Widerruf eines Verwaltungsaktes, § 49 VwVfG
Aufbau der Prüfung - Widerruf eines Verwaltungsaktes, § 49 VwVfG
Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist in § 49 VwVfG geregelt. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes wird ähnlich der Rücknahme eines Verwaltungsaktes geprüft.
I. Ermächtigungsgrundlage
Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt. Insofern gelten die allgemeinen Regeln. Daher bedarf der Widerruf eines Verwaltungsaktes zunächst einer Ermächtigungsgrundlage.
1. Spezialgesetzlich
Der erste Gedanke gilt hier spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Beispiel: § 15 II, III GastG. Dieser regelt speziell der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis.
2. Allgemein
Wenn keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage greift, ist § 49 VwVfG einschlägig. Dieser regelt allgemein die Anforderungen an den Widerruf eines Verwaltungsaktes.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Sodann ist die formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs zu prüfen. Diese gliedert sich in Zuständigkeit, Verfahren und Form.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Ferner ist die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs zu prüfen.
1. Voraussetzungen
An dieser Stelle sind zunächst die Voraussetzungen des Widerrufs zu erörtern.
a) Rechtmäßigkeit des Erst-Verwaltungsaktes
Der Widerruf setzt zunächst die Rechtsmäßigkeit des Erst-Verwaltungsaktes voraus. Fraglich ist an dieser Stelle, ob der Widerruf auch auf rechtswidrige Erst-Verwaltungsakte angewendet werden kann.
b) Begünstigend/ belastend, § 49 I, II VwVfG
In einem zweiten Schritt ist zu erörtern, ob der Erst-Verwaltungsakt begünstigend oder belastend ist. Diese Unterscheidung liegt dem § 49 I, II VwVfG zugrunde. Ein belastender Verwaltungsakt kann immer widerrufen werden. Daher müssen die weitergehenden Voraussetzungen des § 49 II VwVfG nur geprüft werden, wenn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes vorgenommen wurde.
c) Widerrrufsgrund, § 49 II 1 VwVfG
Dann ist beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach § 49 II 1 VwVfG vorliegt, wie beispielsweise die Nichterfüllung einer Auflage, vgl. § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG. Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt mit der Auflage, bestimmte Arbeiten anzufertigen. A unterlässt es, diese Arbeiten anzufertigen, sodass ein Widerrufsgrund nach § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG gegeben ist. Es stellt sich die Frage, ob der rechtmäßige Verwaltungsakt auch dann widerrufen werden kann, wenn die Auflage, die Grundlage für den Widerruf ist, ihrerseits rechtswidrig ist. Es ist übrigens falsch, zu behaupten, es sei leichter einen Verwaltungsakt zu widerrufen, als ihn zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, spricht vieles für eine Rücknahme. Nur ausnahmsweise wird das Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes durch schutzwürdiges Vertrauen überwogen, sodass eine Rücknahme nicht erfolgen kann. Ist der Verwaltungsakt jedoch rechtmäßig, spricht zunächst nichts für einen Widerruf desselben. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn einer der engen, abschließend aufgeführten Widerrufsgründe vorliegt.
d) Frist, §§ 49 II 2, 48 IV VwVfG
Im Bereich der Frist verweist § 49 II 2 VwVfG auf § 48 IV VwVfG. Auch für den Widerruf gilt somit eine einjährige Frist.
2. Rechtsfolge
Auf Rechtsfolgenseite wird der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Sie muss einen Verwaltungsakt somit nicht widerrufen. Vielmehr kann bzw. darf sie einen Widerruf vornehmen. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes steht somit im Ermessen der Behörde. Dabei kann die Behörde grundsätzlich nur ex nunc, also ab jetzt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ausnahmsweise ist ein Widerruf auch ex tunc unter den weitergehenden Voraussetzungen des § 49 III VwVfG möglich. Erfolgt der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wird üblicherweise auch das bereits gezahlte Geld zurückgefordert. Dies ist eine selbstständige Maßnahme mit der selbstständigen Ermächtigungsgrundlage des § 49a VwVfG.