Unechte Unterlassungsdelikte
1. Examen/SR/AT 1
Prüfungsschema: Unechte Unterlassungsdelikte
I. Tatbestand
1. Erfolgseintritt
2. Unterlassen
- Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
- Problem: Rettungshandlungen
- Zunichtemachen fremder Rettungshandlung: Tun
- Abbruch eigener Rettungshandlung
- Rettungsmöglichkeit bereits eröffnet: Tun
- Noch nicht alles Erforderliche getan: Unterlassen
- „Technische Hilfsmittel“, Abstellen einer Herz-Lungen-Maschine durch Arzt
3. Möglichkeit
4. Quasi-Kausalität
5. Garantenstellung
a) Beschützergarant (Obhutsgarant)
- Aus besonderen Rechtssätzen. Beispiel: § 1626 BGB.
- Aus Vertrag
- Faktische Übernahme. Beispiel: Babysitter.
- Gefahrengemeinschaft. Beispiel: Expedition.
- Aus enger persönlicher Verbundenheit. Beispiel: Verlöbnis.
b) Überwachergarant
- Ingerenz: Pflichtwidriges Vorverhalten
- Problem: Rechtmäßiges Vorverhalten
- hM: (+); Arg.: Situationsänderung
- aA: (-); Arg.: Wertungswiderspruch
- Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle. Beispiel: Baustelle.
- Verantwortung für das Verhalten Dritter. Beispiel: Kinder.
6. Entsprechungsklausel
- Zu prüfen bei verhaltensgebundenen Delikten; Beispiel: §§ 224 I Nr. 3, 263 StGB
7. Vorsatz
8. Sonstige subjektive Merkmale
Beispiel: Zueignungsabsicht
9. Beteiligung durch Unterlassen
- Problem: Teilnahme durch Unterlassen
- aA: Stets Täter; Arg.: Voraussetzungen des § 13 StGB liegen vor
- aA: Stets Gehilfe; Arg.: Randfigur des Geschehens
- hL: Tatherrschaft; Arg.: Abgrenzung wie bei aktivem Tun
- Rspr: Täterwille; Arg.: Abgrenzung wie bei aktivem Tun
- aA: Differenzierung nach Art der Garantenstellung (Beschützer=Täter; Überwacher=Teilnehmer); Arg.: Beschützer ist näher am Rechtsgut
II. Rechtswidrigkeit
- Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
III. Schuld
- Irrtum über Garantenpflicht, § 17 StGB
- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- Irrtum über die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision (Erlaubnistatbestandsirrtum)