Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB

Aufbau der Prüfung - Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB

Der Zweiterwerb einer Hypothek richtet sich nach den § 398, 1154, 1153 I BGB. Der Zweiterwerb einer Hypothek erfolgt daher durch Abtretung der gesicherten Forderung und Übergang der Hypothek kraft Gesetzes. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb bestellt der A eine Hypothek an seinem Grundstück zugunsten des B. B nimmt seinerseits bei C ein Darlehen auf. Jetzt kann B die Hypothek auf C übertragen, sodass die Hypothek die Forderung des C gegen B sichert. Dies geschieht durch Abtretung der gesicherten Forderung in der Form des § 1154 BGB, sodass die Hypothek automatisch kraft Gesetzes nach § 1153 I BGB auf C übergeht.

I. Übertragung der Forderung

Der Zweiterwerb einer Hypothek setzt zunächst die Übertragung der Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs voraus.

1. Einigung, § 398 BGB

Mithin verlangt der Zweiterwerb einer Hypothek eine Einigung mit dem Inhalt, dass die Forderung übergehen solle, vgl. § 398 BGB. Ein Zweiterwerb der Hypothek kann nicht getrennt von der Forderung geschehen. Eine isolierte Übertragung der Hypothek ist somit ausgeschlossen. Steht im Sachverhalt, dass sich die Parteien über den Übergang der Hypothek geeinigt haben, dann müssen diese Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden, vgl. §§ 133, 157 BGB. Im Zweifel wollen die Beteiligten, dass die Hypothek übergeht. Wenn hierfür die Übertragung der Forderung erforderlich ist, dann wird man die Einigung dahingehend verstehen können, dass die Beteiligten die Forderung abtreten wollen, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergeht.

2. Wirksamkeit

Darüber hinaus fordert der Zweiterwerb einer Hypothek die Wirksamkeit dieser Einigung. Danach bedarf der Zweiterwerb der Hypothek insbesondere der Form des § 1154 BGB. Dies ist bei der Briefhypothek die Einhaltung der Schriftform und die Briefübergabe, bei der Buchhypothek die Eintragung des Zweiterwerbers in das Grundbuch.

3. Berechtigung

Ferner ist für den Zweiterwerb einer Hypothek erforderlich, dass die Berechtigung vorliegt. Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist der Forderungsinhaber. Es ist beim Zweiterwerb einer Hypothek jedoch die Forderungsfiktion nach §§ 1138, 892 BGB zu beachten. Beispiel: A war unerkannt geisteskrank, als er das Darlehen aufnahm. Daher besteht die Darlehensforderung nicht, sodass auch keine Abtretung erfolgen kann, da ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen grundsätzlich nicht existiert. Hier geht es C jedoch um den Erwerb der Hypothek. Daher ist in § 1138 BGB geregelt, dass die Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs unter den Voraussetzungen des § 892 BGB fingiert wird, wenn der Erwerber bezüglich des Bestehens der Forderung gutgläubig ist.

II. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB

Für den Fall der Abtretung einer bestehenden Hypothek tritt der Zweiterwerb einer Hypothek dadurch ein, dass diese kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht, vgl. § 1153 I BGB. Besteht die Hypothek nicht, ist jedoch ein gutgläubiger Zweiterwerb gemäß § 892 BGB analog möglich. § 892 BGB setzt ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus, der Zweiterwerb der Hypothek vollzieht sich jedoch kraft Gesetzes als Folge der Abtretung. Eine analoge Anwendung folgt jedoch aus der engen Verbindung zwischen dem Übergehen der Hypothek kraft Gesetzes und der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Forderung.

 

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