§ 812 I 1 2. Fall BGB

Aufbau der Prüfung - § 812 I 1 2. Fall BGB

Der allgemeine Tatbestand der Nichtleistungskondiktion ist in § 812 I 1 2. Fall BGB geregelt. Beispiel: A stiehlt das Auto des B. B könnte gegen A unter anderem einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt

Zunächst setzt § 812 I 1 2. Fall BGB voraus, dass etwas erlangt wurde. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat sich A den Besitz an dem Auto verschafft.

II. In sonstiger Weise

Weiterhin verlangt § 812 I 1 2. Fall BGB, dass der vermögenswerte Vorteil in sonstiger Weise erlangt wurde. Das bedeutet, dass das erlangte Etwas nicht durch Leistung und durch niemandes Leistung erlangt worden sein darf. Es gilt daher die Subsidiarität des § 812 I 1 2. Fall BGB gegenüber der Leistungskondiktion. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt das Auto des A und verkauft und übereignet es an C. A möchte von C das Auto heraus. Hier könnte ein Herausgabeanspruch gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB in Betracht kommen. C hat vorliegend Besitz an dem Fahrzeug erlangt, da ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich war. Dies dürfte nicht durch Leistung passiert sein. A hat nicht an C geleistet, aber B. Deshalb ist die Nichtleistungskondiktion im Verhältnis A zu C gesperrt. Hier können sich im Rahmen des § 812 I 1 2. Fall BGB die Probleme der Anweisungsfälle und der Verwendungen auf abhandengekommene Sachen (Jungbullen-Fall) stellen.

III. Ohne Rechtsgrund

Zuletzt fordert § 812 I 1 2. Fall BGB, dass etwas ohne Rechtsgrund erlangt wurde. Bei dem Diebstahl durch B bestand kein Rechtsgrund für das Erlangen des Besitzes.

IV. Rechtsfolge

Rechtsfolgen des § 812 I 1 2. Fall BGB sind die Herausgabe des Erlangten und gegebenenfalls Nutzungsherausgabe oder Surrogatherausgabe sowie Wertersatz.

V. Kein Ausschluss

Der Anspruch nach § 812 I 1 2. Fall BGB dürfte jedoch nicht ausgeschlossen sein. Im Rahmen des § 812 I 1 2. Fall BGB besteht nur der Ausschlussgrund, nämlich der der Entreicherung, § 818 III BGB. Sonstige Ausschlussgründe sind nur auf die Situation der Leistungskondiktion anwendbar. Fallbeispiel: Wie oben, nur dass das Fahrzeug bei B ersatzlos untergeht. Hier könnte man auf den Gedanken kommen, dass sich B auf Entreicherung berufen kann. Allerdings ist auch im Rahmen des § 812 I 1 2. Fall BGB der § 819 I BGB zu beachten. Wer bösgläubig ist, haftet danach verschärft und kann sich mithin nicht auf die Entreicherungseinrede berufen. Aus diesem Grund schuldet B dem A bei ersatzlosem Untergang des Autos Wertersatz gemäß den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB.

 

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