Fall: Europäische Klagemauer

Aufgabe 1: Eine Vorschrift des spanischen Körperschaftsteuergesetzes gewährt besondere finanzielle Vorteile bei der Abschreibung von Firmenwerten von im EU-Ausland erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Mehrere Mitglieder des EU-Parlaments richteten schriftliche Anfragen an die Kommission, ob die besagte Regelung als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei. Die Kommission eröffnete hinsichtlich der streitigen Regelung ein förmliches Prüfverfahren, in dessen Rahmen sie von vielen Unternehmen eine Stellungnahme erhielt, u. a. auch von dem Unternehmen I, einem führenden spanischen Bauunternehmen. Die Kommission schloss das Verfahren mit einem an Spanien gerichteten Beschluss nach Art. 108 II AEUV ab, der feststellt, dass die streitige Regelung mit dem „Gemeinsamen Markt“ unvereinbar ist, da mit ihr ein unzulässiger steuerlicher Vorteil für die spanischen Gesellschaften gewährt wird. Der Beschluss sieht auch vor, dass Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses einleitet. Spanien muss ferner die Rückzahlung erlangter Beihilfen verlangen, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission noch gewährt wurden. Ausgenommen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Beteiligungskäufe, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission geschlossen wurden. I hatte vor diesem Zeitpunkt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erworben und die streitige Regelung beansprucht. Nach diesem Zeitpunkt hat I Beteiligungen eines griechischen Unternehmens erworben, aber keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen. I erhebt fristgerecht Klage gegen den Beschluss der Kommission. Es beruft sich darauf, durch die streitige spanische Steuerregelung nicht nur potenziell, sondern auch tatsächlich Begünstigte zu sein. Es verweist außerdem darauf, dass es sich durch seine Stellungnahme aktiv am Prüfungsverfahren der Kommission beteiligt hat. Ist die Klage zulässig? Erstellen Sie ein Gutachten.

Aufgabe 2: Das oben genannte Unternehmen möchte für die Betonwände in seinen in Spanien erstellten Bauten deutschen Armierungsstahl verwenden. Europäische harmonisierte Sicherheitsnormen liegen hierfür nicht vor. Nach der von der spanischen Regierung erlassenen Vorschrift für Konstruktionsbeton ist die Verwendung von Armierungsstahl ohne konkrete baubehördliche Prüfung des verwendeten Stahls allein aufgrund eines Zertifikats nur erlaubt, wenn durch das Zertifikat nachgewiesen wird, dass das Produkt ein zusätzliches Garantieniveau gegenüber dem Minimum mit sich bringt, das bei der konkreten baubehördlichen Prüfung verlangt wird. I ruft das zuständige spanische Gericht an und macht geltend, die spanische Vorschrift sei nicht mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar. Sie erschwere den Import, da ausländische Zertifikate die über das Minimum hinausgehenden Anforderungen nicht immer erfüllten. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH vor, ob die spanische Vorschrift gegen Art. 34 AEUV verstößt. Die spanische Regierung hält die Vorlage für unzulässig, da der EuGH nicht über spanisches Recht entscheiden dürfe. Sie verweist außerdem zur Rechtfertigung der Regelung darauf, dass dadurch ein möglichst hoher Sicherheitsstandard der Gebäude gewährleistet werden solle, um Gesundheit und Leben zu schützen. Wie wird der EuGH entscheiden? Erstellen Sie ein Gutachten.

Aufgabe 3: Welche Unterschiede bestehen zwischen Grundfreiheiten und EU-Grundrechten? Gibt es Überschneidungen?


1. Aufgabe: Zulässigkeit der Klage des I

Die Klage des I müsste zunächst zulässig sein.

I. Zuständigkeit
Der EuGH müsse zunächst zuständig sein. Im vorliegenden Fall wehrt sich I gegen den Beschluss der Kommission. Statthaft könnte die Nichtigkeitsklage mach Art. 263 ff. AUEV sein. Gem. Art. 263 I AEUV überwacht der EuGH die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission. Damit ist der EuGH gem. Art. 263, 256 I AEUV zuständig.

II. Beteiligtenfähigkeit
Ferner müsste die Beteiligtenfähigkeit gegeben sein.

1. Aktiv
Zunächst die aktive Beteiligtenfähigkeit des I als Kläger gegeben sein. I ist eine juristische Person als Unternehmen. Gem. Art. 263 IV AEUV können auch juristische Personen beteiligtenfähig sein. Damit ist I beteiligtenfähig.

2. Passiv
Im Rahmen der passiven Beteiligtenfähigkeit muss sich der Kläger gegen ein Organ der EU wenden. I wendet sich gegen eine Entscheidung der Kommission. Die Kommission ist Organ der EU gem. Art. 17 EUV. Damit ist die Kommission auch passiv beteiligtenfähig.

III. Klagegegenstand
Dann müsste auch ein Klagegegenstand vorliegen, also ein rechtserhebliches Verhalten eines Organs der EU. Hier wurde ein Beschluss der Kommission über die Unvereinbarkeit der Regelung des spanischen Rechts mit dem europäischen Recht erlassen. Ein Beschluss betrifft eine Einzelfallentscheidung und ist verbindlich. Dies stellt ein rechtserhebliches Verhalten dar und damit liegt ein richtiger Klagegegenstand vor.

IV. Klagebefugnis
Weiterhin müsste I klagebefugt sein. I ist juristische Person. Damit richtet sich seine Klagebefugnis nach Art. 263 IV AUEV. Dort wird zwischen Handlungen und Gesetzgebungsakten unterschieden. Der Beschluss der Kommission ist eine Einzelfallentscheidung und damit eine Handlung. Die Klagebefugnis bei Handlungen eines Organs differenziert dann zwischen Adressaten und Dritten.

1. Adressat
I könnte zunächst als Adressat der Handlung klagebefugt sein. Dann müsste der Beschluss ihn adressiert haben. Der Beschluss der Kommission stellt, dass die Regelung mit dem „Gemeinsamen Markt“ nicht vereinbar ist und sieht vor, dass Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses einleitet sowie Rückzahlungen verlangt. Damit ist Adressat des Beschlusses der Mitgliedsstaat Spanien und nicht das Unternehmen I. Damit ist I nicht unmittelbar Adressat des Beschlusses. Danach ist I nicht klagebefugt.

2. Unmittelbare und individuelle Betroffenheit
Jedoch könnte I als Dritter i.S.v. Art. 263 IV AUEV klagebefugt sein. Voraussetzung ist eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit des I. Fraglich ist, ob I derart unmittelbar und individuell von dem Beschluss betroffen ist. Dagegen spricht, dass I nach dem Beschluss keine steuerbegünstigten Beteiligungskäufe getätigt hat. Damit hätte I mit dem Beschluss nicht mehr zu tun. Auch könnte es an der Individualität fehlen, da nicht I allein von dem Beschluss betroffen ist, sondern auch alle anderen Unternehmen, die solche Beteiligungskäufe getätigt haben. Allerdings hat I steuerbegünstigte Beteiligungskäufe getätigt. Hinzu kommt, dass I an dem Prüfverfahren beteiligt wurde und auch nach dem Beschluss noch Beteiligungskäufe abgeschlossen hat. Damit überwiegen die Argumente für eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit des I. Folglich ist I klagebefugt.

V. Klagegrund, Art. 263 I AEUV
Ferner muss ein Klagegrund gegeben sein, Art. 263 I AEUV. Zulässiger Grund hier ist, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlung der Kommission über die Vereinbarkeit mit europäischem Recht begehrt wird.

VI. Klagefrist, Art. 263 VI AEUV
Zudem müsste die Klagefrist eingehalten worden sein. Nach Art. 263 VI AEUV hat das Unternehmen I zwei Monate ab Bekanntgabe Zeit, Klage vor dem EuGH einzureichen. Diese Klagefrist wurde eingehalten.

