Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. Beispiel: Erfüllung.
- Abgrenzung zur Erinnerung, § 766 ZPO: Dort macht der Erinnerungsführer nur formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend.
II. Zuständigkeit
- Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, §§ 767 I, 802 ZPO
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
- Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen zustehen, die nicht präkludiert sind.
I. Materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch
II. Keine Präklusion, § 767 II, III ZPO
- Problem: Gestaltungsrechte. Beispiele: Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung
- aA (Rspr.): Gestaltungslage; Arg.: Wortlaut; Schutz des Gläubigers
- aA (hL): Gestaltungserklärung; Arg.: Schutz des Schuldners
Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.