Beispiele: Eigentum, Besitz, Buchposition, Forderung, Befreiung von einer Verbindlichkeit
Problem: Bereicherungsgegenstand bei nichtgegenständlichen Leistungen
aA (Rspr.): ersparte Aufwendungen
aA (Lit.): Tätigkeit als solche; Arg.: Systematik
II. Durch Leistung des Bereicherungsgläubigers
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Zweck ist i.d.R. die Erfüllung einer Verbindlichkeit (solvendi causa)
Problem: Aus wessen Sicht ist die Person des Leistenden zu bestimmen?
aA: Aus Sicht des Zuwendenden; Arg.: Tilgungsbestimmungsrecht des Zuwendenden
hM: Aus Sicht des Empfängers; Arg.: Schutz des Empfängers
III. Ohne Rechtsgrund
Wirksame Einigung prüfen, sofern noch nicht geschehen.
Sonderfall: Nichteintritt der Erfüllungswirkung bei Minderjährigen (Lehre von der Empfangszuständigkeit)
IV. Rechtsfolge
1. Herausgabe des Erlangten, § 812 I 1 1. Fall BGB
2. Nutzungsherausgabe, § 818 I BGB
Beachte: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
3. Surrogatherausgabe, § 818 I BGB
4. Wertersatz, § 818 II BGB
Keine Sperrwirkung des EBV; Arg.: § 993 I BGB a.E.
Problem: Sichtweise
aA: Objektiv; Arg.: Lösung über § 818 III BGB
aA: Subjektiv; Arg.: Schutz vor aufgedrängter Bereicherung
V. Kein Ausschluss
1. Kenntnis, § 814 BGB
2. Beiderseitiger Verstoß gegen die guten Sitten, § 817 S. 2 BGB
Gilt auch für § 812 I 1 1. Fall BGB
Problem: Korrektur über § 242 BGB (Schwarzarbeiter-Fall)
aA: (+); Arg.: Billigkeit
hM: (-); Arg.: Umgehung der Wertungen des Verbotsgesetzes
a) Entreicherung, § 818 III BGB
Erfasst ist auch der Fall, dass niemals eine Bereicherung eingetreten ist.
Erfasst sind auch sog. "Luxusaufwendungen“, also solche Aufwendungen, die ohne die Bereicherung nicht getätigt worden wären.
Die Entreicherungseinrede ist ausgeschlossen bei Bösgläubigkeit, § 819 I BGB.
Problem: Auf wessen Bösgläubigkeit kommt es bei einem minderjährigen Bereicherungsschuldner an?
aA: Minderjähriger
aA: Gesetzlicher Vertreter
hM: Differenzierend nach Art der Kondiktion. Bei Leistungskondiktion: Gesetzlicher Vertreter; Arg.: Nähe zum Vertragsrecht. Bei Nichtleistungskondiktion: Minderjähriger; Arg.: Nähe zum Deliktsrecht.
4. Saldotheorie
Bei Ungleichartigkeit der herauszugebenden Gegenstände: Verurteilung nur Zug-um-Zug
Bei Gleichartigkeit der herauszugebenden Gegenstände: automatische Verrechnung
Bei ersatzlosem Untergang beim Käufer: § 818 III BGB als Abzugsposten bei Kondiktionspruch des Käufers
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.