(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Die Vollstreckungsabwehrklage wird auch Vollstreckungsgegenklage genannt und gehört zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrecht. Die Vollstreckungsabwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt. Beispiel: S schuldet dem G die Darlehensrückzahlung aus § 488 I 2 BGB. Da S nicht zahlt, erwirkt G einen Titel. Als S immer noch nicht zahlt, vollstreckt G in das Auto des S, vgl. §§ 808 ff. ZPO. Nun fällt S ein, dass er seinerzeit schon gezahlt habe. Deshalb hält er die Vollstreckung für nicht gerechtfertigt und erhebt Vollstreckungsabwehrklage und verweist auf Erfüllung nach § 362 I BGB. Die Vollstreckungsabwehrklage ist in zweit Schritten zu prüfen: Zulässigkeit und Begründetheit.
Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die Vollstreckungsabwehrklage zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. Beispiel: Erfüllung.
Weiterhin muss die Zuständigkeit gegeben sein. Die Vollstreckungsabwehrklage ist beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben, also jenes Gericht, das bereits den Titel produziert hat.
Zuletzt müssen im Rahmen der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses.
Ferner ist die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die nicht präkludiert sind.
Hat S tatsächlich an G gezahlt und dies nur vergessen, ist die Erfüllung eine materielle Einwendung.
Allerdings regelt § 767 II ZPO, dass solche Einwendungen präkludiert sind, die auch in der mündlichen Verhandlung hätten geltend gemacht werden können, also im ursprünglichen Prozess. Wer jetzt erst mit Einwendungen kommt, die er damals hätte vortragen können, ist präkludiert und muss die Zwangsvollstreckung hinnehmen. Problematisch ist die Präklusion bei Gestaltungsrechten (Aufrechnung, Anfechtung, Widerruf etc.). Beispielsweise kann eine Aufrechnungslage schon vor der mündlichen Verhandlung begründet gewesen sein. Die Aufrechnung wurde jedoch erst später erklärt. Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
Hat die Vollstreckungsabwehrklage Erfolg, begründet die Entscheidung ein Vollstreckungshindernis i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO. Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig,