§ 812 I 1 2. Fall BGB

1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht

Prüfungsschema: § 812 I 2. Fall BGB

 

I. Etwas erlangt

  • Jeder vermögenswerter Vorteil (wie bei § 812 I 1 1. Fall BGB).

II. In sonstiger Weise

  • Nicht durch jemandes Leistung (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion)
  • Problem: Anweisungsfälle. Entscheidende Kriterien:
  • Zurechenbarer Rechtsschein einer Anweisung. Beispiel: Widerrufener Scheck
  • Gutgläubigkeit des Empfängers
  • Problem: Verwendungen auf abhandengekommene Sachen. Beispiel: Verarbeitung von entwendeten Jungbullen zu Würstchen durch den Erwerber ("Jungbullen-Fall“)
  • aA: Theorie der genauen Bestimmung des Leistungsgegenstandes. Der Dieb leistet den Besitz an der zu verarbeitenden Sache. Der Verwender erwirbt das Eigentum an der verarbeiteten Sache.
  • aA: Modifizierte Subsidiaritätstheorie. Entscheidend ist, ob der Bereicherungsgläubiger die Sache durch Leistung in den Verkehr gebracht hat.
  • hM (Rspr.): Wertungsmodell der §§ 816, 932, 935 BGB. Was man im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs nicht hätte behalten dürfen, darf man auch nicht im Falle des gesetzlichen Erwerbs behalten.

III. Ohne Rechtsgrund

  • Wie § 812 I 1 1. Fall BGB

IV. Rechtsfolge

  • Wie § 812 I 1 1. Fall BGB

V. Kein Ausschluss

  • Einziger Ausschlussgrund: Entreicherung, § 818 III BGB.
  • Beachte auch hier: § 819 I BGB.