Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Aufbau der Prüfung - Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes wird auch als Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes bezeichnet.
I. Wirksamwerden
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt zunächst dessen Wirksamwerden voraus. Dies wird auch als Entstehung der Bindungswirkung bezeichnet.
1. Bekanntgabe, §§ 43 I, 41 VwVfG
Ein Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe wirksam. Beispiel: Verfasst die Behörde eine Abrissverfügung und legt sie in die Schublade, wird diese Abrissverfügung nicht wirksam, da sie nicht bekannt gegeben wurde. Einzelheiten sind in den §§ 43 I, 41 VwVfG geregelt. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Inhalts eines Verwaltungsaktes mit Wissen und Wollen der Behörde nach den hierfür geltenden Regeln. § 41 V VwVfG erfasst hierbei auch die förmliche Bekanntgabe. Grundsätzlich kann sich die Behörde jedoch aussuchen, wie die Bekanntgabe erfolgen soll.
2. Keine Nichtigkeit, §§ 43 III, 44 VwVfG
Weiterhin verlangt die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes im Rahmen des Wirksamwerdens, dass keine Nichtigkeit vorliegt. Ist ein Verwaltungsakt nichtig, wird er nicht wirksam, vgl. § 43 VwVfG. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes sind in § 44 VwVfG normiert. Spezielle Nichtigkeitsgründe, die die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ausschließen, werden in § 44 II VwVfG geregelt. Nach Absatz 1 der Norm ist ein Verwaltungsakt generell nichtig, wenn er an einem schwerwiegenden, offensichtlichen Mangel leidet. Ein Verwaltungsakt, der fehlerhaft ist, ist normalerweise nur rechtswidrig, nicht jedoch nichtig. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt erledigt sich somit nicht von selbst, sodass die Wirksamkeit beispielsweise durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden muss.
II. Erledigung, § 43 II VwVfG
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes wird durch Erledigung beseitigt, vgl. § 43 II VwVfG. Die Erledigung kann vor und nach Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes eintreten. Hinsichtlich dieser Zeiträume kann danach differenziert werden, auf wessen Initiative die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes beseitigt wird. In beiden Konstellationen kann die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch die Initiative des Bürgers, der Behörde oder in sonstiger Weise beseitigt werden. Unanfechtbarkeit wird auch Bestandskraft genannt und bedeutet, dass Rechtsmittel nicht mehr möglich sind. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Unternimmt A einen Monat nichts, ist die Widerspruchsfrist abgelaufen und es tritt Unanfechtbarkeit ein. Legt A rechtzeitig Widerspruch ein, versäumt es jedoch, die Klage rechtzeitig zu erheben, tritt zu diesem späteren Zeitpunkt Unanfechtbarkeit ein. Gleiches gilt, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.
1. Vor Unanfechtbarkeit
a) Bürger
Vor Unanfechtbarkeit kann der Bürger, um die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes aufzuheben, Widerspruch einlegen. Fallbeispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und legt nach drei Tagen Widerspruch gemäß den §§ 68 ff. VwGO ein. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, erhebt A im Anschluss Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Fall VwGO.
b) Behörde
Die Behörde kann den Verwaltungsakt hingegen zurücknehmen, vgl. § 48 VwVfG, oder den Verwaltungsakt widerrufen, vgl. § 49 VwVfG. Fallbeispiel: wie oben. Nach drei Tagen entdeckt die Behörde jedoch, was sie dem A angetan hat, und nimmt die Abrissverfügung zurück.
c) Sonstige
Weiterhin kann die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes in sonstiger Weise aufgehoben werden. § 43 II VwVfG regelt beispielsweise die Erledigung durch Zeitablauf. Beispiel: A erhält eine Genehmigung, für einen Zeitraum von drei Tagen einen Stand in der Fußgängerzone betreiben zu dürfen. Nach Ablauf der drei Tage erledigt sich die Genehmigung von selbst, nämlich durch Zeitablauf durch Befristung. Problematisch sind hier die Fälle des Vollzuges. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung. Nach drei Tagen lässt die Behörde das Haus abreißen. Fraglich ist, ob sich die Abrissverfügung durch Vollzug erledigt hat und die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht mehr besteht.
2. Nach Unanfechtbarkeit
a) Bürger
Allerdings gilt dies nicht für den Bürger. Dieser hat zur Aufhebung der Wirksamkeit die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Bei der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird man so behandelt, wie wenn keine Verfristung vorliegt. Man kann daher weiterhin Widerspruch einlegen oder Anfechtungsklage erheben. Jenseits der Wiedereinsetzung gibt es die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter den engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG. Beispiel: Änderung der Rechtslage nach Unanfechtbarkeit. Weigert sich die Behörde in diesen Konstellationen, Abhilfe zu schaffen, kann Verpflichtungsklage erhoben werden.
Jenseits des § 51 VwVfG gibt es das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gemäß § 48 VwVfG. Die Behörde kann grundsätzlich den Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit zurücknehmen. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, hat der Betroffene möglicherweise einen Anspruch darauf, dass die Behörde nach Unanfechtbarkeit den Verwaltungsakt zurücknimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierfür sehr hohe Anforderungen formuliert. Wenn trotz Unanfechtbarkeit die ausbleibende Rücknahme zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führt, wenn schwerste Verstöße gegen Treu und Glauben vorliegen, kann überlegt werden, ob jenseits des § 51 VwVfG über § 48 VwVfG ein Anspruch darauf besteht, dass die Behörde den Verwaltungsakt zurücknimmt.
b) Behörde
Nach Unanfechtbarkeit ändert sich hinsichtlich der Möglichkeiten der Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes auf Behördenseite nichts. Die Behörde kann auch nach Unanfechtbarkeit zurücknehmen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 48 VwVfG. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung und unternimmt einen Monat lang nichts. Danach nimmt die Behörde die Abrissverfügung zurück.
c) Sonstige
Gleiches gilt für die sonstigen Fälle der Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes.