Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO

1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema: Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO

 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

II. Statthaftigkeit

  •  Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA begehrt, § 42 I 2. Fall VwGO.            
  • Abgrenzung zur Allgemeinen Leistungsklage. Dort wird kein VA begehrt.

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

  • Mögliche Ansprüche benennen.
  • Beispiele: §§ 2, 4 GastG; § 15 I VersG (Schutznormtheorie)

2. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

  • Nur bei Ablehnung des Verwaltungsaktes, § 68 II VwGO

3. Klagefrist, § 74 II, I VwGO

  • Nur bei Ablehnung des Verwaltungsaktes, § 74 II VwGO

4. Klagegegner, § 78 I VwGO

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

  • Insbesondere: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Es darf keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben, insbesondere Antrag an die Behörde,

B. Begründetheit        

  • Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 V 1 VwGO. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch hat.

I. Anspruchsgrundlage

II. Formelle Voraussetzungen

  • Bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten muss der Bürger bei der zuständigen Behörde verfahrens- und formgemäß einen Antrag gestellt haben.

III. Materielle Voraussetzungen

IV. Gerichtliche Entscheidung

1. Verpflichtungsurteil, § 113 V 1 VwGO

  • Gebundene Entscheidung
  • Ermessensreduzierung auf Null

2. Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO

  • Ermessensfehler, aber keine Ermessensreduzierung auf Null