Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398 BGB
Aufbau der Prüfung - Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398 BGB
Der Zweiterwerb einer Grundschuld richtet sich nach den §§ 413, 398 BGB. Beispiel: A nimmt bei Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Daher bestellt A dem B eine Grundschuld zur Absicherung des Darlehens. B hat bei C Verbindlichkeiten und tritt daher die Grundschuld als solche ab.
I. Einigung, §§ 413, 398 BGB
Der Zweiterwerb einer Grundschuld setzt zunächst eine Einigung nach den allgemeinen Regeln mit dem Inhalt voraus, dass die Grundschuld übergehen solle, vgl. §§ 413, 398 BGB. Danach können nicht nur Forderungen, sondern auch Rechtspositionen wie die Grundschuld abgetreten werden.
II. Wirksamkeit
Weiterhin verlangt der Zweiterwerb einer Grundschuld die Wirksamkeit dieser Einigung. Grundsätzlich ist die Abtretung formfrei. Bei dem Zweiterwerb einer Grundschuld wird jedoch die Schriftform und Übergabe des Grundschuldbriefs gefordert, vgl. §§ 1192 I, 1154 BGB.
III. Berechtigung
Zuletzt muss beim Zweiterwerb einer Grundschuld auch die Berechtigung des Abtretenden vorliegen. Berechtigt, eine Grundschuld abzutreten, ist der Inhaber der Grundschuld. Bei Nichtberechtigung gibt es die Möglichkeit des gutgläubigen Zweiterwerbs nach § 892 BGB. Dieser gutgläubige Zweiterwerb einer Grundschuld richtet sich nach § 892 BGB direkt, da die Grundschuld als solche abgetreten wird und die Abtretung ein Rechtsgeschäft ist, während die Hypothek beim Zweiterwerb kraft Gesetzes übergeht.