Fall: Der Aufmarsch

Die RDR, eine deutsch-nationalistische Partei, plant zum 1. September 2014 (einem Sonntag), dem 70. Jahrestag des Einmarsches der deutschen Wehrmacht in Polen, einen Demonstrationszug, der unter dem Motto “Schluss mit der Mär von Angriffskrieg und der Befreiungslüge” mit ca. 4.000 Teilnehmern durch Berlin ziehen soll. Dabei ist vorgesehen, dass Mitglieder und Freunde sowie weitere Sympathisanten der RDR in der Zeit von 12.00 bis 16.00 Uhr einheitlich in schwarzer Kleidung unter dem Skandieren national-konservativer Lieder und dem Mitführen schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln in Marschordnung unter anderem am Holocaust-Mahnmal vorbeimarschieren. Am Brandenburger Tor soll dann eine Abschlusskundgebung mit von der RDR geladenen Rednern stattfinden und es soll „symbolisch“ das Brandenburger Tor durchschritten werden. Diese Veranstaltung meldete die RDR im Oktober 2013 bei der zuständigen Versammlungsbehörde an.

Diese erließ nach erfolgter Anhörung der RDR noch im November 2013 einen Bescheid mit folgenden Auflagen:

1. Die Versammlung findet nicht am 1. September 2014 zwischen 12.00 und 16.00 Uhr,
sondern am 3. September 2014 in der Zeit von 7.00 bis 11. Uhr statt.

2. Die Route der Versammlung führt nicht am Holocaust-Mahnmal vorbei, sondern...
(es wurde eine näher bezeichnete Ersatzroute festgelegt, die für diesen Fall mit der
RDR abgestimmt war). Die Abschlusskundgebung findet nicht am Brandenburger Tor, sondern auf dem XY-Platz (Ausweichgelände) statt.

3. Das Tragen von schwarzen Uniformen oder schwarzer Kleidungsstücke während
der Versammlung ist verboten.

4. Das Skandieren national- konservativer Lieder und dem Mitführen schwarzer
Flaggen und Landsknechtstrommeln und das Marschieren in Marschordnung ist verboten.


Zur Begründung gab die zuständige Behörde an, dass eine derartige Versammlung an einem so symbolträchtigen Tage, wie dem 1. September, nicht toleriert werden könne. Im Übrigen sei - was tatsächlich zutrifft - für den 1. September zwischenzeitlich noch eine weitere Versammlung für das Brandenburger Tor angemeldet worden. Darüber hinaus fänden - was ebenfalls tatsächlich zutrifft - eine Reihe von Fußballspielen und anderen öffentlichen Großveranstaltungen statt. Daher seien alle Berliner Polizeikräfte anderweitig eingebunden und der Schutz der von der RDR geplanten Versammlung vor gewaltbereiten Versammlungsgegnern und Ausschreitungen am Brandenburger Tor somit nicht gewährleistet. Dagegen sei auf der ausgewiesenen Ausweichfläche die Sicherheit gewährleistet, da diese Fläche zugleich auch der Polizei zur Unterbringung von rein vorsorglich vorgehaltenen Reservekräften diene und diese Kräfte daher im Notfall schon auf der Ausweichfläche seien und daher hier (aber eben wegen ihrer Reservefunktion nicht woanders) eingreifen könnten.
Zudem sei es nach § 15 Abs. 2 VersG nicht zulässig, am Holocaust-Mahnmal in der geplanten Form vorbeizumarschieren. Im Übrigen verbiete § 3 Abs. 1 VersG das Tragen von Uniform, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken auf Versammlungen und damit auch das Tragen schwarzer Kleidung durch alle Versammlungsteilnehmer. Das Skandieren national-konservativer Lieder unter dem Mitführen schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln und das Marschieren in Marschordnung sei von Art. 8 GG nicht gedeckt und von daher als milderes Mittel gegenüber einem Gesamtverbot per Auflage auszuschließen gewesen.

Die RDR legte gegen diese Verfügung fristgerecht Widerspruch ein, der jedoch abschlägig beschieden wurde. Die hierauf erhobene Anfechtungsklage blieb ebenfalls durch alle Instanzen (zuletzt vor dem BVerwG) ohne Erfolg. Daraufhin hat die RDR fristgerecht unter Darlegung des vorstehend skizzierten Sachverhalts Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich durch die Auflagen 1-4 in ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt.

Beurteilen Sie die Aussichten dieser Verfassungsbeschwerde gutachterlich!



Die Verfassungsbeschwerde der RDR hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG.

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 Abs. 1 BVerfGG
Die RDR müsste beteiligtenfähig sein. Dies ist nach § 90 Abs. 1 BVerfGG „Jedermann“, der Träger der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte, also insbesondere von Grundrechten, sein kann. Zu prüfen ist, ob die G als politische Partei in diesem Sinne beteiligtenfähig ist.
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Fraglich ist somit, ob politische Parteien den juristischen Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG zuzurechnen sind. In der Regel sind politische Parteien nicht eingetragene Vereine des Privatrechts und damit keine juristischen Person im klassischen Sinne. Der Begriff der juristischen Person wird jedoch am Rahmen des Art. 19 Abs. 3 GG weit ausgelegt und erfasst insoweit alle Personenmehrheiten, die voll- oder teilrechtsfähig sind. Dafür wird als ausreichend angesehen, dass die Rechtsordnung ihnen eigene Rechte und Pflichten zuerkennt. Solche Rechte und Pflichten ergeben sich für nicht rechtsfähige Vereine und damit für die meisten politischen Parteien aus §§ 54, 705 ff. BGB. Damit sind politische Parteien, wenn sie ein nichtrechtsfähiger Verein sind, als juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG anzusehen. Überdies ist mittlerweile in Entsprechung anerkannt, dass Parteien auch unabhängig von ihrer Organisationsform in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 3 GG fallen.
Die Versammlungsfreiheit, wie auch die Meinungsfreiheit sind ihrem Wesen nach auf politische Parteien anwendbar, so dass die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 GG vorliegen und die RDR damit auch beteiligtenfähig im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist.

III. Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG
Es müsste sich auch um einen zulässigen Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG handeln. Beschwerdegegenstand in diesem Sinne ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also der Legislative, Exekutive, Judikative. Vorliegend wendet sich die RDR gegen das letztinstanzliche Urteil (des BVerwG). Es handelt sich dabei um einen Akt der Judikative und damit um einen zulässigen Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGG
Die RDR müsste auch beschwerdebefugt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG sein. Dies setzt voraus, dass sie eine mögliche Grundrechtsverletzung geltend macht und dass sie nach ihrem Vortrag selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.

1. Mögliche Grundrechtsverletzung
Dazu müsste die RDR zunächst einen Sachverhalt vortragen, nach dem eine Grundrechtsverletzung möglich ist. Die RDR trägt hier einen Sachverhalt vor, nach dem sie eine geplante Versammlung nicht so veranstalten kann, wie sie dies geplant und angemeldet hat. Von daher ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Versammlungsfreiheit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG gegeben. Es ist darüber hinaus denkbar, dass über die Einschränkung der Versammlung auch eine Beschränkung hinsichtlich der Möglichkeit, die Meinung zu äußern, und damit der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, gegeben ist. Damit ist eine Grundrechtsverletzung nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin möglich.

2. Selbst, gegenwärtig, unmittelbar
Diese mögliche Grundrechtsverletzung müsste darüber hinaus so geartet sein, dass die Beschwerdeführerin durch sie selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist bzw. sein kann. Dies ist bei einem Urteil zulasten des Beschwerdeführers, wie hier, regelmäßig der Fall.

Damit ist die RDR beschwerdebefugt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 BerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Rechtsweg gegen den Beschwerdegegenstand ausgeschöpft ist. Vorliegend wendet sich G gegen ein Urteil (s.o.). Ein weiteres Rechtsmittel ist aufgrund des Durchlaufens des Instanzenzuges nicht gegeben, so dass es hier der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft ist.

VI. Subsidiarität
Die Verfassungsbeschwerde ist (darüber hinaus) grundsätzlich subsidiär, das heißt, sie kommt erst und nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführer nicht auf andere Weise als durch die Verfassungsbeschwerde zu ihrem Recht kommen können (Grundsatz der Subsidiarität). Eine solche Möglichkeit besteht hier für die RDR indes nicht, so dass die Subsidiarität gewahrt ist.

VII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
Bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer die in den §§ 23, 92, 93 BVerfGG festgelegten Form- und Fristerfordernisse einzuhalten. Von der Wahrung der Form ist mangels gegenteiliger Angaben auszugehen. Die Frist zur Einlegung einer Urteils-Verfassungsbeschwerde beträgt nach § 93 Abs. 3 BVerfGG einen Monat. Diese Frist ist vorliegend gewahrt.

VIII. Rechtsschutzbedürfnis
Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bestehen nicht.

Die Verfassungsbeschwerde der RDR ist damit zulässig.

B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sind, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Ein solcher Verstoß kommt hier nach dem Vortrag der RDR sowohl im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit, als auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit in Betracht. Insoweit ist im Folgenden zwischen diesen beiden möglichen Grundrechtsverstößen zu unterscheiden.

I. Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG
Es könnte ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG vorliegen. Dazu müsste der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG betroffen sein und das Urteil einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff hierin darstellen.

1. Schutzbereich
In personeller Hinsicht ist Art. 8 Abs. 1 GG ein sog. Deutschen-Grundrecht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die RDR ganz überwiegend aus deutschen Mitgliedern besteht, so dass in personeller Hinsicht keine Bedenken gegen das Betroffensein des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG gegeben sind.
Darüber hinaus müsste der sachliche Schutzbereich betroffen sein.

a) Versammlung
Es müsste sich bei der von der RDR geplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG handeln. Eine Versammlung in diesem Sinne ist das Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Fraglich und umstritten ist insofern, wieviele Personen dafür mindestens erforderlich sind. Nach einer Ansicht genügen hierfür zwei, während nach anderer Ansicht dafür drei erforderlich sind. Ein Streitentscheid kann hier diesbezüglich unterbleiben, da die geplante Veranstaltung mit circa 4000 Personen stattfinden soll, so dass die Erfordernisse beider Ansichten in jedem Falle gewahrt sind. Umstritten ist darüber hinaus, was unter „gemeinsamem Zweck“ zu verstehen ist. Nach einer Ansicht reicht insoweit jeder Zweck. Eine andere Ansicht verlangt einen politischen Zweck, während wiederum eine andere Ansicht einen kommunikativen Zweck, inklusive privater Zwecke (auch nonverbal geäußert), genügen lässt. Die „schärfste“ Ansicht ist damit diejenige, die einen politischen Zweck verlangt. Vorliegend geht es bei der Veranstaltung der RDR um die Vertretung national-politischer Interessen und damit zugleich um politische Zwecke, die die RDR mit der Veranstaltung befördern oder erreichen will. Damit sind hier die Erfordernisse der schärfsten Ansicht, die die Erfordernisse der anderen Ansichten mitumfasst, erfüllt, so dass auch deren Erfordernisse erfüllt sind. Damit bedarf es hier keines Streitentscheids.

b) Friedlich und ohne Waffen
Die von der RDR geplante Veranstaltung müsste auch friedlich sein und ohne Waffen stattfinden. Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt. Hierfür sind vorliegend keine Anzeichen erkennbar, so dass die Versammlung als friedlich anzusehen ist. Waffen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sind alle technischen Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie jeder Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und zu diesem Zweck mitgeführt wird. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Versammlungsteilnehmer solche Gegenstände mitbringen werden. Die geplante Mitnahme von Landsknechtstrommeln ist insofern unschädlich, da diese nur schwer zu Waffen umfunktioniert werden könnten und überdies eine solche Absicht nicht erkennbar ist. Damit findet die Versammlung auch ohne Waffen statt.

Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist somit eröffnet.

