Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV

1. Examen/ÖR/Europarecht

Prüfungsschema: Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV

 

I. Schutzbereich

1. Kein spezielles Sekundärrecht

2. Unmittelbare Anwendbarkeit

3. Grenzüberschreitender Sachverhalt

4. Persönlicher Schutzbereich

  • Angehörige der Mitgliedstaaten

5. Sachlicher Schutzbereich

a) Ware

  • Waren sind alle körperlichen und sonstigen Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

b) Aus einem Mitgliedstaat stammend

  • Aus einem Mitgliedstaat stammt die Ware, wenn sie dort vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, zumindest aber die wesentliche Verarbeitungsstufe dort durchlaufen wurde.

II. Eingriff

1. Vorliegen einer Diskriminierung

a) Offene Diskriminierung

b) Verdeckte Diskriminierung

  • Die Maßnahme belastet typischerweise Personen oder Produkte aus anderen Mitgliedstaaten schlechter als inländische Personen oder Produkte.
  • Beispiel: Etikettierungspflicht in Landessprache.

3. Vorliegen einer Beschränkung

  • Eine Beschränkung liegt vor, wenn die staatliche Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich oder potentiell, unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen,  auch wenn sie unterschiedslos wirkt („Dassonville“).
  • Allerdings kein Eingriff bei unterschiedslos wirkenden Regelungen, die lediglich die Verkaufsmodalitäten betreffen, also vertriebsbezogen, nicht produktbezogen wirken („Keck“).
  • Beispiel: Regelung über die zulässige Inhaltsstoffe (produktbezogen); Regelungen über den Ladenschluss (vertriebsbezogen).

III. Rechtfertigung des Eingriffs

1. Bestimmung der Schranken

a) Ausdrückliche Schranken

  •  Art. 36 AEUV.

b) Ungeschriebene Schranken

  • Bei offener Diskriminierung: Keine
  • Bei verdeckter Diskriminierung und Beschränkungen: zwingende Erfordernisse des Mitgliedstaates („Cassis de Dijon“). Beispiel: Umweltschutz, nicht: wirtschaftliche Interessen.

2. Schranken-Schranken

a) Verhältnismäßigkeit

b) Sonstiges Primärrecht

  • Insbesondere Gemeinschaftsgrundrechte, Art. 6 EUV i.V.m. Grundrechtscharta.