Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I BGB

Aufbau der Prüfung - Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I BGB

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht ist in § 179 I BGB geregelt. Hierbei handelt es sich um eine selbständige, quasi-vertragliche Anspruchsgrundlage. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn A im Namen von B Rechtsgeschäfte abschließt, ohne Vertretungsmacht erhalten zu haben, oder die im Innenverhältnis beschränkte Vertretungsmacht überschreitet, also beispielsweise ein Auto für 100.000 Euro kauft, obwohl er nur zu einem Autokauf für 10.000 Euro ermächtigt war. Dann wird der Vertretene nicht verpflichtet, möglicherweise muss aber der Vertreter ohne Vertretungsmacht haften. 

I. Vertreter ohne Vertretungsmacht

Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht setzt zunächst eine eigene Willenserklärung sowie ein Handeln im fremden Namen ohne Vertretungsmacht voraus. Es darf also keine Vertretungsmacht vorliegen oder diese muss überschritten worden sein.

II. Keine Genehmigung

Ebenso verlangt § 179 I BGB, dass keine Genehmigung des Vertretenen gemäß § 177 BGB erfolgt ist. Nur dann kommt in Betracht, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet.

(III. Kausalität)

Sollte der Fall dazu Veranlassung geben, sollte beim Vertreter ohne Vertretungsmacht zudem die Kausalität zwischen fehlender Vertretungsmacht und dem Nichtzustandekommen des Vertrags geprüft werden. Wenn der Vertrag aus sonstigen Gründen gescheitert wäre, dann gibt es keinen Grund für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht. 

IV. Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz

Die Rechtsfolge des § 179 I BGB ist der Anspruch des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet somit, wie wenn er selbst Vertragspartner gewesen wäre. Oder der Vertreter muss Schadensersatz leisten, wobei dieser das Erfüllungsinteresse, also das positive Interesse erfasst. Der Dritter muss somit so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Diese Rechtsfolge ist nach § 179 II BGB dann eingeschränkt, wenn der Vertreter keine positive Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hat. Dann haftet er nur auf Schadensersatz und zwar nur auf das negative Interesse (Vertrauensschaden). Der Dritte muss folglich so gestellt werden, als hätte er nie etwas von dem Rechtsgeschäft gehört (Beispiel: Ersatz von Vertragskosten). 

IV. Kein Ausschluss

Zuletzt darf die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht  nicht ausgeschlossen sein.

1. Kenntnis des Dritten, § 179 III 1 BGB

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet beispielsweise dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht hatte und somit nicht schützenswert ist, vgl. § 179 III 1 BGB.

2. Minderjährige, § 179 III 2 BGB

Ebenso gelten für den Vertreter ohne Vertretungsmacht über § 179 III 2 BGB die §§ 106 ff. BGB, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht minderjährig ist. Dies bedeutet, dass das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sein muss oder dass die Eltern dem Rechtsgeschäft im Vor- oder Nachhinein zugestimmt haben müssen.

 

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