Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BverfGG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

 

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG

  • Beteiligtenfähig (Beschwerdefähig, Parteifähig) ist jedermann, also jeder, der Träger von Grundrechten ist.
  • Bei juristischen Personen kommt es darauf an, ob das Grundrecht seinem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar ist, Art. 19 III GG.
  • Problem: Erforderlichkeit eines „persönlichen Substrats“ bei Art. 19 III GG
  • aA: (+), die Betätigung der juristischen Person muss Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sein.
  • aA: (-), die Lage der juristischen Person muss mit der Lage einer natürlichen Person vergleichbar sein.

III. Ggf. Prozessfähigkeit

  • Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
  • Bei Minderjährigen, die nicht durch ihre Eltern vertreten werden, ist auf die Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf das geltend gemachte Grundrecht abzustellen. Beispiel: Bei der Glaubensfreiheit 14 Jahre.
  • Juristische Personen müssen vertreten werden.

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG

  • Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der Legislative, der Exekutive und der Judikative.
  • Beispiele: Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil.

V.  Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

1.  Mögliche Grundrechtsverletzung

  • Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen Grundrechten verletzt ist.
  • Es muss um die Verletzung von Grundrechten gehen. Die Verletzung bloß einfachen Rechts reicht nicht aus („Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz“).
  • Problem: Drittwirkung von Grundrechten (Relevanz: Zivilurteile)
  • Mittelbare Drittwirkung; Arg.: Nicht Privatpersonen werden durch die Grundrechte gebunden, wohl aber das (Zivil-)Gericht bei der Auslegung und Anwendung der streitentscheidenden Normen, Art. 1 III GG.

2.  Selbst, unmittelbar, gegenwärtig

a) Selbst

  • Verbot der Prozessstandschaft, also das Verbot, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

b) Unmittelbar

  • Unmittelbar heißt, dass kein weiterer Vollzugsakt erforderlich sein darf.
  • Gesetze müssen „self executing“ sein. Beispiel: Verbotsgesetz (+); bloße Ermächtigung zu einem Verbot (-).

c) Gegenwärtig

  • Die Betroffenheit muss aktuell, nicht nur potentiell gegeben sein.
  • Bei Gesetzen ist eine eventuelle Vorwirkung zu beachten. Diese liegt vor, wenn das Gesetz schon jetzt zu Dispositionen zwingt, die nicht mehr oder nicht zumutbar rückgängig gemacht werden können, obwohl der Betroffene erst künftig in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Beispiel: Verbot der anwaltlichen Tätigkeit ab 60 Jahren betrifft auch einen 59-jährigen Rechtsanwalt.

VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG

  • Problem: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (Relevanz: Gesetzesverfassungsbeschwerde). Gegen Gesetze direkt gibt es keinen erschöpfungsfähigen Rechtsweg. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zumutbar, gegen ein Gesetz zu verstoßen, um Adressat eines Einzelaktes zu werden, gegen den dann der einfache Rechtsweg eröffnet wäre. Dort kann der Betroffene die Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Normen rügen und so eine konkrete Normenkontrolle gem. Art. 100 GG herbeiführen. Ein solcher Verstoß ist nicht zumutbar, wenn der Verstoß mit Strafe oder Bußgeld belegt ist.

VII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG

VIII. Ggf. Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit        

  • Die konkrete Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG.
  • Freiheitsgrundrechte sind vor den Gleichheitsgrundrechten zu prüfen.
  • Spezielle Freiheitsgrundrechte sind vor dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht (Art. 2 I GG) zu prüfen.
  • Wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts betroffen ist, dann ist Art. 2 I GG nicht mehr anwendbar.
  • Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 I GG) ist neben den besonderen Gleichheitsgrundrechten anwendbar.