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Fall: Der Flohzirkus
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Grundschuld, §§ 413, 398, 1154 BGB
I. Einigung
Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die Grundschuld übergehen solle, also Abtretung nach §§ 398, 413 BGB.
Es wird – anders als bei der akzessorischen Hypothek – nicht die Forderung, sondern die Grundschuld selbst abgetreten.
II. Wirksamkeit
Form, §§ 1192 I, 1154 BGB.
III. Berechtigung
Berechtigt, eine Grundschuld abzutreten, ist nur der Grundschuldinhaber (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).
Bei Nichtbestehen der Grundschuld: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb vom Nichtberechtigten, § 892 I BGB.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.