Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398, 1154 BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 2

Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398, 1154 BGB

 

I. Einigung

  • Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die Grundschuld übergehen solle, also Abtretung nach §§ 398, 413 BGB.
  • Es wird – anders als bei der akzessorischen Hypothek – nicht die Forderung, sondern die Grundschuld selbst abgetreten.

II. Wirksamkeit

  • Form, §§ 1192 I, 1154 BGB.

III. Berechtigung

  • Berechtigt, eine Grundschuld abzutreten, ist nur der Grundschuldinhaber (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
  • Bei Nichtbestehen der Grundschuld: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb vom Nichtberechtigten, § 892 I BGB.

 

 

 

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