Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT
Prüfungsschema: Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (Überblick)
I. Entstehung der Bindungswirkung
1. Bekanntgabe, §§ 43 I, 41 VwVfG
2. Keine Nichtigkeit, §§ 43 III, 44 VwVfG
II. Beseitigung der Bindungswirkung / Erledigung, § 43 II VwVfG
1. Vor Unanfechtbarkeit
a) Auf Veranlassung des Bürgers
- Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO
- Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO
b) Auf Veranlassung der Behörde
- Rücknahme, § 48 VwVfG
- Widerruf, § 49 VwVfG
c) Sonstige Fälle
- Erledigung durch Zeitablauf. Beispiel: Befristete Aufenthaltserlaubnis.
- Problem: Erledigung durch Vollzug des VA
- Bei Vollzug tritt Erledigung ein, wenn irreparable Folgen eingetreten sind und der VA nicht Rechtsgrund („causa“) für etwas ist. Beispiel: Abriss eines Hauses.
2. Nach Unanfechtbarkeit
a) Auf Veranlassung des Bürgers
- Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
- Anspruch auf Rücknahme eins unanfechtbaren VA aus § 48 VwVfG bei Ermessensreduzierung auf Null („Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“)
b) Auf Veranlassung der Behörde
- Wie vor Unanfechtbarkeit
c) Sonstige Fälle
- Wie vor Unanfechtbarkeit