Unmöglichkeit im Anspruchsaufbau

Aufbau der Prüfung - Unmöglichkeit im Anspruchsaufbau

Fraglich ist, wo die Unmöglichkeit im Anspruchsaufbau auftaucht. 

A. Ansprüche des Käufers

Im Kaufrecht kann die Unmöglichkeit zunächst im Rahmen der Ansprüche des Käufers auftauchen. Beispiel A verkauft B ein Fahrzeug, das ein Einzelstück ist. Nach Vertragsschluss, aber vor Übereignung, entsteht an dem Fahrzeug ein Totalschaden aufgrund eines Unfalls. B möchte nun die Übereignung des Fahrzeugs.

I. § 433 I BGB

1. Anspruch entstanden

Im Rahmen des Prüfungspunktes „Anspruch entstanden“ wirkt sich die Unmöglichkeit nicht aus, da eine wirksame Einigung vorliegt.

2. Anspruch nicht erloschen

Allerdings wirkt sich die Unmöglichkeit beim Prüfungspunkt „Anspruch nicht erloschen“ aus. Als Erlöschensgrund für den Übereignungsanspruch kommt die Unmöglichkeit, § 275 I BGB in Betracht. Dieser befasst sich mit dem Schicksal der Leistungspflicht und sieht vor, dass im Falle der Unmöglichkeit nicht geleistet werden kann. (Impossibilium nulla est obligatio) Wenn das Fahrzeug im Beispielsfall ein Einzelstück ist, kann A nicht mehr leisten. Der Übereignungsanspruch ist somit nach § 275 I BGB erloschen.

II. § 311a II bzw. §§ 280 I, III, 283 BGB

Nimmt man nun an, dass B einen Abkäufer hatte, der mehr gezahlt hätte, oder ein gutes Geschäft abgeschlossen hat, der Wert des Fahrzeugs höher war als der Kaufpreis, dann steht ihm jedoch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB zu. § 311a BGB befasst sich dagegen mit Schadensersatzansprüchen bei anfänglicher Unmöglichkeit.

III. § 285 BGB

Ebenso wirkt sich die Unmöglichkeit beim Surrogatanspruch gemäß § 285 BGB aus. Beispiel: Wie oben, A hat gegen den Unfallverursacher X Schadensersatzansprüche, die den Kaufpreis des Fahrzeugs übersteigen. In diesem Fall kann B weiterhin den Kaufpreis zahlen, aber von A gemäß § 285 BGB Abtretung seines Anspruchs gegen X verlangen.

B. Ansprüche des Verkäufers

Auch im Rahmen des Anspruchsaufbaus der Ansprüche des Verkäufers kann sich die Unmöglichkeit auswirken. Hier wird der Anspruch auf die Gegenleistung, im vorliegenden Fall also auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB, zu prüfen sein. Die Leistung meint dabei die vertragstypische Leistung, beispielsweise die Übereignung der Sache oder die Herstellung des Werks. Die Gegenleistung ist hingegen auf Geld gerichtet.

I. Anspruch entstanden

Auch hier wirkt sich die Unmöglichkeit im Rahmen der Anspruchsentstehung nicht aus.

II. Anspruch nicht erloschen

Allerdings spielt die Unmöglichkeit im Prüfungspunkt „Anspruch nicht erloschen“ eine wichtige Rolle. Denn nach § 326 I 1 BGB erlischt regelmäßig auch der Gegenleistungsanspruch, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Beachte hier, dass es falsch ist, an dieser Stelle von der Unmöglichkeit der Gegenleistung zu sprechen, da die Gattungsschuld Geld nicht untergehen kann. Wenn die Voraussetzungen des § 326 I 1 BGB vorliegen, muss die Gegenleistung nicht erbracht werden. Dies setzt einen gegenseitigen Vertrag, die Unmöglichkeit der Leistung und keinen Ausschluss voraus.

1. Gegenseitiger Vertrag

2. Unmöglichkeit der Leistungspflicht, § 275 I BGB

Im Beispielsfall ist hinsichtlich der Übereignung des Fahrzeugs aufgrund des Totalschadens Unmöglichkeit eingetreten. An dieser Stelle kann regelmäßig nach oben verwiesen werden, wenn man die Ansprüche des Käufers bereits geprüft hat. Sonst ist eine inzidente Prüfung der Unmöglichkeit der Leistungspflicht erforderlich. 

3. Kein Ausschluss, § 326 II 1 BGB

Zudem darf kein Ausschluss nach § 326 II 1 BGB vorliegen. Dies ist eine anspruchserhaltende Gegennorm, welche den Übergang der Preisgefahr regelt. Daraus folgt, dass man, obwohl man die Sache nicht erhält, dennoch den Kaufpreis zahlen muss.

a) § 326 II 1 1. Fall BGB

§ 326 II 1 1. Fall betrifft den Fall, dass der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug. Nach Vertragsschluss, aber vor Übereignung, zerschlägt B das Fahrzeug mit einem Vorschlaghammer, sodass dem A die Übereignung nicht mehr möglich ist. Hier wäre es unbillig, wenn B den Kaufpreis nicht zahlen müsste, obwohl er die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt hat.

b) § 326 II 1 2. Fall BGB

§ 326 I 1 2. Fall BGB betrifft dagegen den Fall des Annahmeverzuges, der Gläubiger sich also nach den §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug befindet. Beispielsfall: A und B vereinbaren, dass A dem B das Fahrzeug vorbei bringt. A fährt zu dem Haus des B, doch dieser weigert sich, das Fahrzeug anzunehmen. B fährt unverrichteter Dinge nach Hause und gerät leicht erregt in den Gegenverkehr, sodass ein ein Totalschaden entsteht. Das Risiko des Untergang der Sache geht dann auf den Gläubiger über, wenn kein Vertretenmüssen des Schuldners vorliegt. Zu beachten ist, dass der Schuldner aufgrund des Annahmeverzugs nach § 300 I BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

4. Kein Ausschluss, § 447 BGB

Eine weitere Ausnahme ist in § 447 BGB geregelt. Bei einem Versendungskauf geht die Preisgefahr somit nach Übergabe an die Transportperson auf den Gläubiger über. Hier ist jedoch § 475 II BGB zu berücksichtigen. Denn beim Verbrauchsgüterkauf wird die Schickschuld wie eine Bringschuld behandelt. Danach muss der Verbraucher den Kaufpreis nicht zahlen, wenn der Unternehmer die Sache nicht übereignen kann, weil die Sache nach Übergabe an die Transportperson untergegangen ist.

 

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