§ 812 I 1 1. Fall BGB
1. Examen/ZR/Bereicherungsrecht
Prüfungsschema: § 812 I 1 1. Fall BGB
I. Etwas erlangt
- Jeder vermögenswerte Vorteil
- Beispiele: Eigentum, Besitz, Buchposition, Forderung, Befreiung von einer Verbindlichkeit
- Problem: Bereicherungsgegenstand bei nichtgegenständlichen Leistungen
- aA (Rspr.): ersparte Aufwendungen
- aA (Lit.): Tätigkeit als solche; Arg.: Systematik
II. Durch Leistung des Bereicherungsgläubigers
- Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- Zweck ist i.d.R. die Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa)
- Problem: Aus wessen Sicht ist die Person des Leistenden zu bestimmen?
- aA: Aus Sicht des Zuwendenden; Arg.: Tilgungsbestimmungsrecht des Zuwendenden
- hM: Aus Sicht des Empfängers; Arg.: Schutz des Empfängers
III. Ohne Rechtsgrund
- Wirksame Einigung prüfen, sofern noch nicht geschehen.
- Sonderfall: Nichteintritt der Erfüllungswirkung bei Minderjährigen (Lehre von der Empfangszuständigkeit)
IV. Rechtsfolge
1. Herausgabe des Erlangten, § 812 I 1 1. Fall BGB
2. Nutzungsherausgabe, § 818 I BGB
- Beachte: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
3. Surrogatherausgabe, § 818 I BGB
4. Wertersatz, § 818 II BGB
- Keine Sperrwirkung des EBV; Arg.: § 993 I BGB a.E.
- Problem: Sichtweise
- aA: Objektiv; Arg.: Lösung über § 818 III BGB
- aA: Subjektiv; Arg.: Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
V. Kein Ausschluss
1. Kenntnis, § 814 BGB
2. Beiderseitiger Verstoß gegen die guten Sitten, § 817 S. 2 BGB
- Gilt auch für § 812 I 1 1. Fall BGB
- Problem: Korrektur über § 242 BGB (Schwarzarbeiter-Fall)
- aA: (+); Arg.: Billigkeit
- hM: (-); Arg.: Umgehung der Wertungen des Verbotsgesetzes
a) Entreicherung, § 818 III BGB
- Erfasst ist auch der Fall, dass niemals eine Bereicherung eingetreten ist.
- Erfasst sind auch sog. "Luxusaufwendungen“, also solche Aufwendungen, die ohne die Bereicherung nicht getätigt worden wären.
- Die Entreicherungseinrede ist ausgeschlossen bei Bösgläubigkeit, § 819 I BGB.
- Problem: Auf wessen Bösgläubigkeit kommt es bei einem minderjährigen Bereicherungsschuldner an?
- aA: Minderjähriger
- aA: Gesetzlicher Vertreter
- hM: Differenzierend nach Art der Kondiktion. Bei Leistungskondiktion: Gesetzlicher Vertreter; Arg.: Nähe zum Vertragsrecht. Bei Nichtleistungskondiktion: Minderjähriger; Arg.: Nähe zum Deliktsrecht.
4. Saldotheorie
- Bei Ungleichartigkeit der herauszugebenden Gegenstände: Verurteilung nur Zug-um-Zug
- Bei Gleichartigkeit der herauszugebenden Gegenstände: automatische Verrechnung
- Bei ersatzlosem Untergang beim Käufer: § 818 III BGB als Abzugsposten bei Kondiktionspruch des Käufers