Verwaltung (Ausführung von Gesetzen), Art. 83 ff. GG
Überblick - Verwaltung (Ausführung von Gesetzen), Art. 83 ff. GG
Die Verwaltung gehört zu den Staatsfunktionen und betrifft die Ausführung von Gesetzen. Im Rahmen der Verwaltung ist zwischen der Ausführung von Gesetzen des Landes und der Ausführung von Gesetzen des Bundes zu unterscheiden.
I. Landesgesetze
Landesgesetze werden immer von den Landesbehörden ausgeführt. Dies folgt aus der allgemeinen Regelung des Art. 30 GG. Beispiel: Polizeigesetze der Länder.
II. Bundesgesetze
Die Ausführung von Gesetzen des Bundes ist in den Art. 83 ff. GG geregelt. Die Ausführung von Gesetzen des Bundes kann durch Bundesbehörden oder durch Landesbehörden geschehen.
1. Bund
Die Ausführung von diesen Gesetzen durch Bundesbehörden ist in Art. 86 GG geregelt und heißt auch „Bundeseigene Verwaltung“. Beispiel: Auswärtiger Dienst, vgl. Art. 87 GG.
2. Länder
Bei der Ausführung von Gesetzen des Bundes durch die Länder kann eine weitere Unterscheidung getroffen werden, und zwar ob das Bundesgesetz durch die Länder im Auftrag des Bundes ausgeführt wird (Auftragsverwaltung) oder als eigene Angelegenheit der Länder ausgeführt wird.
a) Im Auftrage des Bundes, Art. 85 GG
Im Rahmen der Auftragsverwaltung hat der Bund gemäß Art. 85 IV GG die Aufsicht darüber, ob die Länder die Bundesgesetze rechtmäßig und zweckmäßig ausführen. An diese Kontrolldichte ist gemäß Absatz 3 der Norm auch ein Weisungsrecht geknüpft. Beispiel: Atomgesetz. Art. 87c GG sieht vor, dass im Atomgesetz selbst bestimmt werden darf, ob es im Auftrage des Bundes ausgeführt wird (Fakultative Auftragsverwaltung). Das Atomgesetz hat dies in seinem § 24 bestimmt.
b) Als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG
Die Ausführung von Gesetzen des Bundes durch die Länder als eigene Angelegenheit ist in Art. 84 GG geregelt. Dort kann der Bund nur die Rechtmäßigkeit der Ausführung überwachen. Ein Weisungsrecht existiert nicht. Beispiel: Versammlungsgesetz. Das Bundesversammlungsgesetz wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Mehrheit der Gesetze sind Bundesgesetze, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 83 GG. Wenn im Grundgesetz nichts anderes bestimmt ist, dann findet eine Ausführung von Gesetzen des Bundes von den Ländern als eigene Angelegenheit statt.