Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB
I. Übertragung der zu sichernden Forderung
1. Einigung
- Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die gesicherte Forderung übergehen solle, also Abtretung gemäß § 398 BGB.
- Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek wird nicht die Hypothek übertragen.
- Wenn die Parteien die "Abtretung der Hypothek“ vereinbaren, ist dies als Abtretung der Forderung auszulegen, §§ 133, 157 BGB.
2. Wirksamkeit
- Form, § 1154 BGB
3. Berechtigung
- Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist nur der Forderungsinhaber.
- Beachte: Forderungsfiktion bei Gutgläubigkeit bzgl. der Forderung, §§ 1138, 892 BGB (ggf. i.V.m. § 1155 BGB).
II. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB
- Aufgrund der Akzessorietät geht die Hypothek als Folge der Abtretung der Forderung automatisch mit über; siehe auch § 401 BGB.
- Voraussetzung: Bestehen der Hypothek (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
- Bei Nichtbestehen der Hypothek: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten, § 892 I BGB analog; Arg.: Übergang kraft Gesetzes, nicht kraft Rechtsgeschäfts aufgrund der Akzessorietät.