Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

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1. EXAMEN/ÖR/GRUNDRECHTE

PRÜFUNGSSCHEMA: VERSAMMLUNGSFREIHEIT, ART. 8 I GG 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschen-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Versammlung

  • Eine Versammlung ist eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
  • Problem: Mehrere Personen
  • aA: Mindestens 7 Personen; Arg.: Vergleich zum Vereinsrecht
  • aA: Mindestens 3 Personen; Arg.: Vergleich zum Strafrecht
  • aA: Mindestens 2 Personen; Arg.: Versammlungstypische Gefahren auch bei bloß 2 Personen möglich.
  • Problem: Zweck
  • aA: Politischer (öffentlicher) Zweck; Arg.: Entstehungsgeschichte
  • aA: Jeder Zweck; Arg.: Versammlungsfreiheit als „Handlungsfreiheit in der Gruppe“
  • hM: Kommunikativer Zweck erforderlich, aber auch ausreichend; Arg.: Versammlungsfreiheit als „Meinungsfreiheit in der Gruppe“

b) Friedlich und ohne Waffen

  • Friedlich ist ein Versammlung, wenn sie keinen aufrührerischen Verlauf nimmt.
  • Bei Waffen im technischen Sinne wird die Unfriedlichkeit vermutet.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

  • Versammlungen unter freiem Himmel: einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG.
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen: nur verfassungsimmanente Schranken, Art. 8 I GG
  • Problem: Himmel
  • aA: vertikal; Arg.: Wortlaut
  • hM: horizontal; Arg.: Sinn und Zweck (Versammlungsspezifische Gefahren breiten sich horizontal aus).

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen     

  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel entfällt dieser Punkt.
  • Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen können nur Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen.

bb) Verhältnismäßigkeit

cc) sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

  • Spontanversammlungen haben keinen Veranstalter und können daher ohne Anmeldung stattfinden; Arg.: Wortlaut des § 14 VersG („veranstaltet“)
  • Eilversammlungen haben einen Veranstalter, können aber nicht ohne Gefährdung des Versammlungszwecks unter Einhaltung der Frist des § 14 VersG stattfinden. In einem solchen Fall sind §§ 14, 15 VersG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine kürzere Anmeldefrist ausreicht.