VII. Ergebnis
Die Klage des I ist zulässig.

2. Aufgabe: Entscheidung des EuGH

Der EuGH wird in Bezug auf die Vorlage eines spanischen Gerichts, das über eine Behördenentscheidung zu befinden hat, die auf Basis der spanischen Regelungen zum Garantieniveau bei Konstruktionsniveau bestand, der Entscheidung stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit
Die Klage müsste zunächst zulässig sein.

I. Zuständigkeit
Der EuGH müsste zuständig sein. Hier geht es um ein Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV. Ein nationales Gericht stellt sich anlässlich einer konkreten Streitigkeit die Frage nach der Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit dem europäischen Recht und legt die Frage dem EuGH vor. Nach Art. 256 I AEUV ist der EuGH zuständig.

II. Vorlagegegenstand
Weiterhin verlangt das Vorabentscheidungsverfahren einen Vorlagegegenstand. Dies können die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe sein. Bei der Auslegung der Verträge, geregelt als Klagegegenstand in Art. 267 I lit. a AEUV geht es um die Auslegung des AEUV oder des EUV, also um das Primärrecht. Die Gültigkeit bzw. Auslegung der Handlungen der Organe betrifft hingegen Sekundärrechtsakte, beispielsweise Verordnungen oder Richtlinien, geregelt in Art. 267 I lit. b AEUV. Hier könnte es um die Auslegung der Verträge gehen, also um die Frage. Die spanische Regierung hält die Vorlage aber für unzulässig, da der EuGH nicht über spanisches Recht entscheiden dürfe. Jedoch soll der EuGH nicht das spanische Recht auslegen, sondern die Vereinbarkeit der Regelung mit dem AEUV prüfen. Damit liegt ein Vorlagegegenstand nach Art. 267 I lit. a AEUV vor.

III. Vorlageberechtigung
Ferner müsste das spanische Gericht zur Vorlage berechtigt sein. Vorlageberechtigt sind beim Vorabentscheidungsverfahren alle Gerichte der Mitgliedsstaaten. Das ergibt sich aus Art. 267 II AEUV. Das spanische Gericht ist ein Gericht des Mitgliedsstaates Spanien. Damit ist die Vorlageberechtigung ebenfalls gegeben.

IV. Entscheidungserheblichkeit
Zuletzt setzt das Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen der Zulässigkeit eine Entscheidungserheblichkeit voraus. Die Frage, die der Richter stellt, muss für den Ausgang des Verfahrens mithin von Bedeutung sein. Grundsätzlich hat der nationale Richter eine Einschätzungsprärogative, ob eine bestimmte Frage für den konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ausgenommen sind jedoch Evidenzfälle. Wenn die Frage offenkundig nichts mit dem konkreten Fall zu tun hat, wäre das Vorabentscheidungsverfahren folglich unzulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Damit liegt Entscheidungserheblichkeit vor.

Damit ist die Klage zulässig.

B. Begründetheit
Die Klage müsste ferner begründet sein. Im Rahmen der Sachentscheidung beim Vorabentscheidungsverfahren beantwortet der EuGH die abstrakt gestellte Frage. Hier geht es darum, ob ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV durch die spanische Regelung vorliegt.

I. Schutzbereich
Zunächst müsste der Schutzbereich des Art. 34 AEUV eröffnet sein.

1. Kein spezielles Sekundärrecht
Es dürfte kein spezielles Sekundärrecht greifen. Verordnungen oder Richtlinien, die diesen Fall regeln würden, sind nicht ersichtlich. Damit liegt kein spezielles Sekundärrecht vor.

2. Unmittelbare Anwendbarkeit
Dann müsste Art. 34 AEUV unmittelbar anwendbar sein. Die Regelung müsste als „self-executing“ sein. Die Grundfreiheiten bedürfen nach allgemeiner Auffassung keines weiteren Umsetzungsaktes und sind damit „self-executing“. Art. 34 AEUV ist eine Grundfreiheit. Damit ist die unmittelbare Anwendbarkeit gegeben.

