Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB
Aufbau der Prüfung - Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB
Die versuchte Anstiftung ist in § 30 I StGB geregelt. Der Aufbau entspricht in der Struktur dem Versuchsaufbau und ist daher vier- bzw. fünfstufig.
I. Vorprüfung
Die versuchte Anstiftung setzt zunächst eine Vorprüfung voraus. Diese Vorprüfung im Rahmen des § 30 I StGB entspricht strukturell dem Versuchsaufbau.
1. Keine vollendete Anstiftung
Zunächst muss die Anstiftung nicht vollendet worden sein.
2. Strafbarkeit (Verbrechenscharakter)
Weiterhin verlangt § 30 I StGB auch die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung. Die versuchte Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn ein Verbrechen vorliegt, die Tat also einen Verbrechenscharakter hat. Hier kann sich die Frage stellen, auf welche Person bei der Bestimmung des Verbrechens abzustellen ist.
II. Tatbestand
Auf die Vorprüfung folgt der Tatbestand.
1. Tatentschluss
Auch die versuchte Anstiftung verlangt einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Tatentschluss bedeutet dabei Vorsatz, der auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands gerichtet sein muss.
a) Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Das heißt für die versuchte Anstiftung, dass Vorsatz im Hinblick auf die vorsätzlich und rechtswidrig begangene Haupttat und bezüglich des Bestimmens vorliegen muss.
b) Vorsatz bezüglich des Bestimmen
2. Unmittelbares Ansetzen
Außerdem muss nach § 30 I StGB unmittelbar zur Anstiftung angesetzt worden sein.
III. Rechtswidrigkeit
Die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld verläuft ohne Besonderheiten.
IV. Schuld
(V. Strafe)
Zuletzt kann die versuchte Anstiftung es erforderlich machen, den Punkt Strafe zu prüfen. Hier kommt insbesondere eine Strafaufhebung nach § 31 StGB in Betracht.