Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO (Zulässigkeit)
Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO
Die Verpflichtungsklage ist in § 42 I 2. Fall VwGO geregelt.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus.
II. Statthaftigkeit
Weiterhin müsste Verpflichtungsklage statthaft sein. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt, vgl. § 42 I 2. Fall VwGO. Das Gericht soll die Behörde verpflichten, ihrerseits den Verwaltungsakt zu erlassen. Beispiel 1: A beantragt eine Baugenehmigung. Die Behörde lehnt den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt A Verpflichtungsklage. Die Klage hat Erfolg. Die Behörde wird somit vom Gericht verpflichtet, die abgelehnte Baugenehmigung zu erteilen. Für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage macht es keinen Unterschied, ob die Behörde den Verwaltungsakt ablehnt oder ihn unterlässt. Beispiel 2: wie oben, nur dass die Behörde nichts unternimmt. Die Verpflichtungsklage kann somit in Gestalt der Versagungsgegenklage und der Untätigkeitsklage auftauchen. Bei der Verpflichtungsklage muss der Kläger einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG begehren. Dies dient der Abgrenzung zur allgemeinen Leistungsklage, die auf die Vornahme eines Realaktes gerichtet ist. Beispiele: A klagt darauf, dass ein Baum gefällt oder darauf, dass eine ehrverletzende Äußerung durch einen Beamten zurückgenommen werden soll.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen sind dieselben wie die der Anfechtungsklage.
1. Klagebefugnis,§ 42 II VwGO
Zunächst setzt die Verpflichtungsklage die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO voraus. Nach der Möglichkeitstheorie ist der Kläger zur Klage befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Allerdings muss bei der Verpflichtungsklage das möglicherweise verletzte Recht auf Vornahme gerichtet sein, nämlich auf Erlass eines Verwaltungsaktes. Im Rahmen der Verpflichtungsklage sind hier mögliche Anspruchsgrundlagen zu nennen. Fallbeispiel: Wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass einer Gaststättenerlaubnis begehrt, wäre die mögliche Anspruchsgrundlage die §§ 2, 4 GastG. Beispiel: § 15 VersG. Dies ist nur eine Vorschrift, die die Behörde ermächtigt, einzuschreiten. Aus einer Ermächtigungsgrundlage wird allerdings eine Anspruchsgrundlage für den Bürger nach Maßgabe der Schutznormtheorie, wenn eine Auslegung der Norm ergibt, dass die Norm nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Individualinteressen schützen will. Eine Auslegung des § 15 I VersG ergibt, dass diese Norm auch die öffentliche Sicherheit schützen will. Nach den Begrifflichkeiten des Polizeirechts umfasst die öffentliche Sicherheit auch Individualgüter. Wenn nicht auszuschließen ist, dass auch Individualgüter des Klägers betroffen sind, hat er einen Anspruch darauf, dass die Behörde von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch macht. Allerdings regelt diese Norm nur ein Ermessen. Ein Anspruch kann somit nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen. Beispiel: A hat keine Freunde. Vielmehr hat er Feinde, die sich vor seinem Haus aufbauen und dort eine Art Mahnwache abhalten. Sie halten Transparente mit Beschimpfungen hoch. A wendet sich an die Behörde und begehrt deren Einschreiten. Die Behörde tut jedoch nichts. Daher klagt A auf die Erteilung eines Versammlungsverbotes. Mögliche Anspruchsgrundlage der Verpflichtungsklage ist § 15 I, III VersG. Insbesondere können das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und das Eigentum nach Art. 14 GG betroffen sein.
2. Vorverfahren, §§ 68 f. VwGO
Weiterhin verlangt die Verpflichtungsklage die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens in den Fällen der Versagungsgegenklage, vgl. § 68 II VwGO. Bei Untätigkeit kann gegen nichts auch kein Widerspruch eingelegt werden, sodass bei der Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage ein Vorverfahren entbehrlich ist.
3. Klagefrist, § 74 II, I VwGO
Nach § 74 II, I VwGO gilt für die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage eine einmonatige Klagefrist. Für die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gilt § 75 VwGO. Danach müssen grundsätzlich drei Monate bis zur Klageerhebung abgewartet werden.
4. Klagegegner, § 78 VwGO
Auch im Rahmen der Verpflichtungsklage muss sich die Klage nach § 78 VwGO gegen den richtigen Klagegegner richten. Hier gelten wiederum Rechtsträgerprinzip und Behördenprinzip.
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
In den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen ist bei der Verpflichtungsklage insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Es darf somit keine einfachere und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit geben. Dies ist typischerweise der Antrag bei der Behörde.