Wirksamkeit eines Testaments

Aufbau der Prüfung - Wirksamkeit eines Testaments

Im Rahmen der Wirksamkeit eines Testaments sind maximal sieben Punkte zu berücksichtigen: Der Testierwille, die Testierfähigkeit, die persönliche Errichtung, die Form, sonstige Nichtigkeitsgründe, kein Widerruf sowie keine Anfechtung.

(I. Testierwille, § 133 BGB)

Zunächst muss für die Wirksamkeit eines Testaments der Testierwille bestehen. Dieser zeigt, dass der Erblasser überhaupt ein Testament errichten möchte. Dies ist im Zweifel nach § 133 BGB zu beurteilen. Es muss somit der wahre Wille des Erblassers ermittelt werden. Der Testierwille muss jedoch nur dann angesprochen werden, wenn im Fall Zweifel bestehen, dass ein solcher Testierwille vorliegt.

(II. Testierfähigkeit)

Weiterhin muss die sogenannte Testierfähigkeit vorliegen. Im Rahmen der Testierfähigkeit ist zwischen Vollgeschäftsfähigen und Minderjährigen zu unterscheiden. Vollgeschäftsfähige sind stets testierfähig. Hat ein Vollgeschäftsfähiger ein Testament aufgesetzt, ist dieser Punkt mithin nicht anzusprechen. Nur dann, wenn Minderjährige beteiligt sind oder Auffälligkeiten bestehen, ist die Testierfähigkeit zu prüfen. Minderjährige sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig. Hinsichtlich der Form gelten zudem ein paar Besonderheiten. Ein Minderjähriger kann ein Testament lediglich in der Form des öffentlichen Testaments, also zur Niederschrift eines Notars, errichten. Einzelheiten folgen diesbezüglich aus den §§ 2229, 2232 BGB.

(III. Persönliche Errichtung, §§ 2064, 2065 BGB)

Darüber hinaus erfordert die Wirksamkeit eines Testaments dessen persönliche Errichtung. Das bedeutet, dass eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Ähnlich dem Falle der Eheschließung ist die Stellvertretung bei Testamentserrichtung somit unzulässig. Dies ergibt sich aus den §§ 2064, 2065 BGB. Dieser Punkt ist allerdings nur zu prüfen, wenn Veranlassung dazu besteht.

IV. Form

Der wohl wichtigste Punkt im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung eines Testaments ist die Form. Bei der Testamentserrichtung ist zwischen verschiedenen Formen zu unterscheiden.

1. Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament ist in § 2232 BGB geregelt, spielt jedoch in der Klausurwirklichkeit keine große Rolle. Hierbei wird das Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet.

2. Eigenhändiges Testament, § 2247 BGB

Der Regelfall in der Klausur ist hingegen das eigenhändige Testament, vgl. § 2247 BGB. Hierfür bestehen verschiedene Anforderungen.

a) Eigenhändig geschrieben, § 2247 I BGB

Das eigenhändige Testament muss zunächst eigenhändig geschrieben sein. Ist der Erblasser beispielsweise der Meinung, er habe eine unleserliche Schrift, und möchte daher, dass seine Ehefrau die Niederschrift übernimmt, so ist dies unzulässig, vgl. § 2247 I BGB.

b) Eigenhändig unterschrieben, § 2247 I BGB

Zudem muss das Testament eigenhändig unterschrieben werden, vgl. § 2247 I BGB. Die Einzelheiten ergeben sich hierbei aus § 2247 III. Gemäß § 2247 III 1 BGB muss die Unterschrift aus dem Namenszug bestehen, also aus dem Vor- und Nachnamen. Häufig wird jedoch mit „Eure Mutter“ oder „Euer Vater“ unterschrieben. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit des Testaments jedoch grundsätzlich nicht, da es entscheidend darauf ankommt, dass Urheberschaft und Ernstlichkeit des Willensentschlusses deutlich werden. Dies ergibt sich aus § 2247 III 2 BGB. Ist das Testament beispielsweise mit „Eure Mutter“ unterschrieben, werden oben jedoch Namen genannt, ist vielleicht zusätzlich ein Briefkopf vorhanden und werden bestimmte Umstände mitgeteilt, bestehen trotz dieser Unterschrift keine Zweifel an der Urheberschaft und der Ernstlichkeit. Dies macht deutlich, dass die Unterschrift nicht Selbstzweck ist. Sie muss jedoch eine Unterschrift sein, also unterhalb des Textes stehen. Eine Oberschrift genügt hingegen nicht.

c) Zeit und Ort, § 2247 II BGB

Nach § 2247 II BGB sollen zudem Zeit und Ort der Testamentserrichtung genannt werden. Zu beachten ist allerdings § 2247 V BGB. Auch die Angabe von Zeit und Ort ist nicht Selbstzweck. Mithin können diese Angaben fehlen, ohne dass Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Testaments bestehen. Zweifel tauchen beispielsweise dann auf, wenn mehrere Testamente existieren. Denn nach § 2253 ff. BGB kann ein späteres Testaments auch der Widerruf eines früheren Testaments sein. In diesem Fall ist es somit wichtig, dass Zeit und Ort vermerkt sind. Wenn es jedoch nur ein Testament gibt, bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit, desselben nur weil diese Angaben fehlen.

3. Außerordentliche Testamente

Neben diesen Testamentsformen bestehen noch folgende außerordentliche Testamentsformen, die in der Klausurwirklichkeit allerdings keine nennenswerte Rolle spielen. Das Nottestament vor dem Bürgermeister, vgl. § 2249 BGB, das Nottestament vor drei Zeugen errichtet wird, vgl. § 2250 BGB, sowie das Nottestament auf See, vgl. § 2251 BGB.

a) Nottestament vor dem Bürgermeister, § 2249 BGB

b) Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 BGB

c) Nottestament auf See, §§ 2251 BGB

(V. Sonstige Nichtigkeitsgründe)

Neben der Formnichtigkeit können auch sonstige Nichtigkeitsgründe zur Unwirksamkeit des Testaments führen, die aus dem BGB AT bekannt sind, wie beispielsweise der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB. Beispiel 1: Der Erblasser setzt ein Testament auf, in welchem er als Auflage vorsieht, dass die Erben einen Rivalen des Erblasser erschießen sollen. Dies verstößt gegen ein Verbotsgesetz. Beispiel 2: Die Geliebte wird im Testament für ihre langjährige Treue belohnt. In diesem Fall kann über § 138 BGB nachgedacht werden. Diese sonstigen Nichtigkeitsgründe sind jedoch nur zu erwähnen, wenn der Fall Veranlassung dazu gibt.

VI. Kein Widerruf, §§ 2253-2258 BGB

Darüber hinaus ist das Testament nur wirksam, wenn es nicht widerrufen worden ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments ist somit, dass kein Widerruf erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass ein Testament jederzeit frei widerrufen werden kann, vgl. §§ 2253 ff. BGB. Ein Testament kann insbesondere dadurch widerrufen werden, dass ein neues Testament errichtet wird, das andere Bestimmungen enthält als das vorige.

VII. Keine Anfechtung, §§ 142 I, 2078 ff. BGB

Zuletzt besteht auch die Möglichkeit der Anfechtung eines Testaments. Eine wirksame Anfechtung führt mithin zur Unwirksamkeit des Testaments. Zu beachten ist, dass im Erbrecht spezielle Regelungen bezüglich der Anfechtung gelten. Neben § 142 I BGB gelten die speziellen Anfechtungsgründe der §§ 2078 ff. BGB. Diese sind spezieller als die Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB. Einzelheiten hierzu werden in einem gesonderten Exkurs erörtert.

 

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