2. Eingriff
Es müsste ferner ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorliegen. Ein Eingriff ist nach dem modernen Eingriffsbegriff jede (nicht völlig belanglose) Verkürzung des Schutzbereichs. Insoweit ist hier zwischen den einzelnen Auflagen zu unterscheiden.

a) Zeitliche Verlegung
Zur Versammlungsfreiheit gehört auch, Zeit und Ort der Versammlung zu bestimmen. Der Bestimmung der Zeit der Versammlung kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn die Versammlung aus Anlass eines bestimmten historischen Ereignisses an einem bestimmten Tag im Jahr stattfinden soll. Hier sieht die Auflage Nr. 1 eine zeitliche Verlegung der Veranstaltung um zwei Tage vom 1. September auf den 3. September vor. Bei dem 1. September handelt es sich um ein historisches Datum, da die Wehrmacht an diesem Tage im Jahr 1939 nach Polen einmarschierte, was letztlich maßgeblich zur Entstehung des Zweiten Weltkriegs beitrug. Insofern stellt die Auflage einer zeitlichen Verlegung der Versammlung von diesem (speziellen) Tage auf einen anderen (beliebigen) Tag eine erhebliche Veränderung des Charakters der Veranstaltung und damit zugleich einen Eingriff in das Recht des Veranstalters der Versammlung, Zeit und Ort der Versammlung zu bestimmen, dar. Damit liegt insoweit ein Eingriff vor.
Die Versammlungsfreiheit umfasst auch die Bestimmung des Zeitpunkts der Versammlung, so dass auch in der uhrzeitlichen Verlegung vom Nachmittag auf den Vormittag ein Eingriff liegt.

b) Örtliche Verlegung
Die Auflage Nr. 2 gebietet der RDR nicht am Holocaust-Mahnmal vorbeizumarschieren und verlegt die Abschlusskundgebung an einen anderen Ort, als das Brandenburger Tor. Diese Auflage greift damit in die dargelegte Freiheit des Versammlungsveranstalters, auch den Ort der Versammlung zu bestimmen, in nicht unerheblicher Weise ein, so dass auch insoweit ein Eingriff vorliegt.

c) Uniformierungsverbot
Die Auflage Nr. 3 sieht vor, dass das Tragen von schwarzen Uniformen oder schwarzer Kleidungsstücke während der Versammlung verboten ist. Das Aufgeben des Tragens beziehungsweise Nichttragens bestimmter Kleidungsstücke während der Versammlung kann unmittelbar oder mittelbar eine Erschwerung der Teilnahme an der Versammlung sowie eine Erschwerung der Vermittlung des Versammlungszwecks darstellen. Es stellt daher eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit und damit zugleich einen Eingriff dar.

d) Auflage Nr. 4
Abschließend ist fraglich, ob die Auflage der Nr. 4, nach der das Skandieren national-konservativer Lieder und dem Mitführen schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln und das Marschieren in Marschordnung verboten ist, einen Eingriff darstellt. Insoweit ist grundsätzlich zu beachten, dass Art. 8 Abs. 1 nur versammlungsspezifische Verhaltensweisen schützt. Dazu zählen auch solche Verhaltensweisen, welche die Zusammengehörigkeit der Versammelten besonders betonen. Hierzu zählen wiederum das gemeinsame Singen von Liedern und auch das gemeinsame Trommeln auf Landsknechtstrommeln. Ebenso wird man hierzu das gemeinsame Marschieren zählen können (auch in anderen Formen, z.B. Sternmärsche etc.). Unterfallen also alle diese Verhaltensweisen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, so kommt (gleichwohl) ein Eingriff bezogen auf die einzelnen Verhaltensweisen nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Auflagen jeweils um solche handelte, die durch die zuständige Behörde aufgrund einer versammlungsbezogenen Motivation ergangen sind.
Dies ist hier indes der Fall. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Behörde einer einzelnen Person etwa das Singen national-konservativer Lieder oder das Mitführen einer schwarzen Flagge oder einer Landsknechtstrommel oder das Marschieren nicht verbieten (können) würde. Der Grund für das vorliegende Verbot liegt hier vielmehr darin, dass die Verhaltensweisen kumuliert werden und kollektiv von einer Vielzahl von Personen ausgeübt werden, so dass die Motivation des Verbots gerade aus der Vielzahl der versammelten Personen kombiniert mit den dargelegten Verhaltensweisen resultiert und damit versammlungsbezogen motiviert ist. Daher liegt hier auch insoweit ein Eingriff vor.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff müsste verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff Ausdruck der Schranke des Grundrechts ist.

1. Bestimmung der Schranke
Zunächst ist zu bestimmen, welcher Schranke Art. 8 GG unterliegt. Insoweit ist zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des Art. 8 GG zu unterscheiden. Art. 8 Abs. 1 GG betrifft Versammlungen in geschlossenen Räumen. Für diese Vorschrift gelten nur verfassungsimmanente Schranken. Demgegenüber betrifft Art. 8 Abs. 2 GG Versammlungen unter freiem Himmel. Diese Vorschrift unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Vorliegend soll die geplante Versammlung auf offener Straße, ohne räumlich näher bestimmte Begrenzung und damit unter freiem Himmel stattfinden, so dass sie Art. 8 Abs. 2 GG unterfällt und daher ein einfacher Gesetzesvorbehalt besteht.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage, das heißt das eingreifende Gesetz (§ 15 VersG bzw. § 3 VersG), müsste formell und materiell verfassungsgemäß sein.


a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Bedenken hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit des Versammlungsgesetzes bestehen nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der Zuständigkeit für den Erlass des VersG. Zwar brachte die Förderalismusreform I eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich, die auch zur Verlagerung der Kompetenzen zur Regelung des Versammlungsrechts auf die Länder führte (vgl. Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG). Zugleich wurde aber als Übergangsvorschrift Art. 125a Abs. 1 GG erlassen, wonach Bundesrecht, das auf Grundlage einer abgeschafften Bundeskompetenz erlassen worden war, zunächst weitergilt, bis es von den Ländern ggf. durch Landesrecht ersetzt worden ist. Von dieser Kompetenz hat das Land Berlin bisher keinen Gebrauch gemacht, so dass dort das Versammlungsgesetz des Bundes fortgilt.

