §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO wird die Leistungsklage erwähnt, jedoch nicht explizit geregelt. 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit setzt die allgemeine Leistungsklage zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus.

II. Statthaftigkeit

Weiterhin müsste die allgemeine Leistungsklage auch statthaft sein. Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zu einem Verwaltungsverhalten begehrt, das kein Verwaltungsakt ist. Die allgemeine Leistungsklage verlangt somit, dass die Behörde verurteilt werden soll, ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen. Desweiteren darf das begehrte Verhalten kein Verwaltungsakt sein, denn dann wäre die Verpflichtungsklage einschlägig. Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung. Der Antrag wird abgelehnt. Deshalb klagt A auf Erteilung derselben. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG, sodass Verpflichtungsklage als spezielle Form der Leistungsklage zu erheben ist. Die allgemeine Leistungsklage ist hingegen einschlägig, wenn der Kläger die Vornahme eines Realaktes begehrt. Beispiel: Das Fällen eines Baumes. Darüber hinaus ist „Verhalten“ der Oberbegriff für Tun und Unterlassen. Die allgemeine Leistungsklage kann mithin in Gestalt der positiven und der negativen Leistungsklage vorliegen. Die allgemeine Leistungsklage in Form der positiven Leistungsklage ist auf ein Tun gerichtet. Die allgemeine Leistungsklage in Form der negativen Leistungsklage ist hingegen auf ein Unterlassen gerichtet. Fallbeispiel: A ist Beamter und äußert sich in seiner Funktion als Beamter ehrverletzend über B. B begehrt den Widerruf der bereits getätigten Äußerungen. Außerdem begehrt B das Unterlassen künftiger ehrverletzender Äußerungen. Dies sind zwei Begehren. Das erste ist auf ein Tun, das zweite auf ein Unterlassen gerichtet. Zudem handelt es sich jeweils um Realakte, sodass die allgemeine Leistungsklage vorliegend statthaft wäre. 

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen 

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Im Rahmen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen verlangt die allgemeine Leistungsklage die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO analog. Nach der Möglichkeitstheorie ist der Kläger zur Klage befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage sind an dieser Stelle mögliche Anspruchsgrundlagen zu nennen. Die Klagebefugnis dient auch hier dazu, Popularklagen zu vermeiden.

2. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog

Weiterhin fordert die allgemeine Leistungsklage, dass die Klage sich gegen den richtigen Klagegegner richtet. Dies ist bei der allgemeinen Leistungsklage stets der Rechtsträger, entweder gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO analog oder nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.

(3. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO und Frist, § 74 I VwGO)

Die allgemeine Leistungsklage setzt jedoch grundsätzlich weder ein Vorverfahren noch eine Frist voraus. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik der §§ 68 ff. VwGO. Diese stehen in dem Abschnitt „Besondere Voraussetzungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“ und gelten daher gerade nicht für die allgemeine Leistungsklage. Eine Ausnahme gilt jedoch für beamtenrechtliche Streitigkeiten nach § 54 II BeamtStG. Hintergrund ist die Treuepflicht des Beamten, sodass derartige Streitigkeiten möglichst intern behördlich geregelt werden sollen.

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

Die allgemeine Leistungsklage fordert sodann die Prüfung der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. 

B. Begründetheit

Darüber hinaus ist die allgemeine Leistungsklage begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungsverhalten hat.

I. Anspruchsgrundlage

Hier ist zunächst die Anspruchsgrundlage zu nennen. Dann müssen deren formelle und materielle Voraussetzungen geprüft werden.

II. Formelle Voraussetzungen

III. Materielle Voraussetzungen

 

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