Übergabe

Aufbau der Prüfung - Übergabe

Die Übergabe ist eine Voraussetzung des Erwerbstatbestands des § 929 S. 1 BGB. Die Übergabe setzt drei Dinge voraus.

I. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer, einer Hilfs- oder Geheißperson des Veräußerers

Zum einen verlangt die Übergabe den vollständigen Besitzverlust beim Veräußerer oder einer Geheiß- oder Hilfsperson des Veräußerers. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug und übergibt ihm dieses. Dann wäre das ein vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer. Ebenso kann eine Übergabe jedoch auch dadurch erfolgen, dass der vollständige Besitzverlust bei einer Hilfs- oder Geheißperson eintritt. Hilfsperson ist eine Person, die strukturell beim Veräußerer eingeordnet ist, während sich eine Geheißperson nur punktuell den Weisungen des Veräußerers in Bezug auf einen Erwerbsvorgang unterordnet. Beispiel: Wie oben. Allerdings wird das Auto von der Sekretärin des A übergeben. Somit findet die Übergabe durch eine Hilfsperson des A statt, bei der vollständiger Besitzverlust eintritt.

II. Unmittelbarer Besitzerwerb des Erwerbers, einer Hilfs- oder Geheißperson des Erwerbers

Weiterhin fordert die Übergabe den unmittelbaren Besitzerwerb des Erwerbers oder einer Hilfs- oder Geheißperson des Erwerbers. Beispiel: Wie oben. Nimmt B das Fahrzeug entgegen, erwirbt er daran unmittelbaren Besitz. Anderes Beispiel: Wie oben. Jedoch nimmt die Sekretärin des B den PKW entgegen. Dann tritt unmittelbarer Besitzerwerb bei einer Hilfsperson des B ein, sodass auch dies eine Übergabe darstellt.

III. Zur Vollziehung

Ferner fordert die Übergabe, dass der Vorgang zur Vollziehung der Übereignung geschieht. Beispiel: A verkauft B ein Auto. Noch vor der Übereignung vereinbaren A und B eine Leihe und das Fahrzeug wird daraufhin an B übergeben. Hier erfolgt der Besitzerwerb nicht zur Vollziehung der Übereignung. Somit liegt keine Übergabe zum Zwecke der Übereignung vor.

Zuletzt gibt es bei der Übergabe den Sonderfall des doppelten Geheißerwerbs. Dies betrifft Fälle der sogenannten Durchlieferung. Beispielsfall: A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug. B verkauft das Auto sogleich weiter an C. Außerdem sagt er zu A, er könne direkt an C liefern. A und C sind damit einverstanden. Fraglich ist nun, wer an wen übereignet hat. Hier liegen zwei Übereignungsvorgänge vor und zwar ein Erwerbstatbestand mit Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB von A an B sowie ein Erwerbstatbestand mit Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB von B an C. Bei der ersten Übereignung verliert A vollständig den Besitz an dem Fahrzeug an C. Da C sich mit der Direktlieferung einverstanden erklärt und sich folglich den Weisungen des B punktuell untergeordnet hat, erwirbt er als Geheißperson des B unmittelbar den Besitz an der Sache. Folglich hat B das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Weiterhin erwirbt C unmittelbar selbst den Besitz an dem Fahrzeug als Erwerber, jedoch nicht von B, sondern von A. A hat sich jedoch auch punktuell den Weisungen des B untergeordnet, sodass vollständiger Besitzverlust bei einer Geheißperson des B eingetreten ist und C somit das Eigentum an dem Auto erworben hat.

 

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