§§ 929 S. 1, 931 BGB
Aufbau der Prüfung - §§ 929 S. 1, 931 BGB
Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann in Gestalt der §§ 929 S. 1, 931 BGB erfolgen. Hiernach tritt an die Stelle der Übergabe das Übergabesurrogat der Abtretung eines Herausgabeanspruchs, vgl. § 398 BGB. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. C möchte das Auto gerne kaufen, jedoch nicht das Ende der Leihzeit für die Übereignung abwarten. A übereignet das Auto, indem er den künftigen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag an C abtritt, vgl. 604 BGB. C wird somit sofort Eigentümer und kann am Ende der Leihzeit in seiner Funktion als Eigentümer Herausgabe von B verlangen.
I. Einigung
Die Übereignung nach den §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt zunächst eine Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt voraus, dass das Eigentum übergehen soll.
II. Übergabesurrogat
Weiterhin verlangen die §§ 929 S. 1, 931 BGB ein Übergabesurrogat in Gestalt der Abtretung eines Herausgabeanspruchs, vgl. § 398 BGB. Beispiel: §§ 604, 695 BGB (Leihe, Verwahrvertrag). Nicht entscheidend ist im Rahmen der §§ 929 S. 1, 931 BGB, ob der Anspruch schon besteht. Es reicht vielmehr aus, dass der Anspruch nur vermeintlich besteht. § 985 BGB kann im Rahmen der §§ 929 S. 1, 930 BGB nicht abgetreten werden. Zwar hat A gegen B einen Anspruch aus § 985 BGB neben dem Anspruch aus der Leihe. Man überträgt jedoch nicht das Eigentum durch Abtretung des Anspruchs, sondern man tritt einen Anspruch ab und dann wird der Erwerber Eigentümer, dem der Anspruch aus § 985 BGB zusteht.
III. Einigsein
Ferner fordern die §§ 929 S. 1, 931 BGB ein Einigsein zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Übergabesurrogats. Dies spielt nur eine Rolle, wenn zwischen der dinglichen Einigung und der späteren Vereinbarung der Abtretung des Herausgabeanspruchs ein zeitlicher Abstand besteht.
IV. Berechtigung
Zuletzt fordern die §§ 929 S. 1, 931 BGB die Berechtigung des Veräußerers. Genauso wie bei den §§ 929 S. 1, 930 BGB ist der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung oder der verfügungsberechtigte Nichteigentümer berechtigt, über das Eigentum zu verfügen. Hier ist A Eigentümer und damit Berechtigter. Bei Nichtberechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach den §§ 931, 934 BGB in Betracht.