Wiedereinsetzung in vorigen Stand, § 60 VwGO
Aufbau der Prüfung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 60 VwGO
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in § 60 VwGO normiert. § 60 VwGO gilt unmittelbar für die Klagefrist. Allerdings stellt § 70 II VwGO klar, dass auch bei Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann. Beispiel: A wird Adressat eine Abrissverfügung. A schafft es nicht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, da er in einem dunklen Kellerverlies gefesselt war. Schließlich kommt A frei und legt Widerspruch ein. Es stellt sich nun die Frage, ob A erfolgreich, also insbesondere zulässigerweise, Widerspruch einlegen kann. Hier gilt § 60 VwGO, auf den § 70 II VwGO im Falle des Widerspruchs verweist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat vier Voraussetzungen: Fristversäumung, ohne Verschulden, Antrag und Glaubhaftmachung.
I. Fristversäumung, § 60 I VwGO
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur dann beantragt, wenn tatsächlich die Frist versäumt wurde, vgl. § 60 I VwGO. In der Klausur bedeutet dies, dass vorher geprüft werden muss, ob eine Fristversäumung stattgefunden hat. Insbesondere ist darauf zu achten, ob nicht aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist gilt und daher keine Verfristung vorliegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in diesen Fällen dann nicht zu prüfen. FALSCH ist auch folgende Formulierung: „Es kann dahinstehen, ob die Frist gewahrt wurde, da zumindest die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.“ In der Praxis würde dies zusätzliche Kosten gemäß § 155 VwGO auslösen, da nur über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter entschieden würde. Gewinnt der Kläger den Rechtsstreit, würden ihm dennoch die zusätzlichen Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgebürdet.
II. Ohne Verschulden
Weiterhin musst die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt sein. vgl. § 60 I VwGO. Wird die Frist einfach nur verbummelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Verschulden meint dabei Vorsatz und jede Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB. Fahrlässigkeit ist hiernach die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im vorliegenden Fall ist die Sorgfalt gemeint, die ein gewissenhafter Verfahrensbeteiligter an den Tag gelegt hätte. Dies ist anhand des Einzelfalls zu prüfen. Im Übrigen erfolgt gegebenenfalls eine Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten. Hat der beauftragte Rechtsanwalt seinerseits die Fristversäumung zu verschulden, so muss sich der Mandant dieses Verschulden zurechnen lassen. § 173 VwGO verweist insofern auf § 85 II ZPO. Unterläuft einer Hilfsperson des Rechtsanwalts ein Fehler, dann folgt aus § 85 II ZPO, dass anders als bei § 278 BGB keine Zurechnung erfolgt. Allerdings kann ein Verschulden des Rechtsanwalts darin liegen, dass er die falsche Person eingesetzt bzw. sie nicht ordnungsgemäß überwacht hat.
III. Antrag, § 60 I VwGO
Ferner erfolgt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur auf Antrag, vgl. 60 I VwGO. Die hierfür in § 60 II 1 VwGO geregelte Frist beträgt regelmäßig zwei Wochen bzw. einen Monat ab Wegfall des Hindernisses. Legt A im obigen Beispielsfall direkt nach seiner Befreiung aus dem Kellerverlies Widerspruch ein und stellt gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so hat er die Zweiwochenfrist gewahrt. Gegebenenfalls kann die Entscheidung hierüber auch von Amts wegen erfolgen, also ohne dass ein vorheriger Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden wäre, vgl. § 60 II 3, 4 VwGO. Das betrifft insbesondere den Fall, dass der Rechtsbehelf selbst eingelegt wird und sich in diesem Zusammenhang Umstände für eine Wiedereinsetzung ergeben. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. A schafft es nicht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, da er in einem dunklen Kellerverlies gefesselt war. Schließlich kommt A frei und legt Widerspruch ein und schildert die Umstände der Fristversäumung, ohne jedoch einen ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. In diesem Fall wird die Behörde oder das Gericht von selbst darüber befinden, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen und dann in der Sache über den Widerspruch entscheiden. Beachte: In § 60 III VwGO ist eine Ausschlussfrist bestimmt. Diese beträgt ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist. Dies gilt jedoch nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt.
IV. Glaubhaftmachung, § 60 II 2 VwGO
Zuletzt sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 60 II 2 VwGO. Dies ist in der Wirklichkeit wichtig für die Grundlage, auf welcher Behörde oder Gericht über den Antrag entscheiden. Die Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung, vgl. § 294 ZPO. Ein Beweis der Umstände ist somit nicht erforderlich.