Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398, 1154 BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398, 1154 BGB
I. Einigung
- Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die Grundschuld übergehen solle, also Abtretung nach §§ 398, 413 BGB.
- Es wird – anders als bei der akzessorischen Hypothek – nicht die Forderung, sondern die Grundschuld selbst abgetreten.
II. Wirksamkeit
- Form, §§ 1192 I, 1154 BGB.
III. Berechtigung
- Berechtigt, eine Grundschuld abzutreten, ist nur der Grundschuldinhaber (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
- Bei Nichtbestehen der Grundschuld: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb vom Nichtberechtigten, § 892 I BGB.