Tenorierung im Klageverfahren
Überblick - Tenorierung im Klageverfahren
Dieser Exkurs behandelt die Tenorierung im Klageverfahren. Es erfolgt somit eine Darstellung der Tenorierungen der verschiedenen Klagearten.
I. Anfechtungsklage
In der Tenorierung im Klageverfahren wird zunächst die Tenorierung im Rahmen der Anfechtungsklage behandelt.
1. Erfolglos
Die erste Möglichkeit der Tenorierung im Rahmen der Anfechtungsklage ist, dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg hat, also erfolglos ist. Die Tenorierung lautet sodann: „Die Klage wird abgewiesen.“ Das gilt nicht nur für die Anfechtungsklage, sondern für alle Klageart. Abgewiesen, nicht abgelehnt oder zurückgewiesen. Anträge werden abgelehnt und Widersprüche werden zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
2. Erfolgreich
Wenn die Anfechtungsklage erfolgreich ist, lautet der Tenor: „Der Bescheid vom ...und der Widerspruchsbescheid vom … werden aufgehoben.“ Zielrichtung der Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I 1 VwGO schließlich die Aufhebung von Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid, sofern dieser erforderlich ist bzw. überhaupt erfolgt ist. Ist ein Widerspruchsbescheid nicht erfolgt, wird dieser in der Tenorierung weggelassen. Hingegen ist es unerheblich, ob man „Der Bescheid vom und der Widerspruchsbescheid vom“ oder „Der Bescheid vom (Datum einfügen) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (Datum einfügen)“ schreibt. Wichtig ist nur die darauf folgende Anpassung des Verbs „werden“. Der Bescheid kann auch genau bezeichnete werden. Beispiele: „Die Abrissverfügung vom“ oder „Der Kostenbescheid vom“.
3. Teilweise erfolgreich
Eine Anfechtungsklage kann jedoch auch nur teilweise erfolgreich sein. Beispiel: A wird Adressat eines Kostenbescheides. Dieser ist jedoch nur teilweise rechtmäßig, nämlich nur i.H.v. 300 Euro. Der Betrag, welcher die 300 Euro übersteigt, ist hingegen nicht rechtmäßig. Die Tenorierung lautet dann: „Der Bescheid vom (Datum einfügen) und der Widerspruchsbescheid vom (Datum einfügen) werden aufgehoben, soweit der Kostenbescheid den Betrag von 300 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Wenn wie in diesem Fall kein volles Obsiegen vorliegt, muss die Klage im Übrigen abgewiesen werden. Dies hat auch Konsequenzen für die Kostentragung, denn dann findet eine Aufteilung der Kosten nach § 155 VwGO statt.
II. Verpflichtungsklage
Bei der Tenorierung im Rahmen der Verpflichtungsklage sind die zwei Gestaltungen derselben zu beachten. Zum einen gibt es die Verpflichtungsklage, die darauf gerichtet ist, einen konkreten Verwaltungsakt einzuklagen. Es wird mithin ein Verpflichtungsantrag i.S.d. § 113 V 1 VwGO gestellt. Zum anderen kann ein Bescheidungsantrag i.S.d. § 113 V 2 VwGO gestellt werden. Hier möchte man, dass das Gericht, die Behörde verpflichtet, ein Ermessen neu auszuüben.
1. Erfolgreicher Verpflichtungsantrag
Zunächst besteht bei der Tenorierung die Möglichkeit eines erfolgreichen Verpflichtungsantrags. Beispielsfall: A beantragt bei der zuständigen Behörde eine Gaststättenerlaubnis. Die Behörde lehnt diesen ab. Nach Widerspruch und Widerspruchsbescheid erhebt A Verpflichtungsklage mit dem Antrag, dass die Behörde verpflichtet wird, genau diese Gaststättenerlaubnis zu erteilen. Ein erfolgreiche Verpflichtungsantrag des A würde dann wie folgt lauten: „Die Beklagte wird (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... und des Widerspruchsbescheides vom …) verpflichtet, den (hier ist der beantragte Verwaltungsakt zu nennen) zu erteilen. Zunächst heißt es „verpflichtet“ und nicht „verurteilt“, da dies der Tenor der allgemeinen Leistungsklage ist. Ob man die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheid mit aufnimmt, ist Geschmackssache, wird in der Klausur aber gern gesehen. Als beantragter Verwaltungsakt wird beispielsweise die Baugenehmigung oder die Gaststättenerlaubnis genannt.