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das VersG müsste auch materiell verfassungsgemäß sein. Das heißt, eventuelle schrankenspezifische Anforderungen müssten gewahrt sein, die Verhältnismäßigkeit müsste gegeben sein und die sonstigen Anforderungen müssten eingehalten sein.

aa) Schrankenspezifische Anforderungen
Schrankenspezifische Anforderungen sind bei einem einfachen Gesetzesvorbehalt nicht zu beachten.

bb) Verhältnismäßigkeit
Die Regelungen des VersG müssten verhältnismäßig sein. Insoweit ist hier zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Vorschriften zu unterscheiden: Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 15 Abs. 1 VersG und hinsichtlich § 3 VersG bestehen nicht. Fraglich ist demgegenüber, ob § 15 Abs. 2 VersG verhältnismäßig ist. Dazu müsste diese Vorschrift einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Vorschrift bezweckt insbesondere, die Würde der NS-Opfer zu schützen und zu verteidigen. Dies ist ein legitimer Zweck. Die Vorschrift müsste hierfür auch geeignet, das heißt dem Zweck förderlich sein. Die Vorschrift sieht vor, dass an bedeutsamen Gedenkstätten Versammlungen verboten oder Auflagen unterworfen werden können, um NS-Opfer vor Verunglimpfung u.ä. zu schützen. Die Maßnahmen des Verbots und von Auflagen sind geeignet, solche Verunglimpfung im Einzelfall zu verhindern. Damit ist die Vorschrift auch dem Zweck förderlich und damit geeignet. Ein milderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich, so dass die Vorschrift auch erforderlich ist. Angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes der NS-Opfer muss demgegenüber die demgegenüber nachrangige freie Ausübung der Versammlungsfreiheit gerade vor (den genannten) Gedenkstätten zurücktreten. Insoweit ist zu beachten, dass diese Vorschrift die grundsätzlich gewährleistete Freiheit, sich zu versammeln, nur in ganz bestimmten, letztlich räumlich eng umgrenzten Bereichen, einschränkt, und damit die grundsätzliche Ausübbarkeit der Versammlungsfreiheit nur in relativ geringem Umfang einschränkt. Damit ist § 15 Abs. 2 VersG auch angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig.

cc) Sonstige Anforderungen, Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 GG
Hinsichtlich sonstiger verfassungsrechtlicher Anforderungen, insb. derer aus Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 GG (Einzelfallgesetz, Zitiergebot, Wesensgehalt), bestehen keine Bedenken.

Damit sind die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen verfassungsgemäß.

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts ist bei der Urteilsverfassungsbeschwerde zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist, das heißt nicht jede Anwendung einfachen Rechts prüft, sondern dass die Prüfung auf spezifische Verfassungsverletzungen beschränkt ist. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gericht nicht erkannt hat, dass es im Grundrechtsbereich agiert oder wenn Auslegung und Anwendung des Rechts auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen. Darüber hinaus ist eine solche gegeben, wenn das Gericht eine willkürliche oder objektiv unhaltbare Entscheidung getroffen hat oder wenn ein Verstoß gegen Justizgrundrechte vorliegt. Ob eine spezifische Verfassungsverletzung gegeben ist, ist für jeden Einzelakt, mithin jede gerichtliche Entscheidung bzgl. der einzelnen Auflagen, gesondert zu überprüfen.

a) Zeitliche Verlegung
Fraglich ist zunächst, ob die zeitliche Verlegung, wie sie die Behörde mit der Auflage Nr. 1 angeordnet hat, verfassungsgemäß ist. Insoweit erfolgt aufgrund des dargelegten Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist (s.o.), keine voll umfängliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage (hier kommt insoweit § 15 Abs. 1 S. 1 VersG in Betracht). Vielmehr ist hier insbesondere zu fragen, ob das Gericht entweder gar nicht erkannt hat, dass es hier im grundrechtsrelevanten Bereich entscheidet oder aber, ob seine Entscheidung, hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Rechts auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht. Letzteres könnte hier der Fall sein.
Wie bereits dargelegt, gehört zur Versammlungsfreiheit auch, dass der Versammlungsveranstalter Zeit und Ort der Versammlung zu bestimmen kann (s.o.). Dies folgt gerade aus Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung aus Art. 8 GG. Dementsprechend verstößt eine versammlungsrechtliche Auflage, die den Zeitpunkt der Versammlung verändert, in aller Regel gegen die Verbürgung des Art. 8 GG. So ist es auch hier. Die zeitliche Verlegung kann nicht damit begründet werden, dass zeitgleich andere Versammlungen und Ereignisse stattfinden. Insbesondere kann eine Gegendemonstration insoweit kein Argument sein, gegen die Ausgangsversammlung vorzugehen, da andernfalls der Veranstalter der Gegendemonstration in der Hand hätte, eine ihm missliebige Versammlung stattfinden zu lassen oder nicht. Dies widerspräche erkennbar Sinn und Zweck der grundrechtlich verbürgten Freiheit, eine Versammlung durchführen zu können.
Es ist überdies auch kein Verlegungsgrund, dass die Berliner Polizei meint, selbst nicht genug Einsatzkräfte zu haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, was tatsächlich nicht der Fall ist, da für die anderen Ereignisse nicht unmittelbar benötigte Kräfte auf dem der Beschwerdeführerin nunmehr zugewiesenen Gelände bereits stehen, so hätte das Land im Wege der Amtshilfe Unterstützungskräfte aus anderen Bundesländern anfordern müssen.
Indem das Gericht diese Entscheidung der Behörde, die wie dargelegt unter Missachtung der grundrechtlichen Erfordernisse aus Art. 8 Abs. 2 GG ergangen ist, bestätigt, verkennt es selbst die Reichweite von Art. 8 Abs. 2 GG, worin zugleich ein spezifischer Verfassungsverstoß liegt. Damit ist insoweit die Verfassungsbeschwerde begründet. Nichts anderes gilt hinsichtlich der uhrzeitlichen Verschiebung, noch dazu auf Zeiten, die erwarten lassen, dass den Versammlungsteilnehmern eine Teilnahme an der Versammlung schon aufgrund der gewählten Uhrzeiten (Versammlungsbeginn 7.00 Uhr) nicht möglich sein wird.