3. Grenzüberschreitender Sachverhalt
Ferner bedarf es eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Hier geht es darum, dass deutscher Armierungsstahl in Spanien eingesetzt werden soll. Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.

4. Persönlicher Schutzbereich
Zudem müsste der persönliche Schutzbereich eröffnet sein. In persönlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit auch juristische Personen und damit auch den I. Damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.

5. Sachlicher Schutzbereich
Schließlich müsste auch der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. In sachlicher Hinsicht schützt die Warenverkehrsfreiheit Waren, die aus einem Mitgliedsstaat stammen. Der Begriff der Ware ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle körperlichen und sonstigen Gegenstände, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Die Ware stammt aus einem Mitgliedsstaat, wenn sie dort vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, zumindest aber die letzte wesentliche Verarbeitungsstufe dort durchlaufen wurde. Hier geht es um Armierungsstahl, der aus Deutschland stammt. Insoweit ist auch der sachliche Schutzbereich betroffen.

Somit ist der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet.

II. Eingriff
Ferner erfordert die Prüfung der Grundfreiheiten einen Eingriff in den Schutzbereich. Bei der Prüfung von Grundfreiheiten gibt es zwei Arten von Eingriffen, die Diskriminierung und die Beschränkung.

1. Diskriminierung
Die spanische Regelung könnte eine Diskriminierung sein. Diskriminierungen wirken unterschiedlich. Die spanische Regelung über das Garantieniveau gilt in jedem Fall, auch für Spanier selbst. Dadurch wird keiner unterschiedlich behandelt. Es kommt nicht darauf an, wo die Konstruktionsmaterialien herkommen. Damit liegt eine Diskriminierung nicht vor.


2. Beschränkung
Die Reglung des spanischen Rechts könnte eine Beschränkung sein. Nach der Dassonville-Entscheidung des EuGH liegt eine Beschränkung und somit ein Eingriff auch bei Maßnahmen vor, die unterschiedslos wirken, wenn die Handelsregelung geeignet ist, tatsächlich oder potentiell, unmittelbar oder mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Dies ist sehr weit gefasst, sodass bei der Prüfung der Grundfreiheiten an dieser Stelle eine Einschränkung durch die Keck-Formel zu erfolgen hat. Bei Beschränkungen soll danach nur dann ein Eingriff vorliegen, wenn die Regelung produktbezogen ist, nicht jedoch dann, wenn vertriebsbezogenen Handelsregelungen vorliegen. Die spanische Regelung über das Garantieniveau bei Konstruktionsbeton führt hier dazu, dass ausländische Zertifikate dieses Niveau häufig nicht erfüllen können und deshalb betrifft dies im besonderen Maße den innergemeinschaftlichen Handel. Damit liegt eine Regelung mit beschränkender Wirkung vor.

Ein Eingriff liegt vor.

III. Rechtfertigung
Der Eingriff in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit könnte gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff Ausdruck der Schranke ist.

1. Schranke
Zunächst sind die Schranken der Warenverkehrsfreiheit zu bestimmen. In Art. 36 AEUV sind spezielle Schranken geregelt. Hier geht es um den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Danach kann die Warenverkehrsfreiheit eingeschränkt werden. Sollen bestimmte Sicherheitsstandards gelten, dann ist dies eine geeignete Schranke. Jedoch darf es sich im Übrigen nach Art. 36 S. 2 AEUV nicht um eine Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung handeln. Dies ist hier nicht der Fall. Damit liegt eine geeignete Schranke vor.

