Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT

Prüfungsschema: Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (Überblick)

 

I. Entstehung der Bindungswirkung

1. Bekanntgabe, §§ 43 I, 41 VwVfG

2. Keine Nichtigkeit, §§ 43 III, 44 VwVfG

II.  Beseitigung der Bindungswirkung / Erledigung, § 43 II VwVfG

1. Vor Unanfechtbarkeit

a) Auf Veranlassung des Bürgers

  • Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO
  • Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO

b) Auf Veranlassung der Behörde

  • Rücknahme, § 48 VwVfG
  • Widerruf, § 49 VwVfG

c) Sonstige Fälle

  • Erledigung durch Zeitablauf. Beispiel: Befristete Aufenthaltserlaubnis.
  • Problem: Erledigung durch Vollzug des VA
  • Bei Vollzug tritt Erledigung ein, wenn irreparable Folgen eingetreten sind und der VA nicht Rechtsgrund („causa“) für etwas ist. Beispiel: Abriss eines Hauses.

2. Nach Unanfechtbarkeit

a) Auf Veranlassung des Bürgers

  • Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
  • Anspruch auf Rücknahme eins unanfechtbaren VA aus § 48 VwVfG bei Ermessensreduzierung auf Null („Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“)

b) Auf Veranlassung der Behörde

  • Wie vor Unanfechtbarkeit

c) Sonstige Fälle

  • Wie vor Unanfechtbarkeit