Verfahren vor dem EuGH, Art. 258 ff. AEUV
Überblick - Verfahren vor dem EuGH, Art. 258 ff. AEUV
Die Verfahren vor dem EuGH sind in den Art. 258 ff. AEUV normiert.
I. Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 ff. AEUV
Zu den Verfahren vor dem EuGH gehört zunächst das Vertragsverletzungsverfahren. Einzelheiten sind in den Art. 258 ff. AEUV geregelt. Dort geht es um Vertragsverletzungen durch die Mitgliedsstaaten. In diesem Verfahren vor dem EuGH soll der EuGH auf Veranlassung der Kommission oder eines anderen Mitgliedsstaates feststellen, dass ein Mitgliedsstaat eine Vertragsverletzung begangen hat. Beispiel: Ein Mitgliedsstaat setzt eine Richtlinie nicht oder nicht rechtzeitig um.
II. Nichtigkeitsklage, Art. 263 ff. AEUV
Weiterhin zählt auch die Nichtigkeitsklage zu den Verfahren vor dem EuGH, vgl. Art. 263 ff. AEUV. Hierbei geht es um Handlungen der Organe der EU. Der EuGH soll in diesem Verfahren feststellen, dass diese Handlungen nichtig sind. Beispiel: eine Verordnung verstößt gegen den AEUV, besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der Nichtigkeitsklage der EuGH die Verordnung für nichtig erklärt.
III. Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
Ferner umfassen die Verfahren vor dem EuGH auch das Vorabentscheidungsverfahren, das in Art. 267 AEUV geregelt ist. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung des Europarechts anlässlich eines Rechtsstreits vor den nationalen Gerichten. Fallbeispiel: Ein deutsches Gericht hat einen Fall zu entscheiden und ist im Zweifel, wie eine Norm des nationalen Rechts im Lichte des Europarechts auszulegen ist, setzt das nationale Gericht das Verfahren aus und legt die Frage dem EuGH vor.
IV. Sonstige Verfahren, Art. 268 ff. AEUV
Zuletzt sind die sonstigen Verfahren vor dem EuGH in Art. 268 ff. AEUV geregelt. Diese sind üblicherweise nicht klausurrelevant. Nach Art. 268 AEUV ist der EuGH auch für Streitsachen über den in Art. 340 II und III AEUV vorgesehenen Schadensersatz zuständig. Dies betrifft die Fälle, in denen Organe der EU unerlaubte Handlungen begangen haben.
Zu beachten ist, dass all diese Verfahren vor dem EuGH keine aufschiebende Wirkung haben. Dies folgt aus Art. 278 AEUV. Beispiel: Die BRD gewährt auf nationaler Ebene eine Subvention. Die Kommission beschließt, dass diese Subvention eine unzulässige Beihilfe ist und fordert den deutschen Staat auf, die Beihilfe zurückzunehmen. Selbst dann, wenn die BRD Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss erheben würde, hätte diese Nichtigkeitsklage keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss wäre in der Welt und die BRD wäre auch während des laufenden Verfahrens verpflichtet, den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Zuletzt gehört auch die einstweilige Anordnung zu den Verfahren vor dem EuGH, vgl. Art. 279 AEUV.