Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO
1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht
Prüfungsschema: Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
II. Statthaftigkeit
- Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA begehrt, § 42 I 2. Fall VwGO.
- Abgrenzung zur Allgemeinen Leistungsklage. Dort wird kein VA begehrt.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Mögliche Ansprüche benennen.
- Beispiele: §§ 2, 4 GastG; § 15 I VersG (Schutznormtheorie)
2. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
- Nur bei Ablehnung des Verwaltungsaktes, § 68 II VwGO
3. Klagefrist, § 74 II, I VwGO
- Nur bei Ablehnung des Verwaltungsaktes, § 74 II VwGO
4. Klagegegner, § 78 I VwGO
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
- Insbesondere: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Es darf keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben, insbesondere Antrag an die Behörde,
B. Begründetheit
- Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 V 1 VwGO. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch hat.
I. Anspruchsgrundlage
II. Formelle Voraussetzungen
- Bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten muss der Bürger bei der zuständigen Behörde verfahrens- und formgemäß einen Antrag gestellt haben.
III. Materielle Voraussetzungen
IV. Gerichtliche Entscheidung
1. Verpflichtungsurteil, § 113 V 1 VwGO
- Gebundene Entscheidung
- Ermessensreduzierung auf Null
2. Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO
- Ermessensfehler, aber keine Ermessensreduzierung auf Null