Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB
I. Übertragung der zu sichernden Forderung
1. Einigung
Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die gesicherte Forderung übergehen solle, also Abtretung gemäß § 398 BGB.
Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek wird nicht die Hypothek übertragen.
Wenn die Parteien die "Abtretung der Hypothek“ vereinbaren, ist dies als Abtretung der Forderung auszulegen, §§ 133, 157 BGB.
2. Wirksamkeit
Form, § 1154 BGB
3. Berechtigung
Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist nur der Forderungsinhaber.
Beachte: Forderungsfiktion bei Gutgläubigkeit bzgl. der Forderung, §§ 1138, 892 BGB (ggf. i.V.m. § 1155 BGB).
II. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB
Aufgrund der Akzessorietät geht die Hypothek als Folge der Abtretung der Forderung automatisch mit über; siehe auch § 401 BGB.
Voraussetzung: Bestehen der Hypothek (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
Bei Nichtbestehen der Hypothek: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten, § 892 I BGB analog; Arg.: Übergang kraft Gesetzes, nicht kraft Rechtsgeschäfts aufgrund der Akzessorietät.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.