b) Örtliche Verlegung
Es könnte auch eine Verkennung der Reichweite des Art. 8 Abs. 2 GG in der örtlichen Verlegung der Versammlung beziehungsweise der Route der Versammlung liegen (Auflage Nr. 2). Ein spezifischer Verfassungsverstoß läge dann vor, wenn die Bestätigung der Verwaltungsentscheidung, mithin die Überprüfung der Anwendung des § 15 Abs. 2 VersG, auf einer Verkennung der Reichweite des Art. 8 Abs. 2 GG durch das BverwG beruhte.
Insoweit ist hier zu beachten, dass § 15 Abs. 2 VersG selbst verfassungsgemäß ist (s.o.) und hier eine sehr spezielle Situation beschreibt, die hier wiederum genau vorgelegen hat (Versammlung vor Gedenkstätte). Im Hinblick auf die Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen kommt damit ein Grundrechtsverstoß, wie etwa eine fehlerhafte, grundrechtsrelevante Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, nicht in Betracht. Fraglich ist damit allein, ob ein Grundrechtsverstoß in der konkreten Art und Weise der Ausübung des Ermessens lag. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Untersagung an dem Holocaust-Mahnmal vorbeizumarschieren, unverhältnismäßig ist. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn eine mildere Auflage in Betracht käme, wie etwa nicht vorbeizumarschieren, sondern vorbeizugehen. Insoweit ist aber festzustellen, dass eine solche Maßnahme vorliegend nicht gleich effektiv wäre, denn sie erreichte den durch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 VersG bezweckten Schutz der Würde der NS-Opfer und ihrer Angehörigen nicht in gleichem Maße. Vorliegend wäre es nämlich so, dass die Versammlung, die für alle Zuschauer erkennbar rechts-national ist, gleichwohl an dem Mahnmal vorüberziehen würde, was schon für sich genommen der Würde der NS-Opfer nicht gerecht würde (§ 15 Abs. 2 VersG greift insbesondere auch bei „stehenden“ Versammlungen, so dass es letztlich egal ist, ob eine Versammlung bzw. ein Aufzug vor einem Mahnmal steht, geht oder marschiert, um der Vorschrift zu unterfallen und das Ermessen zu eröffnen). Dabei machte es letztlich allenfalls einen graduellen Unterschied für die (so oder so betroffene) Würde der NS-Opfer, ob die Versammlungsteilnehmer dabei marschieren oder einfach nur vorüberziehen. Insofern ist kein milderes Mittel als eine örtliche Verlagerung „weg“ vom Mahnmal, die letztlich § 15 Abs. 2 VersG auch bezweckt, ersichtlich. Damit liegt darin, dass das Gericht diese Maßnahme nicht aufgehoben hat, keine Verkennung der Reichweite des Art. 8 Abs. 2 GG und damit auch kein spezifischer Verfassungsverstoß. Die Verfassungsbeschwerde ist daher insoweit unbegründet.
Zu fragen ist noch, ob dies im Hinblick auf die Verlegung der Abschlußkundgebung anders liegt. Diesbezüglich hat die Behörde keine hinreichenden und letztlich überzeugenden Gründe dargetan, dass die Versammlung nicht am Brandenburger Tor stattfinden kann. Ein Vorgehen gegen die Ausgangsveranstaltung, anstatt gegen die Gegendemonstration, führte regelmäßig dazu, dass die bloße Anmeldung einer Gegendemo dazu führen würde, dass die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte (Ausgangs-) Versammlung nicht stattfinden könnte. Damit würde die Ausübung des Grundrechtsschutzes des Veranstalters der Ausgangsveranstaltung unzulässig verkürzt. Die Bestätigung dieser Entscheidung durch das BVerwG verkennt mithin die Reichweite von Art. 8 Abs. 2 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist damit insoweit begründet.

c) Uniformierungsverbot
Eine Verkennung der Reichweite des Art. 8 Abs. 2 GG könnte auch in der Bestätigung der Auflage Nr. 3 (Uniformierungsverbot bzw. Verbot des Tragens schwarzer Sachen) liegen. Rechtsgrundlage für das Verbot des Tragens von Uniformen und gleichartiger Kleidungsstücke ist § 3 Abs. 1 VersG. Die Behörde hat hier angenommen, dass das Tragen schwarzer Kleidung unter diese Vorschrift fällt. Fraglich ist, ob diese Auslegung mit der Reichweite von Art. 8 Abs. 2 GG vereinbar ist. Als Einschränkung von Art. 8 GG ist § 3 Abs. 1 VersG jedenfalls im Lichte des Art. 8 GG auszulegen. Das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 VersG soll verhindern, dass im Rahmen der Versammlung Gewaltbereitschaft oder ähnliches mehr durch uniforme Kleidung vermittelt wird. Dies steht soweit im Einklang mit dem in Art. 8 GG ausdrücklich erklärten Ziel, nur solche Versammlungen zu erfassen, die friedlich sind und sich eben auch so gerieren. Gleichwohl kann aber eine Beschränkung der Kleidungsstücke, die zur Teilnahme an der Versammlung berechtigen oder eben nicht berechtigen, auch den Kreis der Teilnehmer mittelbar oder unmittelbar beschränken (s.o.). Daher kann nicht jedes beliebige Kleidungsstück (etwa eine Blue-Jeans) dazu führen, dass eine Teilnahme an der Versammlung für viele nicht möglich ist. Insoweit ist § 3 Abs. 1 VersG im Lichte des Art. 8 GG einschränkend so auszulegen, dass unter § 3 Abs. 1 VersG nur solche Kleidungsstücke fallen, die Gewaltbereitschaft zur Schau tragen, wie etwa Springerstiefel oder Bomberjacken. Das Tragen von gleichfarbiger, hier schwarzer Kleidung reicht insoweit grundsätzlich nicht aus.
Durch Bestätigung dieser Auflage als rechtmäßig, verkennt das BVerwG, die Reichweite des Art. 8 GG in Bezug auf § 3 Abs. 1 GG, so dass auch insoweit ein spezifischer Verfassungsverstoß vorliegt.