2. Erfolgreicher Bescheidungsantrag
Ferner kann jedoch auch ein erfolgreicher Bescheidungsantrag gemäß § 113 V 2 VwGO zu tenorieren sein. Fallbeispiel: A beantragt ein Stipendium, dessen Bewilligung im Ermessen der Behörde steht. Die Behörde lehnt den Antrag ab. A ist der Auffassung, dass die Behörde nicht ausreichend nachgedacht hat. Er möchte deshalb nicht das konkrete Stipendium beantragen, jedoch zumindest erreichen, dass die Behörde noch einmal über den Antrag nachdenkt und alle Faktoren berücksichtigt, in der Hoffnung, dass sie ihre Entscheidung revidiert. A stellt einen entsprechenden Antrag. Bei Erfolg wird dann folgende Tenorierung vorgenommen: „Die Beklagte wird (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... und des Widerspruchsbescheides vom …) verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf (Bezeichnung des genauen Verwaltungsakts) zu bescheiden.“ Die Beklagte wird somit nur verpflichtet, noch einmal über die Sache nachzudenken, wobei das Gericht der Beklagten für die neue Bescheidung seine Rechtsauffassung mit auf den Weg gibt. Die Behörde ist jedoch nicht daran gehindert, mit entsprechender Begründung den Antrag erneut abzulehnen. Dies sind mithin die Fälle, in denen zwar ein Ermessensfehler, aber keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
3. Verpflichtungsantrag gestellt/Bescheidungsurteil erhalten
Allerdings kann es auch passieren, dass ein Verpflichtungsantrag gestellt wird, das Gericht aber nur zu einem Bescheidungsurteil gelangt, weil es nur einen Ermessensfehler feststellt. Der Tenor lautet dann: „Die Beklagte wird (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ... und des Widerspruchsbescheides vom …) verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf (Bezeichnung des genauen Verwaltungsakts) zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Dies folgt daraus, dass der Kläger nicht voll gewonnen hat, weil er statt eines Verpflichtungsurteils nur ein Bescheidungsurteil erhalten hat. Es greift daher die Kostenquote nach § 155 VwGO. Der übliche Kostentenor lautet dann wie folgt: „Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.“ Eine andere Kostenquote ist vertretbar, je nachdem wie nah dran oder wie weit weg der Kläger von einer Ermessensreduzierung auf Null war.
III. Leistungsklage
Die Beklagte wird verurteilt, Bezeichnung des genauen Verhaltens. Beispiel: Ein Beamter äußert sich ehrverletzend über A, der den Widerruf dieser Äußerung begehrt. Die Äußerung stellt hierbei ebenso einen Realakt dar, wie der Widerruf dieser Äußerung. In der Sache ist dies eine Leistungsklage. Hat diese Erfolg, würde der Hauptsachetenor lauten: „Die Beklagte wird verurteilt, … zu widerrufen.“
IV. Fortsetzungsfeststellungsklage
1. Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO
Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Im Ergebnis erhebt A nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage. Noch während des laufenden Anfechtungsprozesses, nimmt die Behörde die Abrissverfügung zurück. Nun kann A nicht weiter Anfechtungsklage erheben, da das Gericht nicht aufheben kann, was nicht mehr da ist. A kann jedoch den Antrag umstellen in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der sich nunmehr erledigt hat. Wenn A gewinnt, wird das Gericht tenorieren: „Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom ... rechtswidrig gewesen ist.“ Der Bescheid ist genau zu bezeichnen („die Abrissverfügung vom …“). Zudem kann noch angeführt werden „dass der Bescheid vom … rechtswidrig gewesen ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.“ Ferner kann die Tenorierung auch im Imperfekt formuliert werden. Verbreitet ist jedoch, die Tenorierung im Perfekt zu formulieren und den Verletzungsteil nicht mit aufzunehmen.
2. Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO analog
Ferner kann sich der Verwaltungsakt auch vor Klageerhebung erledigt haben. Beispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Bereits nach drei Tagen wird das Haus des A abgerissen. A erhebt daraufhin Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet darauf, feststellen zu lassen, dass die Abrissverfügung, die sich erledigt hat, bevor A Anfechtungsklage erheben konnte, rechtswidrig gewesen ist, vgl. § 113 I 4 VwGO analog. Bei Erfolg lautet der Hauptsachetenor: „Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom … rechtswidrig gewesen ist.“ Der Tenor bei Erledigung vor Klageerhebung ist daher nicht anders, als der Tenor bei Erledigung nach Klageerhebung.
3. Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens nach Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO analog
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass sich ein Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung erledigt, vgl. § 113 I 4 VwGO analog. Beispiel: A möchte eine Baugenehmigung und klagt im Ergebnis auf die Erteilung dieser Baugenehmigung. Während des laufenden Verpflichtungsprozesses erteilt die Behörde die Genehmigung. A möchte festgestellt wissen, dass es nicht in Ordnung war, dass ihm zunächst die Genehmigung verwehrt wurde, weil ihm bereits Schäden aufgrund der verzögerten Erteilung erlitten hast. Hat A mit der Klage Erfolg, lautet der Tenor wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die Ablehnung/Unterlassung des (genau zu bezeichnenden Verwaltungsakts) rechtswidrig gewesen ist.“ Vertretbar ist auch die folgende Tenorierung: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den (genau zu bezeichnenden Verwaltungsakt) zu erteilen.“
4. Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung, § 113 I 4 VwGO "doppelt" analog
Die letzte Variante der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens vor Klageerhebung. In diesen Fällen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung heranzuziehen, vgl. § 113 I 4 VwGO „doppelt“ analog. Die doppelte Analogie folgt daraus, dass es sich nicht um ein Anfechtungsbegehren handelt und dass sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat (Erledigungszeitpunkt). Beispiel: A hat keine Freunde, sondern Feinde. Diese bauen sich vor dem Haus des A auf und halten eine Art Mahnwache ab. Unter anderem halten sie Transparente mit folgendem Titel hoch „Du bist blöd!“ A ruft bei der zuständigen Behörde an und begehrt ein Versammlungsverbot. Der Beamte hört sich dies geduldig an und konstatiert am Ende: „Wieso? Die haben doch Recht!“ und legt auf. Das Grüppchen löst sich in der Folgezeit auf. Es löst sich jedoch ein Individuum aus der Gruppe und ruft aus dem sich entfernenden Pulk: „Wir sehen uns wieder!“ Daher hat A ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass es nicht in Ordnung war, den Antrag auf Erlass eines Versammlungsverbotes abzulehnen. Hat A mit der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung Erfolg, lautet die Tenorierung: „Es wird festgestellt, dass die Ablehnung/Unterlassung des (genau zu bezeichnenden Verwaltungsakts) rechtswidrig gewesen ist.“ Es ändert sich mithin nichts im Vergleich zu der Konstellation, dass sich das Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung erledigt hat. Möglich ist auch folgenden Variante: „Es wird festgestellt,dass die Beklagte verpflichtet war, den (genau zu bezeichnenden Verwaltungsakt) zu erteilen.“
V. Feststellungsklage
Zuletzt folgt die Tenorierung der Feststellungsklage. Beispiel: Nach erfolgreich absolviertem zweiten Staatsexamen kauft A sich einen Affen und eine Tuba. Er lässt den Affen zum Klang der Tuba auf dem Bürgersteig tanzen. Sodann kommt ein Polizist vorbei und blafft den A an: „Was machst Du hier? Dafür brauchst Du eine Erlaubnis! Die bekommst Du aber nicht!“ und es sieht so aus, als wolle er Maßnahmen an diese Rechtsauffassung knüpfen. A ist der Meinung, dass er für das Affentanzen und Tubaspielen keine gesonderte Erlaubnis braucht. Deshalb klagt er gerichtet auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit des Affentanzens und Tubaspielens. Hat diese Feststellungsklage Erfolg, lautet die Tenorierung: „Es wird festgestellt, dass das Affentanzenlassen und Tubaspielen auf dem Bürgersteig keiner wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.“