Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
Aufbau der Prüfung - Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG geregelt. Auch die Versammlungsfreiheit wird in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
I. Schutzbereich
1. Persönlich
In persönlicher Hinsicht stellt die Versammlungsfreiheit ein Deutschen-Grundrecht dar. Das bedeutet nicht, dass sich Ausländer nicht versammeln dürfen. Sie genießen nur nicht den Schutz von Art. 8 GG.
2. Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt die Versammlungsfreiheit zunächst die Versammlung.
a) Versammlung
Versammlung wird definiert als Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. An dieser Stelle können sich zwei Probleme stellen. Zum einen ist im Rahmen der Versammlungsfreiheit die für eine Versammlung erforderliche Anzahl der Personen umstritten. Zum anderen ist strittig, welcher Zweck verfolgt werden muss, damit eine Versammlung gegeben ist.
b) Friedlich und ohne Waffen
Ferner regelt die Versammlungsfreiheit, dass die Versammlung friedlich und ohne Waffen stattfinden muss. Dies ist eine Einschränkung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit. Wenn eine Versammlung nicht friedlich ist, fällt das Verhalten schon nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG. Die Friedlichkeit wird von der Unfriedlichkeit her definiert. Unfriedlich sind Versammlungen, wenn sie einen aufrührerischen Verlauf nehmen. Dies wird vermutet, wenn Waffen im untechnischen Sinne involviert sind.
II. Eingriff
Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorliegt.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ist dies der Fall, erfolgt eine Erörterung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Versammlungsfreiheit ist.
1. Bestimmung der Schranke
Auch im Rahmen der Versammlungsfreiheit hat an dieser Stelle die Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Hier muss differenziert werden. In Art. 8 I GG, also bei Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, ist die Versammlungsfreiheit vorbehaltslos gewährleistet. In die Versammlungsfreiheit kann somit nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken eingegriffen werden. Art. 8 II GG betrifft Versammlungen unter freiem Himmel. Dort gilt ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 8 II GG. Problematisch ist hier, was unter „freiem Himmel“ zu verstehen ist.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Nach der Bestimmung der Schranke erfolgt die die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage, welche die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes beinhaltet.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Dies gilt jedoch nur für die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG. Denn hier gelten die erhöhten Anforderungen der verfassungsimmanenten Schranken. In die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG darf somit nur ein Gesetz eingreifen, dass den Schutz von Grundrechten Dritter oder von Rechtsgütern mit Verfassungsrang zum Ziel hat. Dieser Prüfungspunkt entfällt bei Art. 8 II GG.
bb) Verhältnismäßigkeit
(cc) Sonstige Anforderungen)
Nach der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Rechtsgrundlage sind gegebenenfalls die sonstigen Anforderungen zu erwähnen (Zitiergebot etc.).
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Auch im Rahmen der Versammlungsfreiheit ist zuletzt die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes zu prüfen. Hier erfolgt regelmäßig nur eine Erörterung der Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes. An dieser Stelle kann sich das Problem der Spontan- und Eilversammlungen stellen.