Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB

Aufbau der Prüfung - Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 2 BGB

Die unentgeltliche Verfügung eine Nichtberechtigten ist in § 816 I 2 BGB geregelt. Beispiel: A verleiht sein Auto an B. B verschenkt das Fahrzeug an C, der gutgläubig ist. A möchte von C die Herausgabe des Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch könnte aus § 816 I 2 BGB folgen.

I. Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten

§ 816 I 2 BGB setzt zunächst die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten voraus.

1. Verfügung

Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist. Dies ist hier die Übereignung des Fahrzeugs an C.

2. Unentgeltlich

Weiterhin verlangt die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten Unentgeltlichkeit der Verfügung. Eine unentgeltliche Verfügung ist hier in der Schenkung des B an C zu sehen.

3. Nichtberechtigung

Darüber hinaus muss die unentgeltliche Verfügung durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Berechtigt, über eine Sache zu verfügen, ist nur der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkungen und der verfügungsberechtigte Nichteigentümer. Hier war A und nicht B Eigentümer des Fahrzeugs. Außerdem war B nicht zur Übereignung des Autos durch A ermächtigt worden, sodass B  vorliegend als Nichtberechtigter handelte.

II. Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem

Ferner fordert die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 I 2 BGB die Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten.

1. Berechtigter

Hier war A als wahrer Eigentümer Berechtigter.

2. Wirksamkeit

Mit der Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten werden insbesondere die Fälle des gutgläubigen Erwerbs angesprochen. Hier ist das Fahrzeug dem A nicht abhandengekommen. Zudem war C auch gutgläubig, sodass er das Eigentum an dem Auto gutgläubig nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben hat.

III. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch gegen Empfänger

Die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten hat als Rechtsfolge die Herausgabeanspruch gegen den Empfänger. Hier offenbart sich eine gewisse Schenkungsfeindlichkeit des BGB. A hat gegen C somit einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, also des Besitzes und des Eigentums an dem Fahrzeug.

IV. Kein Ausschluss

Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch nach § 816 I 2 BGB, also die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen ist, wobei auch hier wiederum § 819 I BGB zu berücksichtigen ist.

 

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