Ermessensfehlgebrauch
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde sich von sachfremden Beweggründen leiten lässt.
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Ermessensfehler, § 40 VwVfG, § 114 VwGO
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde sich von sachfremden Beweggründen leiten lässt.