AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
Die AGB-Kontrolle ist in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Hierbei geht es um allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Wirksamkeit. Die Regeln über die AGB-Kontrolle sind spezieller als § 138 BGB, der für die Individualabrede gilt.
I. Sachlicher Anwendungsbereich
Für die AGB-Kontrolle muss zunächst der sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein.
1. AGB, § 305 I BGB
Es müssen somit allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. AGB sind in § 305 I BGB definiert. AGB sind danach für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Verwender bei Vertragsschluss gestellt werden. Beachte gegebenenfalls die Sonderregeln in § 310 III Nr. 1 und 2 BGB. Wenn ein Unternehmer Vertragsbedingungen stellt, dann wird davon ausgegangen, dass er sie als AGB gestellt hat.
2. Keine Umgehung, § 306a BGB
Weiterhin setzt der sachliche Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle voraus, dass keine Umgehung stattfindet. Nach § 306a BGB gelten die §§ 305 ff. BGB auch für für solche Klauseln, die nicht wie AGB aussehen, aber doch AGB darstellen.
3. Keine Ausnahme: § 310 IV BGB
Zudem darf bei der AGB-Kontrolle keine Ausnahme nach § 310 IV BGB vorliegen. Danach ist eine AGB-Kontrolle beispielsweise bei Gesellschaftsverträgen ausgeschlossen.
II. Persönlicher Anwendungsbereich
Ferner muss auch der persönliche Anwendungsbereich für die AGB-Kontrolle eröffnet sein.
1. Einbeziehung, § 305 II, III BGB
Hier geht es insbesondere um die Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 305 II, III BGB. Zu beachten ist § 305a BGB, der bei bestimmten Vertragstypen eine erleichterte Einbeziehung vorsieht. Beispiel: Beförderungsverträge in öffentlichen Bussen, Gaslieferungsverträge. Gleiches gilt nach § 310 I BGB, wenn AGB gegenüber Unternehmern eingesetzt werden.
2. Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB
Bei der AGB-Kontrolle gilt zudem nach § 305b BGB der Vorrang der Individualabrede. Eine Einbeziehung der AGB erfolgt somit nicht, wenn eine vorrangige Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.
3. Überraschungsklausel, § 305c BGB
Ebenso scheitert eine Einbeziehung in der AGB-Kontrolle, wenn eine Überraschungsklausel gemäß § 305c BGB vorliegt.
III. Inhaltskontrolle
Erst nach der Prüfung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs folgt bei der AGB-Kontrolle die Inhaltskontrolle. Dies gilt jedoch nur, wenn die AGB von den gesetzlichen Regelungen abweichen.
1. § 309 BGB
Bei der AGB-Kontrolle kann eine Unwirksamkeit bei Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit gemäß § 309 BGB entstehen. Hier ist gegebenenfalls § 310 I, II BGB zu beachten, da bei AGB, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, eine Kontrolle nach § 309 BGB nicht erfolgt.
2. § 308 BGB
Gleiches gilt für eine Unwirksamkeit nach § 308 BGB, den sogenannten Klauseln mit Wertungsmöglichkeiten. Werden AGB gegenüber Unternehmern verwendet, richtet sich die Inhaltskontrolle folglich nur nach § 307 BGB.
3. § 307 BGB
§ 307 BGB ist ein Auffangtatbestand und regelt die Unwirksamkeit von Klauseln, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bedeuten. Hier gilt es § 310 III Nr. 3 BGB zu beachten. Setzt ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher AGB ein, dann sind die Begleitumstände für die Frage, was eine unangemessene Benachteiligung ist, zu berücksichtigen.
IV. Rechtsfolgen
1. Wirksamkeit des Vertrages, § 306 I, III BGB
Die Rechtsfolge der AGB-Kontrolle ist bei Feststellung des Verstoßes der AGB gegen die §§ 307, 308 oder 309 BGB die grundsätzliche Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 306 I, III BGB, es sei denn der Vertrag ergibt ohne die Klausel keinen Sinn oder ist ohne diese nicht mehr zumutbar.
2. Gesetzliche Regeln, § 306 II BGB
Weiterhin ist Rechtsfolge der AGB-Kontrolle, dass anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Regeln treten, vgl. § 306 II BGB. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine geltungserhaltende Reduktion vorgenommen werden darf. Verstoßen die Klauseln gegen die §§ 305 ff. BGB, darf man sie nicht schrumpfen und auf ein passendes Maß zurückstufen. Vielmehr ist die Klausel insgesamt unwirksam.