d) Auflage Nr. 4
Abschließend ist fraglich, ob die Bestätigung der Auflage Nr. 4 (also das Verbot des Skandierens national-konservativer Lieder, des Mitführens schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln und des Marschierens in Marschordnung) durch das BVerwG einen spezifischen Verfassungsverstoß darstellt.
Dieses wäre der Fall, wenn das Skandieren national-konservativer Lieder unter dem gleichzeitigen Mitführen schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln sowie das Marschieren in Marschordnung in seiner Gesamtheit noch vom Schutzumfang des Art. 8 Abs. 2 GG gedeckt ist. Insoweit ist aber zu beachten, dass durch die Art und Weise, wie hier die Versammlung bzw. der Aufzug geplant ist und durchgeführt werden soll, bei den Beobachtern ein bedrohlicher, an die Aufmärsche des Dritten Reichs erinnernder Eindruck hinterlassen wird. Das Gesamtbild, dass die Versammlung in der geplanten Art vermittelt, entspricht damit dem Eindruck eines (jederzeit gewaltbereiten) Aufmarsches und nicht dem eines friedlichen Aufzugs. Der Schutz des Art. 8 GG umfasst daher auch nicht das Recht, solche Aufmärsche zu veranstalten, vielmehr sind nur friedliche Aufzüge und Versammlungen geschützt, wobei sich die Friedlichkeit eben auch im Gesamtauftreten äußern muss. Damit stellt die Auflage der Nr. 4 keinen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 GG dar, so dass in deren gerichtlicher Bestätigung auch keine Grundrechtsverkennung liegt. Die Verfassungsbeschwerde ist damit insoweit unbegründet.

II. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Es könnte auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vorliegen. Dazu müsste der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG betroffen sein und das Urteil einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff hierin darstellen.

1. Schutzbereich
In personeller Hinsicht ist Art. 5 Abs. 1 GG ein sog. Jedermann-Grundrecht, dass seinem Wesen nach (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) auch auf Parteien anwendbar ist (s.o.).
In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinung sind jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft („jedes Dafürhalten im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“). Im Gegensatz etwa zur Pressefreiheit, die die in der Presse beschäftigten Personen, Presseerzeugnisse, die Rahmenbedingungen und die Institution der Presse schützt, schützt die Meinungsfreiheit demgegenüber die Freiheit die Meinung unabhängig vom Verbreitungsmedium zu äußern.
Vorliegend hat die RDR der Veranstaltung ein Motto gegeben und überdies sollen während der Versammlung bestimmte Lieder skandiert werden und es sollen auf der Abschlusskundgebung Reden gehalten werden. Während all dieser „Programmpunkte“ geht es der RDR darum, ihre politischen Ansichten, mithin Meinungen zu diesem Thema zu äußern. Damit unterfallen die von der RDR geplanten Maßnahmen, soweit sie hier genannt sind, auch der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist somit eröffnet.

2. Eingriff
Es müsste ferner ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vorliegen. Ein Eingriff ist nach dem modernen Eingriffsbegriff jede (nicht völlig belanglose) Verkürzung des Schutzbereichs. Insoweit ist hier zwischen den einzelnen Auflagen zu unterscheiden.

a) Zeitliche Verlegung
Fraglich ist, ob die zeitliche Verlegung der Versammlung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen kann. Insoweit ist zu beachten, dass durch die zeitliche Verlegung der Versammlung die RDR zwar nicht grundsätzlich daran gehindert wird, zu sagen und zu verbreiten, was sie denkt und was sie meint. Jedoch kommt es für die Vermittlung einer bestimmten Meinung zu einem bestimmten Thema regelmäßig auch darauf an, dass die Meinung in zeitlich engem Zusammenhang mit den mit dem Thema verknüpften Daten geäußert wird bzw. werden kann. Von daher ist anerkannt, dass von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur die Wahl des Ortes, sondern auch der Zeit der Äußerung geschützt ist. Damit stellt die zeitliche Verlegung der Versammlung vom 1. September auf den 3. September (sowie auch hinsichtlich der tageszeitlichen Verschiebung) hier einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.

b) Örtliche Verlegung
Die Auflage Nr. 2 gebietet der RDR nicht am Holocaust-Mahnmal vorbeizumarschieren und verlegt die Abschlusskundgebung an einen anderen Ort, als das Brandenburger Tor. Fraglich ist, ob dies einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt. Wie bereits dargelegt, beeinflusst auch die örtliche Verlegung einer Versammlung die Möglichkeit, die Adressaten der Meinungskundgabe zu erreichen. Gerade öffentliche Orte von besonderer Symbolkraft dienen auch dazu, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf bestimmte Meinungsäußerungen zu lenken. Insoweit betrifft eine Auflage, die zum Gegenstand hat, sich nicht an einem bestimmten Ort zu versammeln, die Meinungsfreiheit insbesondere dann, wenn dieser Ort für die Wirkung der Meinungsäußerung von Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall ist keine Kundgebung oder ähnliches vor dem Holocaust-Mahnmal geplant. Gleichwohl kann eine Meinung aber auch durch bestimmte Gesten, Verhaltensweisen, Gesänge, Lieder, Transparente geäußert werden. Insbesondere das Stichwort „Befreiungslüge“ wird häufig im Zusammenhang mit der Judenverfolgung von der Seite Rechtsradikaler gebraucht. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Motto auch im Rahmen des Vorbeimarsches an der Gedenkstätte nicht derart in den Hintergrund tritt, dass es gar nicht mehr wahrzunehmen wäre, insbesondere da es zum Motto der Gesamtveranstaltung gehört und als Teil desselben auf Transparenten, Bannern etc. zu sehen sein wird oder in Bezug genommen wird.
Gerade im Hinblick auf dieses Motto kommt auch dem Holocaust-Mahnmal hier eine besonders große symbolische Bedeutung zu, so dass das Verbot an diesem Mahnmal vorbeizuziehen auch für die (Wirkung der) Meinungsäußerung der RDR relevant ist. Kommt von daher ein Eingriff in die Meinungsfreiheit grundsätzlich in Betracht, so muss dieser auch an den Inhalt der Meinungsäußerung (und nicht nur an das Vorliegen einer Versammlung) anknüpfen. Das heißt, das von der Behörde ausgesprochene Verbot, an dem Mahnmal vorbeizuziehen, müsste gerade aufgrund des zu erwartenden Inhalts der Meinungsäußerung ergangen sein, damit ein Eingriff in Art. 5 Absatz ein S. 1 GG vorliegt. Hier ist davon auszugehen, dass das Verbot des Vorbeizugs auch deshalb ergeht, um Äußerungen und Mottos wie „Befreiungslüge“ oder sonstige rechtsradikale Ausrufe, Lieder o.ä. gerade vor dem Mahnmal zu verhindern. Es geht also bei dem Verbot beziehungsweise der Auflage (auch) darum, inhaltlich bestimmte Äußerungen vor dem Mahnmal zu verhindern. Damit liegt der erforderliche Zusammenhang des Verbots zum Meinungsinhalt vor. Somit liegt auch hinsichtlich der örtlichen Verlegung hier ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vor.

