Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB

Aufbau der Prüfung - Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB

Die Trunkenheitsfahrt ist in § 316 StGB geregelt. Es ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Straßenverkehr

Im Tatbestand setzt die Trunkenheitsfahrt als Tatsituation ein Geschehen im Straßenverkehr sowie einen Fahrzeugführer als tauglichen Täter voraus.

2. Fahrzeugführer

3. Führen eins Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit

Weiterhin verlangt die Trunkenheitsfahrt, dass der Täter das Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit führt.

4. Vorsatz (Abs. 1) oder Fahrlässigkeit (Abs. 2)

In subjektiver Hinsicht ist bei der Trunkenheitsfahrt sowohl die vorsätzliche Begehung möglich, § 316 I StGB, als auch das fahrlässige Handeln nach § 316 II StGB erfasst.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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