2. Schranken-Schranke
Zuletzt müsste eine Erörterung der Schranken-Schranken. Insbesondere ist hier die Verhältnismäßigkeit zu prüfen sowie sonstiges Primärrecht. Die Schranke muss ihrerseits bestimmten Anforderungen genügen.

a) Zweck
Zunächst müsste die Regelung einem legitimen Zweck dienen. Hier geht es um den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Damit liegt ein zulässiger Zweck vor.

b) Geeignetheit
Ferner müsste die Regelung geeignet sein, also der Zweckerreichung förderlich sein. Die spanische Regelung fordert bestimmte Standards und leistet dadurch einen Beitrag, dass keine Gefahren von einer Konstruktion ausgehen, um damit den Schutz von Menschen zu gewährleisten. Damit ist die Geeignetheit gegeben.

c) Erforderlichkeit
Die Regelung müsste auch erforderlich sein. Erforderlichkeit meint, dass es kein milderes Mittel mit gleicher Eignung gibt. Man könnte auf die Standards verzichten oder diese herabsetzen, jedoch wären diese Maßnahmen nicht genauso förderlich, den Zweck zu erreichen. Damit sind mildere Mittel mit gleicher Eignung nicht ersichtlich und die Maßnahme damit erforderlich.

d) Angemessenheit
Schließlich müsste die Regelung auch angemessen sein. Hier ist eine Abwägung zwischen dem konkreten Gesundheitsschutz und der Warenverkehrsfreiheit durchzuführen. Geht es um Leib und Leben einer Vielzahl von Personen, spricht einiges dafür, dass der Gesundheitsschutz gegenüber einer vergleichsweise überschaubaren Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit überwiegt. Gerade von massiven Gebäuden kann eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgehen, wenn die Konstruktion des Gebäudes nicht erhöhten Anforderungen genügt und damit nicht sicher ist. Damit ist die Regelung auch angemessen und somit insgesamt verhältnismäßig.

Der Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit ist gerechtfertigt und damit die Klage nicht begründet.

C. Ergebnis
Die Klage des I hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Damit wird der EuGH der Klage nicht stattgeben.

3. Aufgabe: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen EU-Grundrechten und Grundfreiheiten

I. Grundfreiheiten
Grundfreiheiten flankieren speziell den Gemeinsamen Markt, haben einen wirtschaftlichen Bezug und bedürfen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Für sich betrachtet enthalten die Grundfreiheiten Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote. Die Beschränkungsverbote erinnern an Freiheitsgrundrechte, d.h. es wird ein Schutzbereich definiert und es darf keine Verkürzung in irgendeiner Form stattfinden. Deshalb werden Grundfreiheiten wie Freiheitsgrundrechte geprüft. Im Übrigen entfalten Grundfreiheiten auch Drittwirkung, sie gelten auch zwischen privaten, insbesondere dann, wenn Gerichte einfachgesetzliche Regelungen auslegen und dabei die Grundfreiheiten berücksichtigen müssen. Schließlich müssen Staaten Maßnahmen ergreifen, um einen Eingriff in die Grundfreiheiten zu verhindern, wenn maßgeblich durch private Dritte mit „Füßen getreten“. Dann müssen sich Staaten schützend vor Grundfreiheiten stellen. Damit stellen sie auch Schutzpflichten dar.

II. Grundrechte
Die Grundrechte finden Anwendung auf europäischer Ebene über Art. 6 EUV i.V.m. Grundrechtscharta und gelten universell, d.h. sind nicht auf die Flankierung des Gemeinsamen Marktes speziell zugeschnitten. Im Übrigen sind Grundrechte Abwehrrechte und stellen eine objektive Werteordnung dar. Insbesondere bei Auslegung von Normen sind Grundrechte zu bedenken. Grundrechte entfalten zudem Drittwirkung zwischen Privaten, wenn maßgeblich durch private Dritte ein privater betroffen ist. Dann müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von streitentscheidenden Normen die europäischen Grundrechte bedenken. Schließlich können auch aus Grundrechten Schutzpflichten entstehen.

Damit haben Grundfreiheiten und Grundrechte starke Schnittmengen. Insbesondere spielen Grundrechte bei der Prüfung von Grundfreiheiten im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in den Schranken eine Rolle. Der einzige deutliche Unterschied liegt in der Ausrichtung.