c) Uniformierungsverbot
Fraglich ist überdies, ob das Uniformierungsverbot einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen kann. Insoweit wird davon auszugehen sein, dass über das Tragen bestimmter, uniformer Kleidung im Regelfall keine hinreichende Ausdruckskraft hat, um insoweit von einer nonverbalen Meinungsäußerung ausgehen zu können. Dies zugrunde gelegt, liegt hier insoweit kein Eingriff in die Meinungsfreiheit vor.

d) Auflage Nr. 4
Abschließend ist fraglich, ob die Auflage der Nr. 4, nach der das Skandieren national-konservativer Lieder und dem Mitführen schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln und das Marschieren in Marschordnung verboten ist, einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt.
Insoweit lässt sich feststellen, dass weder das Mitführen schwarzer Flaggen und Landsknechtstrommeln, noch das Marschieren in Marschordnung eine Meinung vermittelt oder äußert. Zu prüfen ist weiter, wie es sich im Hinblick auf das Skandieren national-konservativer Lieder verhält. Ob dieses Verbot ein Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, hängt davon ab, ob es an den Inhalt der Meinungsäußerung anknüpft, oder aber andere Zwecke verfolgt. Insoweit könnte man hier davon ausgehen, dass das Verbot in erster Linie ein gemeinsames Skandieren von Liedern durch die Versammlungsmasse, wie dies typischerweise im Dritten Reich auf Versammlungen erfolgte, verhindern will, ohne an den Inhalt der Lieder - und damit der Meinungsäußerung - anzuknüpfen. Dagegen spricht hier allerdings, dass die Auflage der Nr. 4 ausdrücklich „national-konservative“ Lieder verbietet. Dies spricht wiederum dafür, dass die Behörde gerade Lieder mit solchen Inhalten verbieten wollte. Nimmt man dies an, dann wäre die erforderliche Verknüpfung mit dem Inhalt der Meinung gegeben und es läge insoweit ein Eingriff vor.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff müsste verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff Ausdruck der Schranke des Grundrechts ist.

1. Bestimmung der Schranke
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Die formelle Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsgrundlagen wurde bereits festgestellt (s.o.).

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Die einschlägige Rechtsgrundlage (§ 15 VersG) müsste auch materiell verfassungsgemäß sein. Dies wurde im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 GG bereits geprüft (s.o.). Das dort gefundene Ergebnis ist aber in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs. 2 VersG, noch zu bestätigen.

aa) Schrankenspezifische Anforderungen
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt (s.o.). Danach hat das eingreifende Gesetz (die Schranke) entweder ein allgemeines Gesetz zu sein oder es muss dem Schutze der Jugend oder dem Ehrschutz („Recht der persönlichen Ehre“) dienen. Fraglich ist, ob § 15 Abs. 2 VersG ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist. Dies ist umstritten.

(1) Formelle Theorie
Nach der sog. formellen Theorie (Sonderrechtslehre) ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung verbieten will. § 15 Abs. 2 VersG wendet sich speziell gegen im Rahmen von Versammlungen geäußerte neonazistische Meinungen. Aufgrund dessen wird zum Teil vertreten, dass es sich bei § 15 Abs. 2 VersG nicht um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG handele.


(2) Materielle Theorie
Nach der sog. materiellen Theorie (Abwägungslehre) handelt es sich um ein allgemeines Gesetz, wenn dieses einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit (im Einzelfall) höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will. Im Hinblick auf § 15 Abs. 2 VersG ist anerkannt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Holocaust und der Ehre der Überlebenden und ihren Nachbarn besteht. Diese haben daher einen Anspruch auf einen ihrer Ehre angemessenen Umgang mit dem Holocaust. Damit dient § 15 Abs. 2 VersG der persönlichen Ehre der Holocaustüberlebenden und deren Nachkommen und damit einem gegenüber der Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsgut. Nach dieser Ansicht ist § 15 Abs. 2 VersG damit als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen.

(3) Kombinationsformel (BVerfG)
Nach der sog. Kombinationsformel handelt es sich dann um ein allgemeines Gesetz, wenn es nicht eine bestimmte Meinung verbieten und es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit (im Einzelfall) höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will. Fraglich ist nach dem Vorstehenden allein, ob die formelle Komponente erfüllt ist. Anders als die unter (1) dargestellte Ansicht dies vertritt, ist vor dem Hintergrund, dass § 15 Abs. 2 VersG der persönlichen Ehre (gerade) der Holocaustüberlebenden und deren Nachkommen dient, anzunehmen, dass nicht neonazistische Meinungen als solche verboten werden, sondern dass dies nur bei ganz bestimmten Äußerungen (s.o.) der Fall ist, die noch dazu in einem ganz bestimmten Kontext und Umfeld geäußert werden müssen. Angesichts dessen, dass das BVerfG solch meinungsbeschränkende Gesetze in aller Regel als allgemeine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG einstuft, wird hier davon auszugehen sein, dass dies auch im Hinblick auf § 15 Abs. 2 VersG der Fall ist.
Kommen damit die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen, so bedarf es hier ausnahmsweise dennoch keines Streitentscheids, da es sich - wie soeben dargelegt - bei § 15 Abs. 2 VersG um ein Gesetz handelt, das dem Ehrschutz dient und von daher die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG auch dann erfüllte, wenn es kein allgemeines Gesetz wäre, da auch das Recht der persönlichen Ehre eine zulässige Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist.

