Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

1. Examen/ZR/ZPO II

Prüfungsschema: Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

  • Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. Beispiel: Erfüllung.
  • Abgrenzung zur Erinnerung, § 766 ZPO: Dort macht der Erinnerungsführer nur formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend.

II. Zuständigkeit

  • Das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, §§ 767 I, 802 ZPO

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  • Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.

B. Begründetheit

  • Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen zustehen, die nicht präkludiert sind.

I. Materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch

II. Keine Präklusion, § 767 II, III ZPO

  • Problem: Gestaltungsrechte. Beispiele: Anfechtung, Widerruf, Aufrechnung
  • aA (Rspr.): Gestaltungslage; Arg.: Wortlaut; Schutz des Gläubigers
  • aA (hL): Gestaltungserklärung; Arg.: Schutz des Schuldners

 

 

Im Erfolgsfalle wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis gem. § 775 Nr. 1 ZPO.