Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Widerspruch, §§ 68 ff. VwGO

 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs

  • Der Widerspruch ist statthaft, wenn er Sachurteilsvoraussetzung der später zu erhebenden Klage ist.

1. Anfechtungsklage

  • Grundsatz: Widerspruch erforderlich, § 68 I 1 VwGO
  • Ausnahme: § 68 I 2 VwGO, insbesondere bei der reformatio in peius (Nr. 2)

2. Verpflichtungsklage

  • Bei Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage, § 68 II VwGO.

3. Erweiterte Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog

  • Nach herrschender Auffassung, insbesondere auch nach der Rechtsprechung, ist ein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren keine besondere Sachurteilsvoraussetzung und deshalb auch unstatthaft. Argument: „Förmelei“.

4. Leistungs- und Feststellungsklage

  • Grundsatz: (-)
  • Ausnahme: (+), § 54 II BeamtenstatusG

III. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog

IV. Widerspruchsfrist, § 70 VwGO

  • Grundsatz: 1 Monat ab Bekanntgabe des VA, § 70 I VwGO
  • 1 Jahr bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung, § 58 II VwGO
  • 3-Tages-Fiktion bei eingeschriebenen Brief, § 4 II 2 VwZG
  • 3-Tages-Fiktion bei einfachem Brief, § 41 II VwVfG
  • Verlängerung der Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages, wenn die Frist auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, § 222 II ZPO
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 70 II, 60 VwGO
  • Problem: Sachentscheidung trotz Verfristung
  • Grundsatz: (+); Arg.: Widerspruchsbehörde ist „Herrin des Vorverfahrens“
  • Ausnahme: (-), bei Verwaltungsakt mit Doppelwirkung; Arg.: Schutz des Dritten

V. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, §§ 11, 12 VwVfG

B. Begründetheit

  • Der Widerspruch ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder soweit der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt ist, §§ 113 I 1 oder 113 V; 68 I 1 VwGO.

I.  Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

1. Ermächtigungsgrundlage

2. Formelle Rechtmäßigkeit

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Voraussetzungen

b) Rechtsfolge

  • Beachte: Die Widerspruchsbehörde kann – anders als das Verwaltungsgericht –  das eigene Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgangsbehörde setzen, also Ermessensfehler korrigieren.

II. Rechtsverletzung

III. Unzweckmäßigkeit/Interessenbeeinträchtigung

  • Beachte: Die Widerspruchsbehörde kann – anders als das Verwaltungsgericht – auch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zugunsten des Bürgers entscheiden, wenn sie den erlassenen Verwaltungsakt für unzweckmäßig hält.