Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB

Aufbau der Prüfung – Unechtes Unterlassungsdelikts, § 13 StGB

Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt wird immer durch eine BT-Norm in Verbindung mit § 13 StGB geprüft. Dabei folgt der Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts der Dreistufigkeit anderer Delikte: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.

I. Tatbestand

Das unechte Unterlassungsdelikt kann im Tatbestand bis zu neun Prüfungspunkte aufweisen: Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, Handlung – also das Unterlassen -, physisch reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung, Quasi-Kausalität, Garantenstellung, Entsprechungsklausel, Vorsatz, sonstige subjektive Merkmale und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.

1. Eintritt des Erfolgs

Im unechten Unterlassungsdelikt beginnt die Tatbestandsprüfung mit dem Eintritt des Erfolgs.

2. Unterlassen

Weiterhin zeichnet sich das unechte Unterlassungsdelikt durch das Unterlassen anstelle eines aktiven Tuns aus. Hierbei kommt es bei doppelt relevanten Verhaltensweisen (Unterlassen und Tun) auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit an. Beispiel: Ein Koma-Patient erhält nur noch gesüßten Tee und stirbt hieran. Man könnte auf das Geben des Tees abstellen. Allerdings wird der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf dem Unterlassen einer vernünftigen Ernährung liegen.

3. Möglichkeit

Zudem setzt das unechte Unterlassungsdelikt die physisch reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung voraus.

4. Quasi-Kausalität

Als nächstes ist die Quasi-Kausalität, eine leichte Abwandlung der Äquivalenztheorie, zu prüfen. Dabei ist das Unterlassen kausal für den Erfolgseintritt, wenn dieser bei Hinzudenken der Handlung entfiele.

5. Garantenstellung

Überdies erfordert das unechte Unterlassungsdelikt eine Garantenstellung des Täters.

6. Entsprechensklausel

Ferner kann die sogenannte Entsprechungsklausel angesprochen werden, die bei verhaltensgebundenen Delikten, welche bereits eine ganz bestimmte Verhaltenspflicht im Text vorsehen, relevant wird. Beispiel: Die Täuschung bei § 263 I StGB oder das Überfallen bei § 224 I Nr. 3 StGB.

7. Vorsatz

Weiterhin muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben.

8. Sonstige subjektive Merkmale

Eventuell sind sonstige subjektive Merkmale (Zueignungsabsicht beim Diebstahl) zu prüfen.

(9. Problem - Beteiligung durch Unterlassen (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme))

Zuletzt ist gegebenenfalls auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme einzugehen, hier insbesondere auf das Problem der Beteiligung durch Unterlassen.

II. Rechtswidrigkeit

Auch das unechte Unterlassungsdelikt sieht eine Prüfung allgemeiner Rechtfertigungsgründe vor. Hier kommt allerdings zusätzlich noch der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision in Betracht. Danach hat der Täter zwei Handlungspflichten, kann aber nur einer von diesen nachkommen. Beispiel: Ein Arzt kann aus Zeitgründen nur eine von zwei notwendigen Operationen durchführen. Der andere Patient verstirbt.

III. Schuld

Im Bereich der Schuld besteht der Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Hierbei geht es um die Frage, ob jemandem das Eingreifen als Garant zuzumuten ist. Dies wird durch eine Abwägung bestimmt. Beispiel: Jemand, für den man verantwortlich ist, fällt ins Wasser und droht zu ertrinken. Man selbst kann schwimmen, denjenigen jedoch nur unter Einsatz des eigenen Lebens retten. Dies kann einem nicht zugemutet werden.

 

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