Damit sind die schrankenspezifischen Anforderungen gewahrt.

bb) Verhältnismäßigkeit
Das eingreifende Gesetz müsste ferner verhältnismäßig im weiteren Sinne sein. Dies wurde im Wesentlichen bereits geprüft (s.o.) und ist hier allein hinsichtlich der Angemessenheit vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG für die freie Meinungsbildung (Wechselwirkungslehre), noch einmal zu überprüfen. Insoweit bestehen hier, gerade auch im Hinblick auf § 15 Abs. 2 VersG, jedoch keine durchgreifenden Bedenken, da der besonderen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG der ebenfalls besonders bedeutsame Schutz der Ehre der Opfer und der Angehörigen des Holocaust gegenübersteht und sie letztlich überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismäßigkeit des eingreifen Gesetzes gewahrt.


cc) Sonstige Anforderungen
§ 15 VersG müsste auch hinsichtlich sonstiger verfassungsrechtlicher Anforderungen, insb. derer aus Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 GG (Einzelfallgesetz, Zitiergebot, Wesensgehalt), verfassungsgemäß sein. Bedenken bestehen insoweit allein im Hinblick auf das Zitiergebot, da § 20 VersG ausdrücklich Art. 8 GG als eingeschränktes Grundrecht nennt, nicht aber Art. 5 GG. Insoweit ist zu beachten, dass das Zitiergebot jedoch nur für Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG gilt, also solche die „ein“ Grundrecht beschränken. Dagegen gilt das Zitiergebot nicht für solche Gesetze, die sich nicht darin erschöpfen, (nur) ein Grundrecht zu beschränken, wie dies bei allgemeinen Gesetzen und deren Unterfall der ehrschützenden Gesetze, der Fall ist. Da es sich bei § 15 Abs. 2 VersG um ein ehrschützendes Gesetz handelt (s.o.), gilt für diese Vorschrift das Zitiergebot nicht. Damit sind auch die sonstigen Anforderungen gewahrt.

§ 15 Abs. 2 VersG ist damit auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit verfassungsgemäß und stellt damit eine Schranke derselben dar.

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Ferner ist zu prüfen, ob der Einzelakt, das Urteil des BVerwG, verfassungsgemäß ist. Insoweit kommt es wiederum (nur) auf das Vorliegen einer spezifischen Verfassungsverletzung an (s.o.). Diesbezüglich ist wiederum hinsichtlich der einzelnen Auflagen zu differenzieren:

a) Zeitliche Verlegung
Das Recht, eine Meinung an einem bestimmten Ort um zu einer bestimmten Zeit zu äußern, ist Teil der Meinungsfreiheit und ihm kommt gerade im Hinblick auf historisch bedeutsame Daten eine besondere Bedeutung zu (s.o.). Vorliegend ist kein besonderer dafür Grund ersichtlich, warum die geplante Versammlung nicht am 1. September stattfinden sollte. Überdies ist auch nicht ersichtlich, warum sie stattdessen am 3. September erfolgen soll. Letztlich sind überhaupt keine tragfähigen Gründe ersichtlich, warum es zu einer zeitlichen Verlegung, noch dazu auf die frühen Morgenstunden, gekommen ist. Diese Verlegung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen das Recht der Teilnehmer der Versammlung, ihre Meinung frei, auch im Hinblick auf Ort und Zeit der Vornahme des Entäußerungsakts, zu äußern. Ihre gerichtliche Bestätigung verkennt damit die Reichweite der Meinungsfreiheit und stellt damit einen spezifischen Verfassungsverstoß dar. Damit ist die Verfassungsbeschwerde auch insoweit begründet.

b) Örtliche Verlegung
Fraglich ist weiter, ob die Bestätigung der örtlichen Verlegung einen spezifischen Verfassungsverstoß darstellt. Hier dient das Verbot, vor dem Mahnmal seine Meinung zu äußern, sei es unmittelbar oder, wie hier, mittelbar (durch das Motto o.ä.) dazu, zu verhindern, dass durch die erwartete Meinungsäußerung eine Verletzung der Ehre der Opfer des NS Regimes erfolgt. Hierbei handelt es sich, auch im vorliegenden Einzelfall, um ein gegenüber der Meinungsfreiheit höherrangiges Gut, das es zu schützen gilt. Von daher bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der örtlichen Verlegung im Hinblick auf die Meinungsfreiheit, soweit es um die Untersagung der Meinungsäußerung im unmittelbaren Umfeld des Holocaust-Mahnmals geht.
Demgegenüber stellt die örtliche Verlegung Bezug auf die Abschlusskundgebung einen sachlich nicht tragfähig begründeten Eingriff auch in die Freiheit, seine Meinung an ein bestimmten Ort zu äußern, dar. Insbesondere genügt auch in soweit, aus den dargelegten Gründen, nicht der Hinweis auf eine Gegenveranstaltung (s.o.).
Die Bestätigung der örtlichen Verlegung stellt damit nur zum Teil einen spezifischen Verfassungsverstoß im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG dar.

c) Skandieren von Liedern
Im Hinblick auf das Skandieren von Liedern ist festzustellen, dass dies grundsätzlich dann im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG einschränkbar ist, wenn es dadurch zu Rechtsverletzungen (etwa Beleidigungen oder Volksverhetzungen) kommt. Dies ist nach dem Sachverhalt jedoch nicht erkennbar, da nicht jede Form national-konservativer Lieder zugleich einen Rechtsverstoß darstellt. Insoweit ist hier zu beachten, dass das Verbot des Skandierens der Lieder nicht isoliert erging, sondern im Kontext mit den weiteren angekündigten Verhaltensweisen insgesamt nicht tolerabel ist (Einschüchterung durch Aufmarsch s.o.). Diese Wertung des Skandierens national-konversativer Lieder im Kontext der weiteren geplanten Umstände der Versammlung führt hier dazu, dass das Verbot des Singens national-konservativer Lieder hier nicht isoliert betrachtet werden kann und von daher für sich genommen - auch um Wertungswidersprüche in Bezug auf die Wertung bei Art. 8 Abs. 1 GG zu vermeiden - nicht isoliert einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen kann. Damit liegt insoweit kein spezifischer Verfassungsverstoß vor.

C. Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nur im dargelegten Umfang teilweise begründet. Sie wird daher auch nur teilweise Erfolg haben.